RRB Nr. 132/2026
Interpellation Mandy Abou Shoak und Sibylle Marti, Zürich, sowie Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, betreffend Wie schützt und unterstützt die Polizei Sexarbeitende vor Gewalt?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 28/2026
Sitzung vom 4. Februar 2026
132. Interpellation (Wie schützt und unterstützt die Polizei Sexarbeitende vor Gewalt?)
Erwägungen
Die Kantonsrätinnen Mandy Abou Shoak und Sibylle Marti, Zürich, sowie Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, haben am 19. Januar 2026 folgende Interpellation eingereicht: Eine Studie (procore-info.ch/wp-content/uploads/2024/11/2024_Community_Report_ProCoRe_WEB-2.pdf) im Auftrag von ProCoRe (procore-info.ch) – dem nationalen Netzwerk von Beratungsstellen für Sexarbeitende, dem auch die Zürcher Fachstelle FIZ angehört – zeigt auf, dass Sexarbeitende in der Schweiz überproportional von Gewalt betroffen sind. Zu den häufigsten Gewaltformen gehören sexualisierte Gewalt durch nicht einvernehmliches Entfernen des Kondoms (sog. «Stealthing»), Diskriminierung, Beleidigungen und Diebstahl. Haupttäter dieser geschlechtsspezifischen Gewalt sind Freier, aber auch Salonbetreibende werden genannt. Die Befragten geben an, bei Gewalterfahrungen Anlaufstellen zu nutzen. Die Studie zeigt jedoch auch, dass Sexarbeitende Gewaltdelikte nur sehr selten zur Anzeige bringen. Die Zürcher Fachstelle FIZ bestätigt dies. Die Studie nennt Misstrauen und Angst vor Diskriminierung und vor ausländerrechtlichen Konsequenzen als Gründe, weshalb Sexarbeitende bei der Polizei keine Hilfe suchen. Wir bitten den Sicherheitsdirektor folgende Fragen zu beantworten – Wie wird sichergestellt, dass Sexarbeitende im Kanton Zürich geschützt sind? – Welche konkreten Massnahmen unternimmt der Kanton Zürich, um Gewalt an Sexarbeitenden zu verhindern und Betroffene zu unterstützen? Welche weiteren Massnahmen braucht es aus Sicht des Regierungsrats, um Gewalt an Sexarbeitende zu verhindern und Betroffene zu unterstützen? – Welche kantonalen Finanzhilfen fliessen in die Gewaltprävention und spezialisierte, niederschwellige Unterstützung von Sexarbeitenden durch Beratungsstellen? – Gemäss oben erwähnter Untersuchung melden sich gewaltbetroffene Sexarbeitende nur selten bei der Polizei. Wie schätzt der Regierungsrat die Situation im Kanton Zürich ein? Gibt es dazu statistische Grundlagen? – Wie stellt der Kanton sicher, dass sich gewaltbetroffene Sexarbeitende ohne gültigen Aufenthaltstitel an die Polizei wenden und Anzeige erstatten können, ohne ausländerrechtlich belangt zu werden?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Interpellation Mandy Abou Shoak und Sibylle Marti, Zürich, sowie Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–3: Prostitution ist in der Schweiz legal und von der Wirtschaftsfreiheit geschützt. Opfer von Gewalt werden unabhängig von Lebensform oder Erwerbstätigkeit geschützt durch das Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0), Prostituierte insbesondere durch die Tatbestände der Körperverletzung (Art. 122 ff. StGB), der Drohung (Art. 180 StGB) sowie der strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 187 ff. StGB) und im Bereich Menschenhandel (Art. 182 StGB). Die Stadt Zürich hat eine Prostitutionsgewerbeverordnung (AS 551.140) erlassen, unter anderem zum Schutz der Prostituierten vor Ausbeutung und Gewalt (Art. 1 lit. b). Mit dem Strichplatz Depotweg steht gemäss Stadt Zürich ein geschützter Ort zur Verfügung. Zu dessen Angebot gehört auch der Schutz vor Belästigung und Gewalt. Für solche Angebote sind die Gemeinden zuständig. Es ist nicht ersichtlich, wie direkter Schutz vor Freiern in separierten Räumen ohne Überwachungsmassnahmen möglich sein soll. Der Bund finanziert Präventionsmassnahmen, um Prostituierte vor Straftaten zu schützen (Verordnung über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution [SR 311.039.4]). Gesuche können auch von privaten Organisationen beim Bundesamt für Polizei eingereicht werden. Zudem leitete der Bund am 11. November 2025 die erste nationale Präventionskampagne gegen häusliche, sexualisierte und geschlechtsbezogene Gewalt ein. Die Kampagne ist auf mehrere Jahre angelegt und richtet sich an verschiedene Zielgruppen. Auch gewaltbetroffene Personen im Milieu und potenzielle Täter finden auf der Webseite ohnegewalt.ch Informationen, Ratschläge und Unterstützungsangebote. Auch die Massnahmen im Kanton Zürich zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention, SR 0.311.35) haben zum Ziel, Gewalt an Frauen zu verringern, und insbesondere auch, das Vertrauen in die Polizei zu stärken, die Anzeigebereitschaft zu erhöhen und niederschwelligen Zugang zu den Leistungen der Opferhilfe aufzuzeigen (vgl. dazu RRB Nr. 1254/2024). Wie in Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 264/2024 betreffend Datenerhebung Prostitution dargelegt, können sich Prostituierte, die Opfer von
Gewalt werden, an eine Opferberatungsstelle wenden (Art. 9 Opferhilfe- gesetz [SR 312.5]). Die Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) berät und betreut als spezialisierte Stelle Opfer von Menschenhandel, wie der Erstunterzeichnerin der Interpellation als Präsidentin der FIZ bekannt sein dürfte. Zudem wird die FIZ vom Kanton mit einem finanziellen Beitrag von Fr. 100 000 jährlich für die niederschwellige Beratung von Migrantinnen unterstützt. Der Kanton Zürich unterstützt weitere Angebote, die sich unter anderem an Prostituierte wenden, diese sind ebenfalls in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 264/2024 aufgeführt. Zudem steht im Kanton Zürich seit dem 1. November 2025 eine neue 24/7-Telefonnummer für Gewaltbetroffene zur Verfügung. Unter der Telefonnummer 044 455 21 42 erhalten Betroffene rund um die Uhr Unterstützung und Erstberatung durch die Opferhilfe Zürich. Die Telefonnummer wird am 1. Mai 2026 schweizweit eingeführt und gesamtschweizerisch unter der Kurznummer 142 erreichbar sein (vgl. dazu die Beantwortung der Interpellation KR-Nr. 378/2025 betreffend Wie schliesst der Regierungsrat bestehende Lücken im Schutzsystem für Frauen mit Behinderung?). Seit 2022 gewährt der Kanton Zürich schliesslich Beiträge an vier Organisationen zur Förderung von Ausstiegshilfen aus der Prostitution (vgl. RRB Nr. 1307/2024). Diese Organisationen leisten im Raum Zürich und Winterthur aufsuchende Sozialarbeit und sind in der Lage, gewaltbetroffene Personen im Prostitutionsgewerbe beratend zu unterstützen. Damit besteht auf allen Staatsebenen ein breites, vielfältiges und niederschwelliges Angebot zur Unterstützung von Prostituierten. Zu Frage 4: Wie in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 264/2024 festgehalten, registrierte die Polizei 2019 bis 2023 im Kanton Zürich 226 Gewaltdelikte mit Geschädigten, die den Beruf «Prostituierte» (und vergleichbare Begriffe) ausüben. Da nicht bekannt ist, wie viele Prostituierte sich nicht melden, kann auch nicht beurteilt werden, ob sich gewaltbetroffene Prostituierte nur selten bei der Polizei melden. Zu Frage 5: Auch Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel können Anzeigen bei der Polizei erstatten. Bestehen begründete Hinweise, dass es sich bei einer
Prostituierten ohne geregelten Aufenthalt um ein Opfer oder eine Zeugin von Menschenhandel handelt, so gewährt die kantonale Migrationsbehörde gemäss Art. 35 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) eine Erholungs- und Bedenkzeit, während der sich die betroffene Person erholen kann und einen Entscheid über die weitere Zusammenarbeit mit den Behörden treffen muss. Während dieser Zeitspanne wird von ausländerrechtlichen Vollzugs- handlungen abgesehen. Für die Dauer der polizeilichen Ermittlungen oder eines Gerichtsverfahrens wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 36 VZAE). Ein weiterer Aufenthalt kann bewilligt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 36 Abs. 6 VZAE). Gemäss Bundesrecht ist die Polizei verpflichtet, der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert die Anhebung und die Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen, von denen Ausländerinnen und Ausländer betroffen sind, sowie entsprechende zivil- und strafrechtliche Urteile zu melden. Zudem muss die Polizei der Migrationsbehörde melden, wenn sich eine kontrollierte Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält (Art. 82 VZAE). Die Erleichterung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz ist strafbar (Art. 116 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [SR 142.20]).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli