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Motion Markus Schaaf, Zell, und Mitunterzeichnende betreffend Wohnsitzregelung bei Heimeintritt, Stellungnahme

RRB Nr. 1311/2025 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Du 10 déc. 2025

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1311-2025/de/motion-markus-schaaf-zell-und-mitunterzeichnende-betreffend-wohnsitzregelung-bei-heimeintritt-stellungnahme

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Conseil d’État du canton de Zurich
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Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

RRB Nr. 1311/2025

Motion Markus Schaaf, Zell, und Mitunterzeichnende betreffend Wohnsitzregelung bei Heimeintritt, Stellungnahme

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 313/2025

Sitzung vom 10. Dezember 2025

1311. Motion (Wohnsitzregelung bei Heimeintritt) Kantonsrat Markus Schaaf, Zell, und Mitunterzeichnende haben am 29. September 2025 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Kantonsrat eine Vorlage zur Änderung des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) zu unterbreiten. Ziel dieser Vorlage ist es, die melderechtliche Erfassung von Personen beim Eintritt in ein Alters- oder Pflegeheim sozialverträglicher und praxistauglicher auszugestalten. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

Erwägungen

1. Beibehaltung des gemeinsamen melderechtlichen Wohnsitzes bei Ehepaaren: Es soll ermöglicht werden, dass die vom Heimeintritt betroffene Person auch bei einem Eintritt in ein Alters- oder Pflegeheim den gemeinsamen melderechtlichen Wohnsitz behalten können, sofern der Lebensmittelpunkt nachweislich erhalten bleibt und keine Absicht besteht, die bisherige Wohnsitzgemeinde aufzugeben.

2. Berücksichtigung von urteilsunfähigen Personen: Es ist sicherzustellen, dass bei urteilsunfähigen Personen (z. B. bei fortgeschrittener Demenz) der melderechtliche Wohnsitz nicht ohne vertretbaren Grund verlegt wird. Die Entscheidungsbefugnis der gesetzlichen Vertretung und der mutmassliche Wille der betroffenen Person sind angemessen zu berücksichtigen.

3. Einführung einer Härtefallregelung: In sozialen oder familiären Härtefällen soll ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der es den Gemeinden erlaubt, Ausnahmen von der automatischen Wohnsitzverlegung zu gewähren, wenn dies dem Schutz der persönlichen und familiären Verhältnisse dient.

4. Informationspflicht gegenüber Betroffenen: Institutionen wie Alters- und Pflegeheime sowie Einwohnerdienste sollen verpflichtet werden, betroffene Personen bzw. ihre Vertretungen transparent über die melderechtlichen Folgen eines Heimeintritts und mögliche Ausnahmen zu informieren.

5. Abstimmung mit anderen Rechtsgebieten: Die Änderungen sollen so ausgestaltet werden, dass sie mit den Regelungen im Steuerrecht, Sozialhilferecht und Bestattungswesen kohärent sind und keine neuen Ungleichgewichte zwischen den Gemeinden schaffen.

6. Anwendbarkeit auch für Einzelpersonen Es ist zu prüfen, inwieweit die geforderten Anpassungen auch für Einzelpersonen Anwendung finden können. Begründung: Die aktuelle Praxis der Wohnsitzverlegung beim Eintritt in ein Pflegeheim führt zu emotionalen Belastungen, bürokratischem Mehraufwand und teilweise widersprüchlichen Konsequenzen in anderen Rechtsbereichen. Besonders betroffen sind langjährige Ehepaare und urteilsunfähige Personen. Eine sozial ausgewogene Ergänzung des MERG trägt dazu bei, Menschlichkeit, Rechtsklarheit und Praxisnähe in Einklang zu bringen. Mit der Motion sollen die in der Anfrage 121/2025 geschilderten Spannungsfelder im Sinne der betroffenen Personen gelöst werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Zur Motion Markus Schaaf, Zell, und Mitunterzeichnende wird wie folgt Stellung genommen: Die Motion nimmt verschiedene Anliegen auf, die bereits Gegenstand der Anfrage KR-Nr. 121/2025 betreffend Problematische Wohnsitzregelung bei Pflegeheimeintritt waren. Der Regierungsrat wies in der Beantwortung dieser Anfrage darauf hin, dass die melderechtliche Erfassung von Personen in Alters- und Pflegeheimen in der bisherigen uneinheitlichen Praxis zu Unklarheiten geführt habe. Daher seien verschiedene Gemeinden an den Kanton gelangt mit der Bitte um Klärung der Situation, weil die Praxis der Anmeldung als Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter rechtlich nicht korrekt sei, nicht flächendeckend angewendet werde und deshalb nicht mehr länger haltbar sei. Der Regierungsrat wies weiter darauf hin, dass es zur Frage der melderechtlichen Erfassung in den letzten Jahren verschiedene rechtliche Abklärungen gegeben habe, im Zuge derer Absprachen mit verschiedenen Gemeinden, Verbänden und kantonalen Verwaltungseinheiten stattgefunden hätten, um eine einheitliche, breit abgestützte und rechtlich vertretbare Lösung zu finden. Resultat dieses Prozesses sei das Merkblatt des Gemeindeamtes vom August 2024 zur melderechtlichen Erfassung von Personen in Alters- und Pflegeheimen (abrufbar unter zh.ch/de/ politik-staat/gemeinden/einwohnerwesen.html#-1109389523). Dieses Merkblatt lege den Fokus auf melderechtliche Ausführungen. Insbesondere halte es fest, dass es sich beim melderechtlichen Wohnsitz um die Abbildung der tatsächlichen Verhältnisse handele. Im Gegensatz zu anderen Wohnsitzbegriffen könne es sich nicht um einen fiktiven Wohnsitz handeln. Demgegenüber bestünden in verschiedenen anderen Rechtsgebieten eigenständige Definitionen des Wohnsitzes (z. B. der zivilrechtliche Wohnsitz, das Steuerdomizil und der Unterstützungswohnsitz), die vom melderechtlichen Verständnis abweichen oder zumindest zu abweichenden rechtlichen Beurteilungen führen könnten. An der Haltung des Regierungsrates zur Wohnsitzregelung bei Heimeintritt hat sich seit der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 121/2025 nichts geändert. Die vorliegende Motion verfolgt dieselbe Stossrichtung wie die auf Bundesebene hängige Motion 23.4344 «Personen in Alters- und Pflegeheimen sollen ihren Wohnsitz behalten dürfen», die dem Bundesrat 2025 überwiesen wurde. Da das Melderecht hauptsächlich in

der Zuständigkeit der Kantone liegt, ist derzeit offen, in welchem Umfang und in welcher Richtung bundesrechtliche Vorschriften erfolgen werden. Würde gestützt auf die vorliegende Motion eine zeitlich parallele kantonale Neuregelung zur Bundesebene getroffen, bärge dies das Risiko, dass diese von den späteren bundesrechtlichen Vorgaben abweicht. Es ist davon auszugehen, dass nach Inkrafttreten allfälliger bundesrechtlicher Vorschriften erneuter Anpassungsbedarf auf kantonaler Ebene entstünde, was zu abweichenden und letztlich unklaren Regelungen führen würde. Der Regierungsrat rät vor diesem Hintergrund im Sinne der Rechtssicherheit deshalb zum jetzigen Zeitpunkt davon ab, die kantonalen Vorgaben gemäss dem Anliegen der vorliegenden Motion anzupassen. Weiter ist davon auszugehen, dass die geforderten kantonalen Anpassungen zum melderechtlichen Wohnsitz in Widerspruch zu bestehendem Bundesrecht stehen. Das Registerharmonisierungsgesetz (SR 431.02) definiert in Art. 3 Bst. b und c zentrale Begriffe wie «Niederlassungsgemeinde» und «Aufenthaltsgemeinde». Eine davon abweichende kantonale Festlegung wäre rechtlich problematisch, zumal die bundesrechtliche Weiterentwicklung aufgrund der genannten Motion 23.4344 derzeit offen ist. Im Zentrum der vorliegenden Motion stehen Ehepaare, bei denen eine Person in einem Alters- oder Pflegeheim wohnt. Insgesamt leben im Kanton Zürich derzeit rund 7000 Personen in Alters- oder Pflegeheimen. Eine Analyse der im Kanton Zürich (ohne Stadt Zürich) in Alters- und Pflegeheimen gemeldeten Personen zeigt, dass rund 600 verheiratete Personen ohne ihre Ehepartnerin oder ihren Ehepartner in einer solchen Institution gemeldet sind. Zahlreiche dieser 600 Fälle betreffen Situationen ohne Gemeindewechsel beim Heimeintritt und wären somit von der vorliegenden Motion nicht betroffen. Die Anzahl tatsächlich betroffener Personen ist daher als gering einzuschätzen.

Schliesslich fordert die Motion eine Abstimmung der Sachlage mit anderen Rechtsgebieten. Es werden insbesondere das Steuerrecht, das Sozialhilferecht und das Bestattungswesen genannt. Es besteht keine Möglichkeit, über das Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (LS 142.1) andere Rechtsgebiete zu beeinflussen bzw. zu regeln. Für eine Umsetzung der Motion müssten folglich verschiedene Änderungen kantonaler Gesetze in Betracht gezogen werden. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 313/2025 abzulehnen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli