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Verein Elternnotruf, Zürich, Erneuerung Beitragsberechtigung, gebundene Ausgabe

RRB Nr. 556/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Du 27 mai 2026

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-556-2026/de/verein-elternnotruf-zurich-erneuerung-beitragsberechtigung-gebundene-ausgabe

Consulté le 4 sept. 2026

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  2. Zurich
  3. Conseil d’État du canton de Zurich
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RRB Nr. 556/2026

Verein Elternnotruf, Zürich, Erneuerung Beitragsberechtigung, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Mai 2026

556. Verein Elternnotruf, Zürich (Beitragsberechtigung, Erneuerung, gebundene Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage Gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) kann die Bildungsdirektion Gemeinden und Dritten, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Als zusätzliche Aufgaben gemäss § 40 Abs. 2 KJHG gelten insbesondere Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Erprobung besonderer Angebots- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit sowie allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung. Die Subventionen an Dritte berücksichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden (§ 40 Abs. 3 KJHG). Mit Beschluss Nr. 377/2022 erneuerte der Regierungsrat die Beitragsberechtigung des Vereins Elternnotruf, Zürich (Verein Elternnotruf), für die Jahre 2023 bis 2026. Mit Schreiben vom Dezember 2025 ersucht der Verein Elternnotruf um die Erneuerung der Beitragsberechtigung für die Jahre 2027 bis 2030 und die Ausrichtung einer Subvention in von jährlich Fr. 363 000 zugunsten der Unterstützung des Angebots Elternnotruf.

B. Würdigung Der Verein Elternnotruf ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein, der Eltern in erzieherischen Belastungssituationen berät und zur Verminderung von körperlicher und seelischer Misshandlung, Vernachlässigung und sexueller Ausbeutung von Kindern beiträgt. Der Elternnotruf leistet unter anderem an sieben Tagen die Woche, von 8.00 bis 23.00 Uhr, per Telefon, E-Mail und Chat und Not- und Krisenberatung. Im Kanton Zürich ist er ein zentraler Kompetenzträger in Erziehungsfragen und steht Eltern auch für persönliche Gespräche vor Ort oder online zur Verfügung. Der Verein Elternnotruf übernimmt damit eine wichtige zusätzliche Aufgabe im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe.

C. Anrechenbare Kosten Als anrechenbare Kosten gilt der Betriebsaufwand abzüglich aller vom Kanton Zürich stammenden Beiträge. Der Betriebsaufwand für das Angebot des Elternnotrufs beträgt gemäss Jahresrechnungen 2023 bis 2024 sowie Budget 2025 durchschnittlich Fr. 1 236 240 pro Jahr. Gemäss Gesuch des Vereins Elternnotruf betrafen rund 47% aller Beratungen von Januar bis November 2025 den Kanton Zürich. Der Teil des Betriebsaufwandes, der anteilmässig den Kanton Zürich betraf, wird als anrechenbare Kosten anerkannt. Zur Berechnung der zugesicherten Subvention wird von Fr. 581 033 anrechenbaren Kosten ausgegangen. Die Festlegung der anrechenbaren Kosten während der Beitragsdauer erfolgt aufgrund der jährlichen Berichterstattung.

D. Finanzielles und Auflagen Bei den Subventionen gestützt auf § 40 KJHG handelt es sich um gebundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. In Anbetracht des für Subventionen gemäss § 40 KJHG vorhandenen Budgets kann dem Antrag des Vereins Elternnotruf auf Erhöhung der bisherigen Subvention nicht entsprochen werden. Dem Verein Elternnotruf ist unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die Jahre 2027 bis 2030 eine Subvention im bisherigen Umfang im Sinne eines Betriebsbeitrags als einmalige gebundene Ausgabe von 60% der anrechenbaren Kosten, jährlich höchstens Fr. 330 000, insgesamt höchstens Fr. 1 320 000, zu bewilligen. Die Ausrichtung der Subvention erfolgt unter den Auflagen, dass diese zweckmässig eingesetzt wird und mit ihr keine Reserven oder Rückstellungen gebildet werden. Gemäss § 11 Abs. 2 lit. c des Staatsbeitragsgesetzes werden Staatsbeiträge gekürzt oder verweigert, wenn sie die Aufwendungen übersteigen. Die Auszahlung der Subvention erfolgt in jährlichen Tranchen gegen Rechnungstellung, nachdem aufgrund der Vorjahresberichterstattung feststeht, dass die Auflagen erfüllt sind. Ergibt die Prüfung der Berichterstattung, dass die Subvention nicht zweckmässig eingesetzt wurde, die Aufwendungen übersteigt oder den Anteil an den anrechenbaren Kosten überschreitet, wird der zu viel bezahlte Anteil mit der Subvention für das laufende Jahr verrechnet. Der Verein Elternnotruf hat dem Amt für Jugend und Berufsberatung unaufgefordert die revidierte Jahresrechnung und den Jahresbericht zukommen zu lassen. Die Ausgabe von jährlich Fr. 330 000 ist im Budget 2026 und in den Planjahren 2027 bis 2029 des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplanes 2026–2029 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, eingestellt.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung des Vereins Elternnotruf, Zürich, wird auf den 1. Januar 2027 erneuert. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2030. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 31. Dezember 2029 beim Amt für Jugend und Berufsberatung einzureichen.

II. Dem Verein Elternnotruf wird für die Jahre 2027 bis 2030 eine Subvention von 60% der anrechenbaren Kosten, jährlich höchstens Fr. 330 000, insgesamt höchstens Fr. 1 320 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, zugesichert.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Verein Elternnotruf, Weinbergstrasse 135, 8006 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli