Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110107-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 6. Oktober 2011
in Sachen
Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen
1.
Ausgangslage
1.1
A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) machte beim Friedensrichteramt B._____ (nachfolgend: Schlichtungsbehörde) gegen die Stadt Zürich (nachfolgend: Gegenpartei) ein Schlichtungsverfahren anhängig betreffend Staatshaftung (vgl. Urk. 1 und Urk. 2 S. 4).
1.2
Die Schlichtungsbehörde liess dem Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO " zukommen und machte ihn darauf aufmerksam, dass Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren beim Präsidenten des Obergerichts einzureichen seien (Urk. 1). Am 15. September 2011 ging das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Beilagen beim Obergerichtspräsidenten ein (Urk. 2).
1.3
Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2.
Beurteilung des Gesuchs
2.1
Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
2.2
Es stellt sich vorab die Frage, ob bei einer Staatshaftungsklage überhaupt ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob § 23 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG;
LS 170.1), welcher die direkte Klageerhebung beim Gericht vorsieht, auch nach Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) weiterhin Wirkung entfalten kann.
2.2.1
Gemäss Art. 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsgesuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Art. 198 ZPO zählt die Fälle, in denen ein Schlichtungsverfahren obligatorisch entfällt, abschliessend auf, während Art. 199 ZPO diejenigen Verfahren nennt, in welchen die Parteien gemeinsam oder der Kläger einseitig auf ein Schlichtungsverfahren verzichten können.
2.2.2
Vorliegend ist keine der in Art. 198 und 199 ZPO formulierten Ausnahmen vom Schlichtungsobligatorium gegeben. Da kantonale Bestimmungen grundsätzlich hinter dem höherrangigem Bundesrecht zurückzutreten haben (Art. 49 BV), könnte man zum Schluss kommen, § 23 HG habe keine Geltung mehr und somit sei gemäss Art. 197 ZPO auch bei Staatshaftungsklagen ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.
2.2.3
Bei Ansprüchen aus Staatshaftung handelt es sich jedoch nicht um zivilrechtliche, sondern klarerweise um öffentlichrechtliche Ansprüche (Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, N 2137). Zuständig zur Regelung der Haftung von öffentlichen Beamten oder Angestellten und des diesbezüglichen Verfahrens ist der Kanton bzw. bei eidgenössischen Beamten und Angestellten sowie bei einzelnen Kategorien von kantonalen Angestellten und Behörden, welche Bundesrecht vollziehen, der Bund (vgl. den unechten Vorbehalt in Art. 61 Abs. 1 OR; Jaag, a.a.O., N 3107 und 3108).
2.2.4
Der Kanton Zürich hat mit dem Haftungsgesetz eine Haftungsregelung eingeführt. In § 19 Abs. 1 lit. a HG hat er sich dafür entschieden, Forderungen aus Staatshaftung durch Zivilgerichte beurteilen zu lassen. Ebenfalls möglich wäre aber gewesen, verwaltungsinterne Instanzen und das Verwaltungsgericht für zuständig zu erklären (Jaag, a.a.O., N 2138). Die eidgenössische Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar auf öffentlichrechtliche Streitigkeiten (vgl. Art. 1 ZPO). Bei Staatshaftungsverfahren kommt sie somit nur aufgrund des Verweises in § 19 Abs. 1 lit. a HG im Rahmen des Verfahrens vor den Zivilgerichten zur Anwen- dung. Es ist dem Kanton deshalb ohne Weiteres möglich, im Bereich der Staatshaftung von der eidgenössischen Zivilprozessordnung abweichende Verfahrensregelungen vorzusehen. § 23 HG, welcher eine direkte Klageeinleitung beim Bezirksgericht vorsieht, entfaltet somit auch nach dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung Wirkung, und es ist bei Staatshaftungsklagen kein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Dieses wird vielmehr durch das Vorverfahren gemäss § 22 HG ersetzt.
2.2.5
Für ein Schlichtungsverfahren, welches vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beansprucht werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und allenfalls um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.
2.3
Abschliessend ist der Gesuchsteller noch darauf hinzuweisen, dass zur Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen gemäss § 22 HG vorgegangen werden muss (schriftliche Einreichung des Begehrens auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei der gemäss § 22 Abs. 1 lit. a-c zuständigen Behörde). Die Klage kann erst dann direkt beim Gericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat (§ 23 HG). Ob der Gesuchsteller entsprechend vorgegangen ist, lässt sich seinem Gesuch und den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen.
3.
Kosten und Rechtsmittel
3.1
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
3.2
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Dispositiv
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3.
Schriftliche Mitteilung an
− den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B._____
je gegen Empfangsschein.
4.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 6. Oktober 2011
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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