RRB Nr. 539/2026
Bundesbeschluss über die Finanzierung von Rüstungsausgaben der Armee durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Mai 2026
539. Bundesbeschluss über die Finanzierung von Rüstungsausgaben der Armee durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer (Vernehmlassung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport hat am 6. März 2026 die Vernehmlassung zum Bundesbeschluss über die Finanzierung von Rüstungsausgaben der Armee durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer eröffnet. Die Vorlage bezweckt, die Mehrwertsteuer ab 2028 befristet für zehn Jahre zu erhöhen. Der Normalsatz von 8,1% soll mit einer Änderung der Bundesverfassung (SR 101) um 0,8 Prozentpunkte und die übrigen Sätze proportional angehoben werden. Damit soll ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf von rund 31 Mrd. Franken für die Armee und die sicherheitsrelevanten zivilen Bundesämter gedeckt werden. Die Mehreinnahmen sollen in einen Rüstungsfonds fliessen, der mit einem neuen Rüstungsfondsgesetz geschaffen wird. Der Fonds soll zweckgebunden und als rechtlich unselbstständiger Fonds mit eigener Rechnung ausserhalb des ordentlichen Bundeshaushalts und der Schuldenbremse geführt werden. Es ist vorgesehen, dass sich dieser Fonds via Tresoreriedarlehen des Bundes verschulden darf (bis 6 Mrd. Franken), um Zahlungsspitzen aufzufangen. Die Schulden müssen bis zum Ende der Mehrwertsteuererhöhung abgebaut sein. Um negative Auswirkungen der Mehrwertsteuererhöhung auf die Wirtschaft abzufedern, sieht der Bundesrat im Mehrwertsteuergesetz (SR 641.20) eine Übergangsregelung vor. Abhängig vom Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld und dem Erbringungszeitpunkt der Leistung würde diese Bestimmung eine befristete Abrechnung mit den bisherigen Steuersätzen erlauben.
2. Auswirkungen der Vorlage Gemäss erläuterndem Bericht (S. 34 ff.) dürfte die Mehrwertsteuererhöhung beim Bezug von Gütern und Dienstleistungen zu jährlichen Mehrausgaben von ungefähr 100 Mio. Franken bei den Kantonen, 120 Mio. Franken bei den Gemeinden und 100 Mio. Franken beim Bund führen. Dies ergibt sich dadurch, dass die Gemeinwesen bei von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen sowie hoheitlichen Tätigkeiten die auf ihren Vorleistungen lastende Mehrwertsteuer nicht als
Vorsteuer in Abzug bringen können und somit im Sinne einer Schattensteuer (Taxe occulte) die Steuererhöhung mittragen. Weiter ist mit einer Dämpfung des Wirtschaftswachstums zu rechnen, was sich negativ auf die Steuereinnahmen der Gemeinwesen auswirken würde. Unternehmen würden durch die höhere Mehrwertsteuer belastet, soweit sie diese nicht über den Vorsteuerabzug geltend machen oder auf die Konsumentinnen und Konsumenten überwälzen können. Laut dem Bund würde die Schattensteuer für die von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Bereiche Bildung, Gesundheit, Sport und Kultur geschätzt um rund 260 Mio. Franken ansteigen. Ferner fallen bei den Unternehmen und Gemeinwesen Kosten für die Umsetzung an, wie insbesondere für die Anpassung ihrer IT-Systeme an die neuen Steuersätze. Es ist mit einem Anstieg des Preisniveaus zu rechnen, was die Kaufkraft der Haushalte reduziert. Bei steigendem Preisniveau könnten auch die Lohnkosten steigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an Vernehmlassung@gs-vbs.admin.ch): Mit Schreiben vom 6. März 2026 haben Sie uns eingeladen, zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Finanzierung von Rüstungsausgaben der Armee durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Eine glaubwürdige Sicherheitspolitik setzt bei der gegenwärtigen sicherheitspolitischen Lage voraus, dass die erforderlichen Mittel dafür bereitgestellt werden. Insbesondere für die Umsetzung der Massnahmen zur Schliessung der Fähigkeits-, Ausrüstungs- und Bevorratungslücken der Armee ist für eine entsprechende Finanzierung zu sorgen. Eine gewisse Erhöhung der Mehrwertsteuer erachten wir unter den gegebenen Umständen als vertretbar. Grundsätzlich begrüssen wir insbesondere die Stossrichtung, dass zusätzliche Ausgaben mit einer Gegenfinanzierung zu verbinden sind. Die vorliegend vorgeschlagene konkrete Gegenfinanzierung müsste jedoch aus den nachfolgenden Gründen angepasst werden: Der verschuldungsfähige Rüstungsfonds umgeht die Schuldenbremse gemäss Art. 126 der Bundesverfassung (SR 101). Es besteht kein Grund, eine klassische Bundesaufgabe ausserhalb des ordentlichen Haushalts bzw. der Schuldenbremse zu führen. Falls die Schuldenbremse gelockert werden soll, könnte für die Armeefinanzierung gezielt eine Ausnahme gemacht werden (mit einer entsprechenden Änderung der Bundesverfassung), statt ein neues, deutlich intransparenteres Konstrukt zu schaffen. Es ist darauf zu achten, dass das bewährte Instrument der Schuldenbremse nicht durch neue Ausnahmen verwässert wird. Für eine Flexibilisierung der Schuldenbremse könnte ein mittelfristiger Ausgleich nach Zürcher Vorbild unter Berücksichtigung der Finanzierungsrechnung eingeführt werden (vgl. Art. 123 Verfassung des Kantons Zürich [LS 101] und § 4 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung des Kantons Zürich [LS 611]). Die Mehrwertsteuererhöhung um 0,8 Prozentpunkte (d. h. eine zehnprozentige Erhöhung gegenüber dem heutigen Satz von 8,1%) mindert die Kaufkraft von Konsumentinnen und Konsumenten, belastet Unternehmen und schwächt die Wirtschaft. Sie hat dadurch auch negative Auswirkungen auf die Steuereinnahmen der Kantone und Gemeinden.
Deshalb und aufgrund der Taxe occulte wäre bei einer Umsetzung der Vorlage der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer entsprechend der zu erwartenden Ausfälle zu erhöhen. Die notwendige Höhe der Mehrwertsteuererhöhung ist nochmals zu hinterfragen. Systemumstellungen aufgrund kurzfristiger Anpassung von Mehrwertsteuersätzen führen zu grossem Aufwand sowie zu Spitzen bei der Nachfrage nach Expertinnen und Experten und damit zu zusätzlichen Kosten. Es ist deshalb eine längere Übergangsfrist zu gewähren und kurzfristige Anpassungen sind zu vermeiden.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli