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Vereinbarung zwischen der Direktion des Schweizerischen Landesmuseums und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über den gesamten Bestand der Waffensammlungen des Kantons Zürich
(vom 21. Dezember 1933)1
Art. 2 In Ausführung von des Protokoll tons Zürich a bestimmungen museums in Ve erstellten In
, 6, 7 und 9 des Bundesbeschlusses vom 27. Juni nd die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums 2 , 1890 betreffe s betreffend die Übergabe der Waffensammlung des Kann das Landesmuseum vom 9. Juli 1898 und der Zusatzdazu vom 25. September 1919 wird vereinbart, was folgt: en Jahren 1930/1933 durch die Direktion des Landes-1. 1 Die in d rbindung mit der Militärdirektion des Kantons Zürich ventare über den gesamten Bestand der Waffensammntons Zürich werden beidseitig anerkannt. Diese Inven- lungen des Ka : tare umfassen de, die in die Sammlung des Schweizerischen Landes- a. die Bestän egangen sind (4 Bände), museums überg tonalen Zeughaus liegenden Bestände (1 Band), b. die im kan de, die als Depot übergeben worden sind an: c. die Bestän g (1 Band) Schloss Kybur urg (1 Heft) Schloss Mörsb (1 Heft) Schloss Uster llen (1 Heft) Museum St. Ga gg (1 Heft) Schloss Wilde rich (1 Heft) Glockenhof Zü h (1 Heft) Kantine Züric Heft) Schloss Au (1 (1 Heft) Museum Basel endorf (1 Heft) Flugplatz Düb (1 Heft) Schloss Hegi klingen (1 Heft) Schloss Hohen it. a und b bezeichneten Inventare liegen in doppelter, 2 Die unter l . c bezeichneten in dreifacher Ausfertigung vor. die unter lit plar sämtlicher Inventare wird bei der Direktion des 3 Je ein Exem en Landesmuseums und bei der Militärdirektion des Schweizerisch h aufbewahrt und nachgeführt, ein Exemplar der Inven- Kantons Züric ots an drittem Orte bei dessen Verwaltung. tare über Dep ntare sind durch die Inhaber dauernd nachzuführen.2. 1 Die Inve änderung des Bestandes oder des Standortes ist dem Von jeder Ver und der Militärdirektion Kenntnis zu geben. Landesmuseum eines Jahres sind die Inventare beiderseits zu verifi- 2 Je auf Ende zieren. gen am Bestand der Sammlungen dürfen nur unter 3. Veränderun ider Kontrahenten vorgenommen werden. Zustimmung be ch, Verkauf oder Kauf von Sammlungsgegenständen 4. 1 Für Taus Abgabe solcher an dritte Depositare stellt die Direktion sowie für die eums der Militärdirektion zuhanden des Regierungs- des Landesmus oder hat die Militärdirektion von der Direktion des Lan- rates Antrag n Gutachten einzuholen. desmuseums ei Regierungsrat zu, so ist ihm vom Vollzug Kenntnis zu 2 Stimmt der geben. , Verkauf und Kauf von Sammlungsobjekten wird ein 3 Über Tausch ch geführt. besonderes Bu auf oder Tausch erworbenen Gegenstände sind sowohl 4 Die durch K im entsprechenden Teilinventar mit Angabe des Erwerbs- im Haupt- als aufpreises oder des Tauschwertes sowie der Herkunft unter jahres, des K einzutragen. neuer Nummer der durch Verkauf oder Tausch abgegebenen Ge- 5 Die Nummern d im Haupt- und in den Standortinventaren mit Angabe genstände sin reises oder des Tauschwertes und des neuen Eigen- des Verkaufsp eichen. tümers zu str s verkaufter Gegenstände ist in einem Sparheft zins- 5. 1 Der Erlö egen, das durch die Militärdirektion des Kantons Zürich tragend anzul d verwaltet wird. aufbewahrt un angelegte Sparguthaben dient dem Zwecke, die Waf- 2 Das derart urch Neuerwerbungen zu ergänzen. fensammlung d sitare sind zur sorgfältigen Verwahrung und zu sach- 6. 1 Die Depo rhalt der ihnen überlassenen Gegenstände verhalten. gemässem Unte eum stellt sein technisches Personal zur Verfügung, Das Landesmus nterhalt der im Zeughaus aufbewahrten Sammlungsteile wenn es der U erfordert. 2 Die Versicherung der Sammlungen gegen versicherbare Schädigungen ist Sache der Depositare.