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Änderung der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Vernehmlassung

RRB Nr. 142/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Du 25 févr. 2026

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-142-2026/de/anderung-der-verordnung-uber-erganzungsleistungen-zur-alters-hinterlassenen-und-invalidenversicherung-vernehmlassung

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Conseil d’État du canton de Zurich
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

RRB Nr. 142/2026

Änderung der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2026

142. Änderung der Verordnung über Ergänzungsleistungen

Erwägungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 26. November 2025 hat das Eidgenössische Departement des Innern das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301) eröffnet. Ausgangspunkt ist die Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30; BBl 2025 2039), die vorsieht, dass Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause über die Ergänzungsleistungen finanziert und damit unnötige Heimeintritte vermieden werden sollen. Im Zuge der parlamentarischen Beratungen fügten die eidgenössischen Räte eine Regelung ein, wonach nicht nur EL-Bezügerinnen und -Bezüger von neuen Leistungen für Hilfe und Betreuung profitieren, die ständig zu Hause leben, sondern pro rata auch solche, die teilweise zu Hause wohnen (Art. 14a Abs. 5 nELG). Die vorliegende Verordnungsänderung regelt die Umsetzung: Ab 60 Tagen besteht ein Anspruch auf Vergütung von Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause, der bei 90 bzw. 120 Tagen anteilmässig erhöht wird. Die Auszahlung erfolgt mittels einer Pauschale, die monatlich zusammen mit den Ergänzungsleistungen erfolgen soll. Gemäss Art. 16 nELG wird die neue Pauschale durch die Kantone finanziert. Da es sich hierbei um Krankheits- und Behindertenkosten handelt, werden die neuen Kosten gemäss § 34 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes (LS 831.3) im Verhältnis von 70:30 durch den Kanton und die Gemeinden finanziert werden müssen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an sekretariat.abel@bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 26. November 2025 haben Sie uns eingeladen, zum Entwurf der Änderung der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:

Mit dem vorgeschlagenen neuen Art. 19c ELV setzt der Bundesrat den neuen Art. 14a Abs. 5 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30; BBl 2025 2039) um. Die Pro-rata-Vergütung für Personen, die teilweise in einer Institution und teilweise zu Hause wohnen, war nicht Bestandteil der Botschaft zur Änderung des ELG (Vorlage 24.070). Die Kantone konnten somit in der Vernehmlassung zur ELG-Änderung nicht dazu Stellung nehmen. Die vorgeschlagene Umsetzung lehnen wir aus den folgenden Gründen ab: Doppelfinanzierung und Auswirkungen auf Institutionen: Institutionen für Menschen mit Behinderungen erhalten für EL-beziehende Bewohnerinnen und Bewohner die vollen Heimtaxen, auch wenn diese gelegentlich den ganzen Tag oder auch über Nacht auswärts sind. Zwar sind bei Abwesenheiten teilweise Rückerstattungen insbesondere für Verpflegung vorgesehen; die geplante Betreuungspauschale unterliegt jedoch keiner Rückerstattungspflicht. Damit erfolgt eine Doppelfinanzierung: Die Heimtaxe wird weiterhin vollumfänglich über die EL vergütet, während neu über Art. 19c nELV zusätzlich eine Betreuungspauschale über die Krankheits- und Behinderungskosten ausgerichtet wird, die vollumfänglich von den Kantonen bezahlt werden muss. Je häufiger eine im Heim lebende Person auswärts betreut wird, desto höher fallen die Gesamtkosten aus. Die vorgesehene Vergütung und Doppelfinanzierung von bis zu 120 Tagen lehnen wir ab. Im umgekehrten Fall, wenn eine Person zu Hause wohnt und vorübergehend in ein Heim geht, werden höchstens 90 Tage für den Heimaufenthalt über die Krankheitskosten finanziert, bei weiteren Heimtagen erfolgt eine Heimfallberechnung. Eine Begrenzung der Betreuungspauschale auf 90 Tage (ein Viertel der Pauschalen gemäss Art. 14a Abs. 4 nELG) erscheint daher sachgerecht. Zu beachten ist zudem, dass der Höchstbetrag der anrechenbaren Krankheits- und Behinderungskosten von jährlich Fr. 6000 bei Heimaufenthalten bereits heute knapp bemessen ist und durch eine zusätzliche Betreuungspauschale weiter belastet würde. Rückforderungen oder Korrekturen scheinen unvermeidlich und führen zu unverhältnismässigem administrativem Aufwand.

Fehlende Bedarfsgerechtigkeit und Zweckmässigkeit: Die pauschale Ausgestaltung in Art. 19c ELV berücksichtigt den tatsächlichen Betreuungsbedarf nicht. Personen mit geringem Bedarf werden gleichbehandelt wie solche mit grossem Pflege- und Betreuungsaufwand, was dem Grundsatz der Bedarfsgerechtigkeit widerspricht. Zudem birgt die Pauschale bei Personen mit Suchtproblematiken das Risiko einer zweckwidrigen Verwendung, was sozial- und gesundheitspolitischen Zielset- zungen zuwiderläuft. Es ist daher zwingend, den Kantonen in der Ausgestaltung der neuen Leistung mehr Gestaltungsspielraum einzuräumen, um die Pro-rata-Vergütung stärker am Grad der Hilflosigkeit und an den Bedürfnissen spezifischer Zielgruppen auszurichten. Finanzielle Auswirkungen: Die Mehrkosten für die neue Leistung gehen im Verhältnis von 70:30 vollständig zulasten von Kanton und Gemeinden (Art. 16 nELG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Zusatzleistungsgesetz, LS 831.3). Mangels bekannter Daten zur Nachfrage der neuen Leistung ist unklar, wie viele Heimbewohnerinnen und Heimbewohner künftig von der Regelung Gebrauch machen werden. Bei einem Szenario von 25% der IV-EL-Beziehenden und 1% der AHV-EL-Beziehenden, die mindestens 60 Tage ausserhalb einer Institution verbringen wollen, ergeben sich für den Kanton Zürich Mehrkosten von rund 2 Mio. bis 4 Mio. Franken jährlich (Stand Dezember 2024: 4192 IV-, 6964 AHV- Heimfälle).

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli