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Verordnung über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler) 5
(vom 9. Juli 1970)1
Art. 1 Der zivilen und
Diese Verordnung schafft die Voraussetzungen für einen kantonal geführten Sanitätsdienst im Kriegsfall und die Zusammenarbeit mit der Armee im Sinne eines totalen 3 Sanitätsdienstes. zivile und militärische Sanitätsdienst steht in gleicher Weise militärischen Patienten zur Verfügung.
Die Spitäler, die geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen sowie die Notspitäler sind im Rahmen des totalen 3 Sanitätsdienstes den zivilen Behörden unterstellt.
Die Sanitätshilfsstellen und Sanitätsposten sind den Ortsleitungen der Standortgemeinden unterstellt.
Art. 2
5 1 Zu den nachfolgend aufgeführten Krankenhäusern gehören geschützte Operationsstellen und Pflegeräume: Gemeinde Krankenhaus Zahl der geschützten Liegestellen (Richtwert) Zürich Universitätsspital 500 Kinderspital 340 Stadtspital Triemli 440 Stadtspital Waid 250 Klinik Balgrist 180 Winterthur Kantonsspital 250 Affoltern a. A. Bezirksspital 250 Bülach Kreisspital 250 Dielsdorf Bezirksspital 250 Dietlikon Krankenhaus 250 Horgen Krankenhaus 250 Kilchberg Krankenhaus Sanitas 210 Männedorf Kreisspital 200 Pfäffikon Kreisspital 250 Schlieren Spital Limmattal 250 Thalwil Krankenhaus 220 Uster Bezirksspital 250 Wetzikon Kreisspital 320 Zollikerberg (Zollikon) Spital Neumünster 250 2 Die Sicherheitsdirektion 7 legt nach Rücksprache mit der Direktion des Gesundheitswesens fest, wann und wo die noch nicht erstellten Anlagen zu bauen sind.
Art. 3
5 In folgenden Gemeinden müssen je eine oder mehrere Sanitätshilfsstellen als Notspitäler ausgebaut und betrieben werden: Andelfingen Rüti Bauma Wald Dietikon Wädenswil Dübendorf Wiesendangen Hausen a. A. Winterthur (2) Küsnacht Zürich (4) Oetwil a. S.
Art. 4
4
Art. 5
5 1 Zusammen mit folgenden geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen und zusammen mit den bezeichneten Notspitälern müssen geschützte Lagerräume für zivile kantonale Kriegsvorräte an Verbandstoffen und Arzneimitteln errichtet werden: mit den geschützten Operationsstellen Affoltern a. A. Bülach Dielsdorf Horgen Kantonsspital Winterthur Pfäffikon Universitätsspital Zürich Uster mit den Notspitälern Dietikon Küsnacht Oetwil a. S. Wiesendangen Zürich (3 Lagerräume) 2 Über den Zeitpunkt der Realisierung von Lagerräumen und über Änderungen der Standorte entscheidet die Sicherheitsdirektion 7 nach Rücksprache mit der Direktion des Gesundheitswesens. 3 Ferner baut der Kanton zusammen mit einer der in Absatz 1 genannten geschützten Operationsstellen seine geschützte Produktionsstätte für Medikamente, vorwiegend zur Herstellung von sterilen Lösungen (z. B. Infusionen). Die Sicherheitsdirektion 7 legt nach Rücksprache mit der Direktion des Gesundheitswesens Zeitpunkt und Standort der Produktionsstätte fest. 4 Das Raumprogramm für die Lagerräume und für die Produktionsstätte wird von der Direktion des Gesundheitswesens, der Schutzgrad und der Schutzumfang durch die Sicherheitsdirektion 7 festgelegt. Die Kosten für den Bau, die Einrichtungen und den Unterhalt gehen zu Lasten des Staates.
Art. 6 Kosten
5 Die Gemeinden 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 müssen sich an den für die geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen und für die Notspitäler gemäss nachstehender Tabelle beteiligen: Schlieren Aesch Dietikon Spital Limmattal Birmensdorf Dietikon Geroldswil Oetwil a. d. L. Oberengstringen Schlieren Unterengstringen Urdorf Weiningen Dielsdorf Bachs – Bezirksspital Boppelsen Buchs Dällikon Dänikon Dielsdorf Hüttikon Neerach Niederhasli Niederweningen Niederglatt Oberglatt Oberweningen Otelfingen Regensberg Regensdorf Rümlang Schleinikon Schöfflisdorf Steinmaur Bülach Bachenbülach – Kreisspital Bülach Eglisau Embrach Freienstein Glattfelden Hochfelden Höri Hüntwangen Lufingen Oberembrach Rafz Rorbas Stadel Wasterkingen Weiach Wil Winkel Winterthur Winterthur – Kantonsspital Brütten Dättlikon Neftenbach Pfungen – Altikon Wiesendangen Dägerlen Dinhard Elgg Ellikon a. d. Thur Elsau Hagenbuch Hettlingen Rickenbach Schlatt Seuzach Wiesendangen Zell – Bauma Bauma Turbenthal Wila Wildberg Dietlikon Bassersdorf – Krankenhaus Dietlikon Dübendorf Kloten Nürensdorf Opfikon Wallisellen Wangen – Dübendorf Dübendorf Fällanden Schwerzenbach Pfäffikon Fehraltorf – Kreisspital Hittnau Illnau-Effretikon Lindau Russikon Pfäffikon Weisslingen Wetzikon Bäretswil – Kreisspital Gossau Grüningen Hinwil Seegräben Wetzikon – Fischenthal Wald Wald – Bubikon Rüti Dürnten Rüti Uster Egg Bezirksspital Fällanden Greifensee Mönchaltorf Schwerzenbach Uster Volketswil Zollikon Erlenbach Küsnacht Spital Neumünster Küsnacht Maur Zollikon Zumikon Männedorf Herrliberg Oetwil a. S. Kreisspital Hombrechtikon Männedorf Meilen Oetwil a. S. Stäfa Uetikon Kilchberg Kilchberg – Krankenhaus Sanitas Zürich Horgen Horgen – Krankenhaus Thalwil Oberrieden – Krankenhaus Thalwil – Richterswil Wädenswil Wädenswil Affoltern a. A. Affoltern a. A. Hausen a. A. Bezirksspital Adliswil Aeugst Bonstetten Hausen a. A. Hedingen Kappel Knonau Langnau a. A. Maschwanden Mettmenstetten Obfelden Ottenbach Rifferswil Rüschlikon Stallikon Wettswil Andelfingen Andelfingen Benken Berg a. I. Buch a. I. Dachsen Dorf Feuerthalen Flaach Flurlingen Henggart Kleinandelfingen Laufen-Uhwiesen Marthalen Ossingen Rheinau Stammheim Thalheim Trüllikon Truttikon Volken
Art. 7
Der Stadt Zürich stehen die geschützten Operationsstellen und Notspitäler ihres Gemeindegebietes und die geschützte Operationsstelle des Spitals Sanitas in Kilchberg zur Verfügung.
Die Gemeinde Uitikon ist einer Endbehandlungsstelle der Stadt Zürich zuzuweisen; die Zuweisung erfolgt im Einvernehmen mit den beiden Gemeinden durch das Kantonale Amt für Zivilschutz.
Art. 8 Not- Sanikönnen
5 1 Die Kostenbeteiligung gemäss § 6 bezieht sich bei den spitälern ausschliesslich auf die Mehrkosten für den Ausbau der tätshilfsstellen zu Notspitälern, bei den geschützten Operationsstellen auf die gesamten Erstellungskosten. 2 Der Kostenverteiler richtet sich in beiden Fällen je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl sowie der um einen allfälligen Steuerkraftausgleich berichtigten Steuerkraft. Die beteiligten Gemeinden einstimmig einen anderen Verteiler festlegen. Dieser bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. 6
Art. 9 Amt für
Die Verantwortung für die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Notspitäler trägt die örtliche Schutzorganisation der Standortgemeinde.
Die Verantwortung für die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen trägt die Spitalverwaltung des betreffenden Spitals; das Kantonale Zivilschutz führt zusammen mit der Gesundheitsdirektion Kontrollen durch.
Art. 10 Ärzte
Das kantonale Amt für Zivilschutz teilt im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt bei einer Teilmobilmachung oder einer Allgemeinen Kriegsmobilmachung den Spitälern mit geschützten Operationsstellen, den Notspitälern und den örtlichen Schutzorganisationen die zivilschutzpflichtigen Ärzte zu.
Das Kantonale Amt für Zivilschutz führt die Verzeichnisse über
a. die zivilschutzpflichtigen Ärzte,
b. die weder dienst-, hilfsdienst- noch schutzdienstpflichtigen und Ärztinnen.
Die Gesundheitsdirektion stellt die nötigen Angaben zur Verfügung. Die Zuteilung ist jährlich zu überprüfen.
Art. 11
Die Zivilschutzorganisationen der Standortgemeinden der Notspitäler sind für die Sicherstellung des Pflegepersonals für die betreffenden Anlagen besorgt und führen darüber Kontrolle.
Die Spitalverwaltungen der Spitäler mit geschützten Operationsstellen sind für die Sicherstellung des Pflegepersonals für die betreffenden Anlagen besorgt und führen darüber Kontrollen. Die Zivilschutzorganisationen der Standortgemeinden sind verpflichtet, dieses Personal bei Bedarf aus den Beständen ihrer Schutzdienstpflichtigen zu ergänzen.
Das Kantonale Amt für Zivilschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt die nötigen Weisungen und überprüft die Kontrollführung der Gemeinden und Spitäler.
Art. 12
Die Aufstellung mobiler sanitätsdienstlicher Einsatzgruppen mit Ärzten, Pflegepersonal und der nötigen materiellen Ausrüstung bleibt vorbehalten.
Art. 13 Okto- Oktober
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt 2 in Kraft.
OS 43, 553 und GS IV, 54. Vom Regierungsrat erlassen. 2 7. August 1970. 3 Heute: koordinierten. 4 Aufgehoben durch RRB vom 21. Juli 1982 (OS 48, 498). In Kraft seit 1. ber 1982. 5 Fassung gemäss RRB vom 21. Juli 1982 (OS 48, 498). In Kraft seit 1. 6 Fassung gemäss RRB 19. Dezember 1990 (OS 51, 382). In Kraft seit 1. Januar 7 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006. 8 Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wiesendangen auf 1. Januar 2014 aus der Tabelle entfernt. 9 Die Gemeinde Sternenberg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Bauma auf 1. Januar 2015 aus der Tabelle entfernt. 10 Die Gemeinde Kyburg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Illnau-Effretikon auf 1. Januar 2016 aus der Tabelle entfernt. 11 Die Gemeinde Hofstetten wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Elgg auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt. 12 Die Gemeinde Hirzel wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Horgen auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt. 13 Die Gemeinden Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden nach dem Zusammenschluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt. 14 Die Gemeinden Schönenberg und Hütten wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wädenswil auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt. 15 Die Gemeinden Humlikon und Adlikon wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Andelfingen auf 1. Januar 2023 aus der Liste entfernt.