RRB Nr. 125/2026
Universitäts-Kinderspital Zürich, Eleonorenstiftung, Stiftungsrat, Beschränkung der Anzahl Sitze
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Februar 2026
125. Universitäts-Kinderspital Zürich – Eleonorenstiftung,
Erwägungen
Stiftungsrat, Beschränkung der Anzahl Sitze Im März 2024 hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 326/2024 der Universitäts-Kinderspital Zürich – Eleonorenstiftung (Eleonorenstiftung) zur Finanzierung der gestiegenen Kosten des Neubaus eine Erhöhung des bestehenden Kantonsdarlehens um 100 Mio. Franken gewährt. Zudem hat er für den Betriebserhalt eine Subvention von höchstens 35 Mio. Franken zugesichert und festgehalten, dass die Eleonorenstiftung eine weitere Subvention von 25 Mio. Franken beantragen könne, wenn sie die Auflagen erfülle. Bestandteil dieser Auflagen war eine Überprüfung der Governance durch die Res Publica Consulting AG (RPC). Im Januar 2025 hat der Regierungsrat auf Antrag der Eleonorenstiftung die zusätzliche Subvention von 25 Mio. Franken unter neuen Auflagen bewilligt (RRB Nr. 35/2025). Dabei hat der Regierungsrat unter anderem verlangt, dass die Eleonorenstiftung die Empfehlungen aus dem RPC-Bericht umsetzt. RPC hat bezogen auf die Governance der Eleonorenstiftung empfohlen, den Stiftungsrat als oberstes Organ zu stärken, für die Mitglieder Anforderungs- und Kompetenzprofile zu erstellen, bei Neubesetzungen eine Findungskommission einzusetzen, die Rolle des Präsidiums hinsichtlich einer Stärkung der internen «Checks and Balances» neu auszugestalten und die Einführung von Entschädigungen zu prüfen. Auf dieser Grundlage hat die Eleonorenstiftung in einer Arbeitsgruppe verschiedene Massnahmen zur Weiterentwicklung der Governance ausgearbeitet: Die Stiftungsexekutive wird als bisher eigenständiges, aus Mitgliedern des Stiftungsrates zusammengesetztes Organ aufgelöst und die Entscheidkompetenzen werden beim Stiftungsrat konzentriert. Der Stiftungsrat soll Ausschüsse einsetzen können, welche an den Stiftungsrat berichten, dem die abschliessende Entscheidungsbefugnis vorbehalten bleibt; u. a. ist ein Präsidialausschuss vorgesehen, um eine Machtkonzentration beim Präsidium zu verhindern. Schliesslich sollen die Stiftungsratsmitglieder in Zukunft entschädigt, eine Altersobergrenze sowie eine Amtszeitbeschränkung eingeführt werden. Insgesamt soll der Stiftungsrat auf neun bis zwölf Mitglieder verkleinert (bisher 12 bis 18) und auf der Grundlage von Anforderungs- und Kompetenzprofilen besetzt werden. Für die Rekrutierung von neuen Stiftungsratsmitgliedern sind Findungskommissionen vorgesehen.
Die geplanten Neuerungen erfordern Anpassungen der Stiftungsurkunde und sind nach Beschluss durch die zuständigen Stiftungsorgane (Frühjahr 2026) der BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin zur Genehmigung einzureichen. In diesem Zusammenhang und im Zuge der Verkleinerung des Stiftungsrates hat die Eleonorenstiftung mit Schreiben vom 12. Januar 2026 beantragt, dass der Regierungsrat sein Vorschlagsrecht für bisher vier Mitglieder im Stiftungsrat auf zwei Mitglieder beschränkt. Mit seinem heutigen Vorschlagsrecht für vier Mitglieder könnte der Kanton Zürich unter Umständen einen unverhältnismässig grossen Anteil von über 40% der Sitze im verkleinerten Stiftungsrat besetzen. Die Eleonorenstiftung hat gleichzeitig auch bei der Stadt Zürich die Beschränkung des Vorschlagsrechts von bisher zwei auf künftig ein Mitglied beantragt. Mit den geplanten Neuerungen werden aus Sicht des Regierungsrates die Empfehlungen von RPC insgesamt angemessen umgesetzt. Die Zahl der Mitglieder des reformierten Stiftungsrates der Eleonorenstiftung mit neun bis zwölf Mitgliedern erscheint jedoch – auch im Vergleich zu den vier kantonalen Spitälern – weiterhin gross (Kantonsspital Winterthur: sieben bis neun Mitglieder; Universitätsspital, Psychiatrische Universitätsklinik, Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland: fünf bis sieben Mitglieder). Sofern der neue Stiftungsrat der Eleonorenstiftung auf eine Grösse von neun Mitgliedern beschränkt würde, wäre der Regierungsrat allenfalls bereit, sein Vorschlagsrecht auf ein Mitglied zu beschränken. Darüber hinaus ist die Einsitznahme des Kantons an den Zweck der finanziellen Unterstützung bzw. an die Sicherstellung der Werthaltigkeit der Kantonsfinanzierung zu knüpfen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Rolle der Stadt Zürich und der Zweck ihrer Einsitznahme festzulegen. Im Unterschied zum Kanton leistet die Stadt Zürich keinen finanziellen Beitrag.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Beschränkung des verbindlichen Vorschlagsrechts des Regierungsrates auf zwei Mitglieder des Stiftungsrates der Universitäts- Kinderspital Zürich – Eleonorenstiftung wird zugestimmt unter der Bedingung, dass der Stiftungsrat auf insgesamt neun bis zwölf Mitglieder verkleinert wird und unter dem Vorbehalt, dass in der Stiftungsurkunde als Zweck für die Einsitznahme des Kantons im Stiftungsrat die Sicherstellung der Werthaltigkeit der Kantonsfinanzierung festgehalten wird.
II. Dieser Beschluss ist bis zur Genehmigung der Stiftungsurkunde des Universitäts-Kinderspital Zürich – Eleonorenstiftung durch die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin nicht öffentlich.
III. Mitteilung an die Universitäts-Kinderspital Zürich – Eleonorenstiftung, Lenggstrasse 30, 8008 Zürich (E), sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli