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Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes von Regensberg

702.665 · Zürich Gesetzessammlung

Du 17 oct. 1946

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-zh/ls/702-665/de/verordnung-zum-schutze-des-orts-und-landschaftsbildes-von-regensberg

Consulté le 4 sept. 2026

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  2. Zurich
  3. Législation Zurich
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702.665

Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes von Regensberg

(vom 17. Oktober 1946)1

Footnotes

  1. [1] OS 37, 616 und GS V, 271.

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom2. April 19112 , verordnet:

Footnotes

  1. [2] LS 230.

I. Geltungsbereich

Art. 1

Das Städtchen Regensberg und seine Umgebung werden als geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in drei Zonen eingeteilt.

Art. 2

Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan vom 17. Oktober 1946 / 25. August 1966 dargestellt.

Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Allgemeine Vorschriften

Art. 3 Direktion

Für alle Massnahmen, welche auf das Orts-, Strassen- oder Landschaftsbild von Einfluss sind, ist eine Bewilligung der der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies gilt insbesondere für Hochbauten, das Erstellen von Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Kiesgruben, Steinbrüche, Bodenverbesserungen, Bachverbauungen, Aufforstungen usw.

Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.

Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzelnen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nachteilige Beeinflussung des Orts-, Strassen- oder Landschaftsbildes oder eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen Objektes zu befürchten ist.

Art. 4 Faszur

Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeindevorstand 6 der Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der öffentlichen Bauten weiterleitet.

Art. 5

Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten vorliegt.

Art. 6 Bestim-

Gesetze oder Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die Vorschriften aufstellen, welche über die mungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten. III. Vorschriften für die I. Zone

Art. 7

In dieser Zone gelten die in Abschnitt II «Allgemeine Vorschriften» aufgestellten Bestimmungen ohne Zusatz. IV. Vorschriften für die II. Zone

Art. 8

In der II. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach aussen in Erscheinung treten, verboten.

Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Freileitungen, Reklametafeln, das Aufstapeln von grösseren Gegenständen, wie Brettern, sowie Abgrabungen gleichgestellt.

Bauten und Einrichtungen für landwirtschaftliche Nutzung werden bewilligt, sofern sie sich gut in die Landschaft einfügen.

V. Vorschriften für die III. Zone

Art. 9

In diese Zone fallen alle Waldparzellen, gleichgültig, in wessen Eigentum sie stehen.

Art. 10 Stelle

Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintritt. VI. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen

Art. 11 Interes-

Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche sen, es rechtfertigen.

Art. 12 Verden

Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an Regierungsrat erhoben werden.

Die Rekursfrist beträgt 30 Tage 4 .

Art. 13 Be-

Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse5 bis zu Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die stimmungen des Strafgesetzbuches3 zur Anwendung gelangen.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 816; ABl 2010, 2429). In
  2. [3] SR 311.0.

Art. 14 In Zonenplan1 zur Ve bildes von Regensb

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Kraft seit1. Januar 2011. 6 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). Kraft seit1. Januar 2018. rordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftserg vom 17. Oktober 1946

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar 1998.