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Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins

LF260021 · Obergericht Zürich

Du 9 avr. 2026

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-zh/obergericht/lf260021/de/einsprache-gegen-die-ausstellung-des-erbscheins

Consulté le 1 sept. 2026

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  2. Zurich
  3. Tribunal supérieur Zurich
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Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF260021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi

Urteil vom 9. April 2026

in Sachen

Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____

betreffend Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins

im Nachlass von C._____, geboren tt. August 1944, von D._____ , gestorben

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. März 2026 (EN260023)

Erwägungen

1.

1.1

Am tt.mm.2026 verstarb C._____ (nachfolgend: Erblasser), wohnhaft gewesen in F._____. Am 29. Januar 2026 reichte das Notariat Schlieren beim Bezirksgericht Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) ein Testament des Erblassers zur Eröffnung ein (act. 9/1 und act. 9/7 E. I). Mit Urteil vom 4. Februar 2026 eröffnete die Vorinstanz das Testament und hielt fest, dass die gesetzlichen Erben die Berufungsklägerin (Ehefrau des Erblassers) und der Berufungsbeklagte (Sohn des Erblassers) seien (act. 9/7 E. II). Weiter erwog die Vorinstanz, im Testament vom 10. Januar 2025 habe der Erblasser die Berufungsklägerin als Alleinerbin und Willensvollstreckerin eingesetzt. Seinem Sohn richte er im Umfang seines Pflichtteils ein Barvermächtnis aus (act. 9/7 E. III). Im Dispositiv hielt die Vorinstanz fest, der Berufungsklägerin werde auf Verlangen der Erbschein ausgestellt, sofern der Berufungsbeklagte nicht innert Monatsfrist Einsprache erhebe (act. 9/7 Dispositivziffer 2). Der Berufungsbeklagte erhob in der Folge mit Eingabe vom 24. Februar 2026 Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins (act. 8/1). Die Vorinstanz merkte mit Verfügung vom 3. März 2026 die Einsprache vor und hielt fest, solange die Einsprache zu Recht bestehe, werde kein Erbschein ausgestellt (act. 8/2 = act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] Dispositivziffer 1). Ferner ordnete sie in derselben Verfügung eine Erbschaftsverwaltung an, beauftragte damit das Notariat Schlieren und verfügte, dass das Willensvollstreckermandat ruhe (act. 7 Dispositivziffer 2 bis 4).

1.2

Gegen die Verfügung vom 3. März 2026 erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 12. März 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung und stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2 und act. 8/6):

"1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. März 2026 (Geschäfts-Nr. EN260023-M/Z01) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die von Herrn B._____ mit Eingabe vom 24. Februar 2026 erhobene Einsprache gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung sei abzuweisen.

3.

Die mit Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung angeordnete Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von C._____ sei aufzuheben. 4. Der Berufungsklägerin sei das Willensvollstreckerzeugnis vom 4. Februar 2026 zu belassen und es sei ihr ein Erbschein auszustellen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten."

Die vorinstanzlichen Akten wurde von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-6 [Geschäfts-Nr. EN260023] und act. 9/1-8 [Geschäfts-Nr. EL260038]). Auf das Einholen einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

2.1

Gegen erstinstanzliche Summarentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Da mit der Verhinderung der Ausstellung bzw. Nichtausstellung eines Erbscheins letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, ist diese Angelegenheit vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGer 5A_91/2019 vom 4. Februar 2020 E. 1;5A_570/2017 vom 27. August 2018 E. 1). Der Streitwert richtet sich nach dem Bruttowert der Aktiven des Nachlasses, da die Ausstellung eines Erbscheins als Sicherungsmassregel den gesamten Nachlass betrifft (vgl. DIKE ZPO-DIGGELMANN, 3. Auflage, 2025, Art. 91 N 30). Das steuerbare Vermögen des Erblassers und der Berufungsklägerin betrug im Jahr 2023 Fr. 209'000.– (act. 9/4). Da die Eheleute erst im Jahr 2025 die Gütertrennung vereinbarten, ist zur Berechnung des Nachlassvermögens aufgrund der der erbschaftsrechtlichen vorausgehenden güterrechtlichen Auseinandersetzung praxisgemäss von der Hälfte des steuerbaren Vermögens auszugehen. Der Streitwert beträgt somit Fr. 104'500.–, weshalb die Berufung ohne Weiteres zulässig ist.

2.2

Die Ausstellung bzw. Nichtausstellung von Erbscheinen gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Titel vor Art. 551 i.V.m. Art. 554 ZGB). Es handelt sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGE 128

III 318 E. 2.2.1), für welche der Kanton Zürich das Einzelgericht als Zivilgericht im summarischen Verfahren zuständig ist (vgl. Art. 559 i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB, § 137 lit. d GOG und § 24 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (vgl. Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB i.V.m. § 125a GOG).

3.

3.1

Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 3. März 2026, im Urteil vom 4. Februar 2026 sei den Parteien das Testament des Erblassers eröffnet worden. Gestützt darauf sei die Berufungsklägerin als Alleinerbin zu betrachten. Ihr sei die Ausstellung des auf sie als Alleinerbin lautenden Erbscheins in Aussicht gestellt worden, sofern der Berufungsbeklagte – als Sohn und damit pflichtteilsgeschützter gesetzlicher Erbe des Erblassers – keine Einsprache dagegen erhebe. Mit Eingabe vom 24. Februar 2026 habe der Berufungsbeklagte daraufhin fristgerecht Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins erhoben. Infolge der Einsprache könne in Anwendung von Art. 559 ZGB vorläufig kein Erbschein ausgestellt werden. Die als Willensvollstreckerin eingesetzte Berufungsklägerin unterliege zudem offenkundlich einem Interessenskonflikt, weshalb infolge der Einsprache und gestützt auf Art. 556 Abs. 3 ZGB eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen sei. Mit der Erbschaftsverwaltung sei das Notariat Schlieren zu beauftragen. In der Zeit der Erbschaftsverwaltung ruhe das Willensvollstreckermandat (act. 7 E. I. f.).

3.2

Die Berufungsklägerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Erbberechtigung des Berufungsbeklagten sei von der Vorinstanz nicht umfassend geprüft worden. Die Vorinstanz habe unbeachtet gelassen, dass der Erblasser zwar der biologische Vater des Berufungsbeklagten gewesen, dieser vom Erblasser jedoch zur Adoption freigegeben worden sei. Das Datum der Adoption sei ihr nicht bekannt. Auch verfüge sie nicht über die Adoptionsurkunden. Diese seien vom Berufungsbeklagten oder von Amtes wegen bei der zuständigen Vormundschaftsbehörde, heute KESB, zu edieren. Weiter gehe auch aus dem Testament nicht hervor, dass der Berufungsbeklagte jener Nachkomme sei, der "im Umfang ihres Pflichtteilanspruches ein Barvermächtnis" (vgl. act. 7 Anhang) erhalten solle.

Diese Formulierung deute eher daraufhin, dass es sich bei der im Testament erwähnten Person um eine Frau handle. Diese Tatsache sei von der Vorinstanz ungeprüft geblieben (act. 2 Rz. 10 ff.). Die Erbenstellung des Berufungsbeklagten würde demzufolge einzig und allein vom Datum der Adoption abhängen, welches die Vorinstanz nicht abgeklärt habe. Sofern die Adoption nach dem 1. April 1973 erfolgt sei, so habe der Berufungsbeklagte gemäss Art. 267 Abs. 2 ZGB seine rechtliche Verwandtschaft und damit seine gesetzliche Erbenstellung gegenüber dem Erblasser vollumfänglich verloren. Sofern die Adoption vor dem 1. April 1973 erfolgt sei, könnte er seine Erbenstellung behalten haben. Es habe aber mit Inkrafttreten des neuen Rechts die Möglichkeit gegeben, eine Erklärung abzugeben, dass die Adoption den Wirkungen der Volladoption nach neuem Recht unterstellt werden solle. Auch das habe die Vorinstanz ungeprüft gelassen (act. 2 Rz. 14 ff.). Zudem habe es der Berufungsbeklagte unterlassen, seine Erbenstellung nachzuweisen. Infolge des fehlenden Nachweises der Erbenstellung und damit der Einspracheberechtigung des Berufungsbeklagten hätte die Vorinstanz die Einsprache abweisen müssen. Es fehle demnach auch an der Grundlage der in der angefochtenen Verfügung angeordneten Massnahmen (act. 2 Rz. 19 f.).

3.3

Gemäss Art. 558 Abs. 1 ZGB erhalten alle an der Erbschaft Beteiligten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht. Nach Ablauf eines Monats seit dieser Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben (sog. Einsprache), auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien (vgl. Art. 559 Abs. 1 ZGB). Das heisst, den Erben darf die Erbbescheinigung nicht ausgestellt werden, wenn ihr Anspruch durch eine einspracheberechtigte Person ausdrücklich bestritten wird. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Berufungsbeklagte einspracheberechtigt ist.

3.4

Die Vorinstanz verwies in der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2026 auf das Urteil vom 4. Februar 2026 betreffend Testamentseröffnung (act. 2 E. I). Darin hatte die Vorinstanz erwogen, gestützt auf die vom Gericht beigezogenen

Zivilstandsurkunden hinterlasse der Erblasser die Ehefrau und den Sohn als gesetzliche Erben (act. 9/7 E. II.). Im Testamentseröffnungsurteil vom 4. Februar 2026 wurde somit das Resultat der Erbenermittlung festgehalten und den Beteiligten im Einklang mit Art. 558 Abs. 1 ZGB mitgeteilt (act. 9/8). Das Testamentseröffnungsurteil ist unangefochten geblieben. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist nicht das Testamentseröffnungsurteil vom 4. Februar 2026, sondern die Verfügung vom 3. März 2026. Auf Einwendungen gegen die Erbenermittlung ist deshalb nicht einzugehen.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aus der von der Vorinstanz von Amtes wegen beigezogenen Zivilstandsurkunde, genauer gesagt dem Ausweis über den registrierten Familienstand vom 2. Februar 2026, hervor geht, dass der Berufungsbeklagte der einzige Nachkomme des Erblassers ist (act. 9/3). Dieser Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB dar, welche den vollen Beweis für die durch sie bezeugten Tatsachen erbringt (vgl. CHK ZGB-GÖKSU, 4. Auflage, 2023, Art. 9 N 3). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Inhalt dieses Ausweises nicht richtig sein könnte. Die reine Behauptung der Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte sei zur Adoption frei gegeben worden, würde als Nachweis für die Unrichtigkeit der Urkunde ohnehin nicht ausreichen (vgl. act. 2 Rz. 10).

Als gesetzlicher Erbe des Erblassers ist der Berufungsbeklagte zur Einsprache berechtigt (vgl. E. 1.1 und 3.3). Der Berufungsbeklagte ist durch die testamentarische Einsetzung der Berufungsklägerin als Alleinerbin zwar als pflichtteilsgeschützter gesetzlicher Erbe ausgeschlossen worden. Dies ändert jedoch nichts an seiner Einspracheberechtigung (vgl. PraxKomm Erbrecht-EMMEL/AMMANN, 5. Auflage, 2023, Art. 559 N 11; BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, a.a.O., Art. 559 N 10;

Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu bemängeln. Sie ist richtigerweise davon ausgegangen, dass der Berufungsbeklagte als Nachkomme des Erblassers einspracheberechtigt ist.

3.5

Gegen die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und das Ruhen des Willensvollstreckermandats bringt die Berufungsklägerin vor, dass diese Massnahmen aufgrund der fehlenden Einspracheberechtigung des Berufungsbeklagten nicht hätten angeordnet werden dürfen. Weitergehende Vorbringen gegen die angeordneten Massnahmen erhebt sie keine. Wie oben festgestellt, ist der Berufungsbeklagte einspracheberechtigt, weshalb die Anordnung der Massnahmen nicht zu beanstanden ist.

3.6

Im Ergebnis hat die Vorinstanz der Berufungsklägerin die Ausstellung eines (auf sie als Alleinerbin lautenden) Erbscheins zu Recht verweigert und die Erbschaftsverwaltung sowie das Ruhen des Willensvollstreckermandats der Berufungsklägerin richtig angeordnet. Demnach ist die Berufung abzuweisen und die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. März 2026 zu bestätigen.

4.

4.1

Die Ausstellung eines Erbscheins gehört zu den erbrechtlichen Sicherungsmassregeln und betrifft die freiwillige Gerichtsbarkeit (vgl. E. 2.2). Die nicht streitige Ausstellung eines Erbscheins vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine (vermögensrechtliche) streitige Angelegenheit um (vgl. OGer ZH LF130039 vom 27. Juni 2013, E. 5; LF170058 vom 12. Januar 2018, E. 3.1 m.w.H.). Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 104'500.– (vgl. E. 2.2) ist die Entscheidgebühr des Gerichts in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 und § 8 Abs. 1 GebV OG unter Berücksichtigung des eher geringen Aufwandes auf Fr. 1'500.– festzusetzen und der Berufungsklägerin aufzuerlegen.

4.2

Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Berufungsklägerin nicht, weil ihre Berufung abzuweisen ist, und dem Berufungsbeklagten nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Dispositiv

1.

Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. März 2026 wird bestätigt.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 5/2-6 sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 104'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Gautschi

versandt am:

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 90 et Art. 98 — lu dans la version du 1 avril 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 13 mai 2026.
  • Code civil suisse, Art. 9, Art. 267, Art. 551, Art. 554, Art. 556, Art. 558 et Art. 559 — lu dans la version du 1 janvier 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 106, Art. 248, Art. 308 et Art. 312 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.