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Verein Wohnheim für Lehrlinge, Winterthur, Lehrlingswohnheim, Winterthur, Beitragsbrechtigung, Erneuerung

RRB Nr. 381/2014 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Du 26 mars 2014

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Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Conseil d’État du canton de Zurich
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RRB Nr. 381/2014

Verein Wohnheim für Lehrlinge, Winterthur, Lehrlingswohnheim, Winterthur, Beitragsbrechtigung, Erneuerung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. März 2014

381. Verein Wohnheim für Lehrlinge, Lehrlingswohnheim

Erwägungen

Winterthur (Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 13/2012 erteilte der Regierungsrat dem Verein Wohnheim für Lehrlinge Winterthur eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Lehrlingswohnheims Winterthur. Mit Eingabe vom 6. November 2013 ersucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Das Wohnheim für Lehrlinge erbringt sozialpädagogische Leistungen an 365 Tagen im Jahr. Die Jugendlichen befinden sich in einer externen Ausbildung. Das Wohnheim für Lehrlinge betreut und fördert sieben Jugendliche beider Geschlechter im Alter von 15 Jahren bis zum Abschluss der Ausbildung. Es werden Jugendliche aufgenommen, die aus entwicklungspsychologischen und sozialen Gründen sowie zur begleitenden Unterstützung der Berufsbildung auf eine professionelle, pädagogische Betreuung angewiesen sind. Die Institution ist vom Bundesamt für Justiz anerkannt. Sie ist gut ausgelastet und hat sich bewährt. Der Verein Wohnheim für Lehrlinge Winterthur verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb des Lehrlingswohnheims Winterthur, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom Januar 1999. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberechtigung ist für vier Jahre zu erteilen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung genehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitragsberechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet und beträgt jährlich höchstens Fr. 100 000.

Gestützt auf § 39 lit. b der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) und in Verbindung mit § 18 Abs. 1 der Jugendheimverordnung entscheidet das Amt für Jugend und Berufsberatung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung des Vereins Wohnheim für Lehrlinge Winterthur für den Betrieb des Lehrlingswohnheims Winterthur wird mit Wirkung ab 1. Januar 2014 im Umfang von sieben Plätzen erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2017. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gegebenenfalls bis 31. Dezember 2016 zusammen mit dem aktualisierten Konzept einzureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Verein Wohnheim für Lehrlinge, Yvonne Spalinger, Präsidentin, Theaterstrasse 28, 8400 Winterthur (im Doppel für sich und die Heimleitung [E]), das Bundesamt für Justiz, Straf- und Massnahmenvollzug, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli

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