RRB Nr. 25/2026
Wasserbau, Herrliberg, Offenlegung und Revitalisierung Büelhältlibach auf der Vogteiwiese sowie Ersatz Durchlass Felsenauweg, Subvention, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Januar 2026
25. Wasserbau, Herrliberg, Offenlegung und Revitalisierung Büelhältlibach auf der Vogteiwiese sowie Ersatz Durchlass Felsenauweg (Subvention, gebundene Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage Der Büelhältlibach, öffentliches Gewässer Nr. 2324, ist im Abschnitt zwischen der Pfarrgasse und dem Felsenauweg auf der sogenannten «Vogteiwiese» in Herrliberg eingedolt. In der von der Gemeinde Herrliberg festgelegten Entwicklungsstrategie 2030 aus dem Jahr 2015 ist der Büelhältlibach als wichtiger Grünkorridor eingetragen. Die Gemeinde plant deshalb, den Büelhältlibach auf der Vogteiwiese offenzulegen, zu revitalisieren und mit einem Aufenthaltsbereich sowie einem Weg entlang des Bachs für die Bevölkerung zugänglich zu machen. Darüber hinaus wurde der Gewässerraum am Büelhältlibach auf dem gesamten Projektperimeter gemäss Biodiversitätskurve festgelegt und der Bach erhält nach dem Ausbau ein eigenes Gewässergrundstück. Die Ausbaulänge beträgt insgesamt rund 130 m. Die Offenlegung und Revitalisierung des Büelhältlibachs auf der Vogteiwiese ist zudem in der strategischen Revitalisierungsplanung des Kantons als prioritäre Massnahme enthalten. Mit Verfügung Nr. AWEL 21-0219 vom 28. Oktober 2024 setzte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) das Wasserbauprojekt der Gemeinde Herrliberg auf der Vogteiwiese fest. Die Projektfestsetzung ist rechtskräftig. Die Gemeinde Herrliberg hat dem erforderlichen Kredit für das Wasserbauprojekt am Büelhältlibach mit Volksabstimmung vom 27. November 2022 zugestimmt.
B. Kosten Revitalisierung Mit Gemeinderatsbeschluss vom 6. Mai 2024 ersuchte die Gemeinde Herrliberg das AWEL um Zusicherung der Staats- und Bundesbeiträge an das Wasserbauprojekt. Gemäss Kostenvoranschlag vom 11. September 2024, revidiert am 5. September 2025, betragen die Gesamtkosten für das Wasserbauprojekt Fr. 2 741 268 (einschliesslich 8,1% MWSt).
Die Aufwendungen teilen sich gemäss dem revidierten Kostenvoranschlag vom 5. September 2025 wie folgt auf: Baukosten nach Objektklassen Kosten Beitragsberechtigte (zusammengefasst) Revitalisierung Kosten in Franken in Franken Baukosten 829 525 593 394 Honorar- und Nebenkosten 347 500 234 622 Unvorhergesehenes 127 237 89 509 Total (ohne MWSt) 1 304 262 917 525 8,1% MWSt 95 339 67 069 Total (einschliesslich MWSt) 1 399 601 984 594 Landerwerb 1 341 667 1 341 667 Total (einschliesslich MWSt und Landerwerb) 2 741 268 2 326 261 Für den Kanton Zürich entstehen keine betrieblichen, personellen oder indirekten Folgeaufwendungen, da es sich um ein kommunales Projekt der Gemeinde Herrliberg handelt, das einmalig durch Kanton und Bund subventioniert wird. Auch der zukünftige bauliche und betriebliche Unterhalt des Bachs liegt bei der Gemeinde. Zu den minimalen Anforderungen bei Wasserbauprojekten gehört auch die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit. Bei Revitalisierungen erfolgt diese im Rahmen einer Prüfung der Angemessenheit und Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Massnahmen sowie über den Variantenvergleich. Für den eingedolten Büelhältlibach auf der Vogteiwiese wurden daher verschiedene Varianten der Offenlegung (mit unterschiedlichen Linienführungen) geprüft. Kostenrelevant sind bei allen Varianten insbesondere der aufgrund des Gefälles unverzichtbare Schwellenbau sowie der nicht wiederverwertbare Aushub einschliesslich dessen Entsorgung. Der Gemeinderat Herrliberg entschied sich schliesslich für jene Offenlegungsvariante, welche die verschiedenen Anliegen – unter anderem Wasserbau, Gewässerökologie, Natur und Landschaft, Erholung, Zugänglichkeit, Raumbedarf, Wirtschaftlichkeit – ausgewogen berücksichtigt. Ein Verzicht auf die Offenlegung und Revitalisierung des Büelhältlibachs auf der Vogteiwiese würde eine Wiedereindolung des Büelhältlibachs erfordern. Dies stünde im Widerspruch zu Art. 37 und 38 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20), den einschlägigen naturschutzrechtlichen Grundlagen, den gewässerökologischen Vorgaben sowie der Entwicklungsstrategie 2030 der Gemeinde Herrliberg (Grünkorridor Büelhältlibach). Zudem ist der Büelhältlibach
im regionalen Richtplan als prioritär zu revitalisierender Gewässerabschnitt aufgeführt (in Übereinstimmung mit der kantonalen Revitalisierungsplanung, Karte «Revitalisierungsplanung»). Dies bedeutet, dass eine Revitalisierung durch die Standortgemeinde im Zeitraum 2015 bis 2035 vorgesehen ist.
C. Staatsbeitrag Die beitragsberechtigten Aufwendungen für Revitalisierungsmassnahmen betragen Fr. 2 326 261 (vgl. Tabelle vorne). Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für Durchlässe, Abbrüche, Zugänge und Verwaltungskosten mit anteilmässigen Kosten der Objektklassen; insgesamt Fr. 415 007. Das Projekt entspricht einem öffentlichen Bedürfnis, es ist zweckmässig und wirtschaftlich und entspricht den in den kantonalen und regionalen Planungskonzepten festgelegten Grundsätzen. Das Projekt ist zudem ökologisch und landschaftlich wertvoll und dient der Erholung der Bevölkerung. Gestützt auf § 15 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG; LS 724.11) und § 14a Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (HWSchV; LS 724.112) ist das Projekt mit einer Subvention von 20% der beitragsberechtigten Aufwendungen bei den Baukosten (einschliesslich Honorar- und Nebenkosten sowie Unvorhergesehenes) zu unterstützen. Die Aufwendungen für den Landerwerb haben hingegen keine unmittelbaren Auswirkungen auf die ökologische und landschaftliche Qualität der Revitalisierung. Der erforderliche Landerwerb ist deshalb gestützt auf § 14a Abs. 1 HWSchV mit einer Subvention von 10% (minimale Anforderungen) zu unterstützen. Die voraussichtliche Subvention gemäss § 15 WWG und § 14a HWSchV beträgt demnach: in Franken Wasserbau: Baukosten, Honorar- und Nebenkosten sowie Unvorhergesehenes 196 919 (20% von Fr. 984 594) Landerwerb (10% von Fr. 1 341 667) 134 167 Total Subvention Revitalisierung 331 086 Es handelt sich um eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2). Die Auszahlung der Subvention von Fr. 331 086 wird bei Einhaltung der Fristen 2028 fällig. Der Betrag ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2026–2029 eingestellt und wird im Konto 8500.3632 0 00000 / 85B-13, Subventionen für Revitalisierung, verbucht. Da es sich um ein reines Revitalisierungsprojekt handelt, das nicht dem Hochwasserschutz dient, ist das Projekt gemäss Ziff. 4.8.2.1.2 des Handbuchs für Rechnungslegung 2025 nicht zum Anschaffungswert aktivierbar und wird somit in der Erfolgsrechnung und nicht in der Investitionsrechnung geführt.
Die Ausrichtung des Staatsbeitrags ist mit folgenden Auflagen und Bedingungen verbunden: – Mit der Projektausführung darf erst begonnen werden, wenn die Projektfestsetzung und die Subventionszusicherung rechtskräftig sind. – Die Beitragszusicherung erlischt, sofern das Werk nicht innerhalb von fünf Jahren, ab Rechtskraft der Zusicherung gerechnet, vollendet ist und sie nicht vorher auf begründetes Gesuch hin verlängert worden ist. – Das Gesuch um Ausrichtung des Beitrags ist spätestens 24 Monate nach Bauabnahme dem AWEL einzureichen. Staats- und Bundesbeiträge werden gekürzt, wenn die Frist nicht vor deren Ablauf auf begründetes Gesuch hin verlängert worden ist. Der Anspruch auf Beiträge erlischt 48 Monate nach Bauabnahme ohne genehmigte Verlängerung. Dem Gesuch beizulegen sind eine durch die zuständige Behörde genehmigte Schlussabrechnung, die Rechnungsbelege, Pläne des ausgeführten Bauwerks, das Abnahmeprotokoll und die Ausführungsunterlagen. Die Abrechnung ist dem Aufbau des Kostenvoranschlags entsprechend zu gliedern. Für die beitrags- bzw. nicht beitragsberechtigten Teile des Werks sind das Ausmass und die Abrechnung getrennt zu erstellen. – Die Zusicherung enthält keine abschliessende Aussage über die Beitragsberechtigung der einzelnen im Gesuch aufgeführten Kostenpositionen. Die Ausscheidung nicht beitragsberechtigter Kosten in der Schlussabrechnung bleibt deshalb vorbehalten. – Der Zustand vor Baubeginn, die Bauarbeiten sowie die neue Gewässergestaltung sind fotografisch festzuhalten. Dem AWEL ist mit der Schlussabrechnung ein mit Fotos, technischen Erläuterungen und einer Kostenübersicht dokumentierter Kurzbericht einzureichen. – Allfällige Mehrkosten infolge Anordnung zusätzlicher Arbeiten durch die kantonale Aufsichtsbehörde oder verursacht durch Hochwasser während der Bauzeit fallen nicht unter die betragsmässige Begrenzung. – Es bleibt vorbehalten, bei Nichteinhaltung der Auflagen bzw. bei Projektänderungen ohne Zustimmung des AWEL die Ausrichtung des Beitrags zu verweigern oder bei übersetzten Preisen angemessen zu kürzen. – Aufwendungen wie z. B. für Verwaltung, Bau- und Kapitalzinsen sind nicht beitragsberechtigt. – Die Auszahlung des Beitrags kann sich verzögern, wenn die notwendigen Finanzmittel nicht verfügbar sind.
D. NFA-Beitrag Nach Art. 62b Abs. 1 GSchG gewährt der Bund den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen Abgeltungen als globale Beiträge an die Planung und Durchführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern. Die Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden anstelle des Kantons ist zulässig, bedingt allerdings, dass der Kanton der jeweiligen Gemeinde die entstandenen Kosten mindestens entsprechend dem Anteil der Bundesbeiträge an den Gesamtkosten vergütet (Art. 20a Abs. 3 Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 [SR 616.1]). Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) hat unter anderem dazu geführt, dass seit dem 1. Januar 2008 dem Kanton Zürich und seinen Gemeinden für Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekte ein NFA-Beitrag zusteht. Für Wasserbauprojekte des Kantons und der Gemeinden mit Kosten von weniger als 5 Mio. Franken (kein Einzelprojekt und somit keine separate Subventionsverfügung des Bundes) wird der Kanton auf der Grundlage der Programmvereinbarung mit einem Beitrag aus dem Grundangebot durch den Bund unterstützt. Die Weiterleitung des Bundesbeitrags in gleicher Höhe an die Gemeinden geschieht somit in Übereinstimmung mit dem Subventionsgesetz und der entsprechenden langjährigen Praxis. Der NFA-Beitrag, welcher der Gemeinde Herrliberg weiterzuleiten ist, beträgt gestützt auf das Handbuch «Programmvereinbarungen im Umweltbereich 2025–2028» des Bundesamtes für Umwelt insgesamt 60% für den Wasserbau (Baukosten, Honorar- und Nebenkosten sowie Unvorhergesehenes; davon 35% gemäss Grundangebot Revitalisierung, Leistungsindikator 2.1, und 25% für die Ausdolung und den Gewässerraum Biodiversitätsbreite, Leistungsindikator 2.2a). Der Landerwerb stellt eine minimale Projektanforderung gemäss dem Grundangebot Revitalisierung (Leistungsindikator 2.1) dar; der NFA-Beitrag beträgt hierfür 35%. Der voraussichtliche NFA-Beitrag setzt sich demnach wie folgt zusammen: in Franken Wasserbau: Baukosten, Honorar- und Nebenkosten sowie Unvorhergesehenes 590 756 Landerwerb (35% von Fr. 1 341 667) 469 583 Total NFA-Beitrag Revitalisierung 1 060 339
Der NFA-Beitrag ist eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Die Auszahlung wird bei Einhaltung der Fristen 2028 fällig. Der Betrag von Fr. 1 060 339 ist im KEF 2026– 2029 (Planjahr 2028) eingestellt und wird im Konto 8500.3702 0 00000 / 85B-50, durchlaufende Bundesbeiträge an Gemeinden für Revitalisierungen, verbucht. Die Ausrichtung des NFA-Beitrags ist mit den Auflagen und Bedingungen gemäss Erwägung C (Staatsbeitrag) verbunden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Gemeinde Herrliberg wird an die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 2 326 261 (Kostenstand 5. September 2025) für die Offenlegung und Revitalisierung des Büelhältlibachs auf der Vogteiwiese, zwischen Felsenauweg und Pfarrgasse, in Herrliberg eine Subvention von 20% (Wasserbau) sowie 10% (Landerwerb), insgesamt höchstens Fr. 331 086, als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, und ein NFA-Beitrag von 60% (Wasserbau) sowie 35% (Landerwerb), höchstens Fr. 1 060 339, als durchlaufende Erfolgskosten, somit insgesamt höchstens Fr. 1 391 425, zugesichert.
II. Es gelten die Auflagen und Bedingungen gemäss Erwägungen C und D.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Herrliberg, Forchstrasse 9, 8704 Herrliberg, die Gemeinde Herrliberg, Tiefbau und Infrastruktur, Forchstrasse 9, 8704 Herrliberg, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli