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Bekämpfung invasiver Neophyten entlang kantonaler Gewässer, jährlich wiederkehrende gebundene Ausgabe

RRB Nr. 163/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Du 25 févr. 2026

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-163-2026/de/bekampfung-invasiver-neophyten-entlang-kantonaler-gewasser-jahrlich-wiederkehrende-gebundene-ausgabe

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Conseil d’État du canton de Zurich
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Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

RRB Nr. 163/2026

Bekämpfung invasiver Neophyten entlang kantonaler Gewässer, jährlich wiederkehrende gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2026

163. Bekämpfung invasiver Neophyten entlang kantonaler Gewässer (jährlich wiederkehrende gebundene Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage Gemäss Art. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) ist die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihr natürlicher Lebensraum zu schützen. Um dem fortschreitenden Biodiversitätsverlust entgegenzuwirken, ist die Bekämpfung invasiver Neophyten – das heisst gebietsfremder Pflanzen, die sich stark ausbreiten und einheimische Arten verdrängen können – notwendig. Bereits 2012 begann die koordinierte Bekämpfung an der Thur (interkantonales Projekt zur Bekämpfung des Springkrautes) und an der Reppisch und wurde stetig auf weitere Gewässer in der kantonalen Zuständigkeit gemäss RRB Nr. 377/1993 ausgeweitet. Die ersten Projekte, die auch dem Sammeln von Erfahrungen dienten, sind inzwischen abgeschlossen. Während dieser Zeit wurden jeweils Ausgabenbewilligungen und Vergaben auf den entsprechenden Kompetenzstufen beschlossen. Für die gesamte koordinierte Bekämpfung invasiver Neophyten entlang kantonaler Gewässer soll nun vorliegend eine jährlich wiederkehrende Ausgabe bewilligt werden.

B. Vorhaben Für die Bekämpfung gebietsfremder Pflanzen auf kantonalen Gewässerparzellen (1740 Hektaren) ist das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) zuständig. Die Bekämpfung der invasiven Neophyten wird auf diesen Parzellen durch den kantonalen Gewässerunterhalt durchgeführt und in sehr arbeitsintensiven Perimetern, bei welchen der Gewässerunterhalt zu wenig personelle Mittel hat, an Dritte (Zivildienstvereine, Landwirtinnen und Landwirte, Natur- und Umweltpflegedienste, Natur- und Vogelschutzvereine, Einzelpersonen) vergeben. Fachliche Grundlage der gewässer- oder artspezifischen Bekämpfungskonzepte ist der «Massnahmenplan Neobiota 2022–2025» (AWEL, Sektion Biosicherheit) und der daran anschliessende «Massnahmenplan Neobiota 2026–2029», welche sich auf die nationale Neobiotastrategie stützen und Arten gemäss Anhang 2 der Freisetzungsverordnung (FrSV, SR 814.911) berücksichtigen. Das koordinierte Vorgehen hat sich an den Gewässern Eulach, Glatt, Reppisch, Töss und am Hochwasserrückhaltebecken Hegmatten bewährt. Es soll weitergeführt und auf die Sihl aus- geweitet werden. Zudem wird 2026 das Konzept entlang der Thur (auf Kantonsgebiet Zürich) überarbeitet, um auf den veränderten und zunehmenden Neophytendruck zu reagieren. Die Eindämmung der invasiven Neophyten ist eine Daueraufgabe. Je nach Pflanzengattung besteht ein grosses Wiederansiedlungspotenzial durch Samenflug oder abgeschwemmte Rhizome. Die Bekämpfung der invasiven Neophyten verlangt grosse personelle Mittel und ist mit sehr viel Handarbeit verbunden. Die Arbeiten können nur während der Vegetationszeit von April bis Oktober durchgeführt werden. Das koordinierte Vorgehen hat zum Ziel, die invasiven Neophyten zu reduzieren, an ihrer Ausbreitung zu hindern und dem Biodiversitätsverlust entgegenzuwirken. Erfolge zeigen sich an allen Gewässern, an denen langjährige Bekämpfungsmassnahmen stattgefunden haben. Dort halten sich die Aufwendungen für Dritte auf einem konstanten Niveau; sie sind aber dauerhaft notwendig. Dank der grossen Erfahrung des kantonalen Gewässerunterhalts kann die Verwendung der bewilligten Mittel gut geplant werden.

C. Kosten Die Berechnung stützt sich auf die Ausgaben der letzten vier Jahre des Sachkontos 8500.3142 0 80300, Unterhalt Wasserbau (Neophytenbekämpfung). Die Bekämpfung erfolgt weitgehend durch Einsatzbetriebe mit Zivildienstpflichtigen, welche bisher vom Bund Entschädigungen erhalten haben und die Arbeiten entsprechend zu tiefen Ansätzen ausführen konnten. Künftig dürften die Ausgaben aber um rund 20% steigen, da der Bundesrat beantragt hat, im Entlastungspaket 2027 für den Bundeshaushalt auf Entschädigung an Einsatzbetriebe für Einsätze von Zivildienstpflichtigen zu verzichten. Er hat die Botschaft am 19. September 2025 an die eidgenössischen Räte überwiesen. Das Inkrafttreten der Gesetzesanpassung ist für 2027 vorgesehen. in Franken Bekämpfung invasiver Neophyten (aktuell) 562 500 Ausweitung Bekämpfung auf Sihl und Thur (geschätzt) 65 500 20% Mehrkosten aufgrund Wegfall der Entschädigung der Einsatzbetriebe 85 000 Total (jährlich geschätzt) 713 000

Gemäss geschätzter Zusammenstellung und Reserve für Unvorhergesehenes ist mit jährlichen Kosten von Fr. 750 000 zu rechnen: in Franken Bekämpfung invasiver Neophyten (gemäss obiger Tabelle) 713 000 Reserve für Unvorhergesehenes (rund 5%) 37 000 Total (jährlich) 750 000

Die Bekämpfung invasiver Neophyten führt zu keinen betrieblichen und personellen Folgekosten/-erträgen gemäss § 33 Abs. 1 lit. e der Finanzcontrollingverordnung (FCV, LS 611.2).

D. Finanzierung Der Betrag ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2026–2029 (Planjahr 2027 Fr. 750 000, Planjahr 2028 Fr. 750 000 und Planjahr 2029 Fr. 750 000) eingestellt und wird ab 2029 weiter jährlich mit Fr. 750 000 eingeplant. Es handelt sich um eine gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611). Der Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt ist eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe der öffentlichen Hand (vgl. Art. 1 Bst. d NHG, Art. 52 Abs. 1 FrSV, Art. 103 Abs. 1 Verfassung des Kantons Zürich [LS 101]). Gemäss § 41c Abs. 3 der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201) dürfen im Gewässerraum keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Ausserdem sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen mit Pflanzenschutzmitteln nur ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. Der gesetzlich vorgegebene Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt durch die Eindämmung invasiver Neophyten auf Gewässerparzellen kann somit ausschliesslich durch den Einsatz grosser personeller Mittel und intensiver Handarbeit – wie jäten, pickeln, ausstocken und absuchen neophytenarmer Flächen – während der Vegetationszeit von April bis Oktober rechtskonform ausgeführt werden. Die Vergaben werden pro Auftrag beantragt und richten sich nach den entsprechenden Finanzkompetenzen. Die Kontierung erfolgt unter In Anwendung von § 36 Abs. 3 FCV ist der Abrechnungsrhythmus auf vier Jahre festzulegen. Folgende Ausgabenbewilligungen betreffend Neophytenbekämpfung sind für die kommenden Jahre gültig (Stand: 19. Dezember 2025). Titel / Referenznummer Jahr Betrag in Franken Töss Blindensteg bis Jagdschiessanlage Neophyten- 2023–2026 140 000.00 bekämpfung (BD01093768) Koordination Neophytenbekämpfung Eulach (BD01471590) 2024–2027 10 000.00 Neophytenbekämpfung Eulach (BD01585278) 2024–2027 35 539.80 Entfernen von invasiven Neophyten 2025–2026 (BD01590978) 2025–2026 975 000.00

Die mit Verfügungen betreffend Koordination Neophytenbekämpfung Eulach (BD01471590) und Neophytenbekämpfung Eulach (BD01585278) bewilligten Ausgaben sind ab 2027 in der vorliegenden Ausgabe enthalten. Diese Verfügungen sind somit bezüglich dieser Ausgaben aufzuheben.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für Leistungen Dritter zur Bekämpfung invasiver Neophyten entlang kantonaler Gewässer wird ab 2027 eine jährlich wiederkehrende gebundene Ausgabe von Fr. 750 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, bewilligt.

II. Die Verfügung BD01471590 Koordination Neophytenbekämpfung Eulach über Fr. 10 000.00 wird aufgehoben.

III. Die Verfügung BD01585278 Neophytenbekämpfung Eulach über Fr. 35 539.80 wird aufgehoben.

IV. Die Ausgabenbewilligung wird alle vier Jahre abgerechnet.

V. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli