RRB Nr. 679/2013
Kantonaler Richtplan, Ergänzung Kapitel 6.4 Gesundheit, Kantonsapotheke, Durchführung der öffentlichen Auflage, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Juni 2013
679. Kantonaler Richtplan, Ergänzung Kapitel 6.4 Gesundheit (Kantonsapotheke); Ermächtigung zur Durchführung der öffentlichen Auflage
Erwägungen
A. Ausgangslage Der kantonale Richtplan ist das behördenverbindliche Steuerungsinstrument des Kantons, um die räumliche Entwicklung langfristig zu lenken und die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg zu gewährleisten (Art. 6 Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG, SR 700). Gemäss Art. 9 Abs. 2 RPG sind kantonale Richtpläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, («Wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist, so werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst.») Die Kantonsapotheke Zürich (KAZ) ist bisher nicht im kantonalen Richtplan enthalten. Soll der kantonale Richtplan mit einer solchen Festlegung ergänzt werden, setzt dies vorgängig eine Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger sowie eine öffentliche Auflage zur Mitwirkung der Bevölkerung voraus. Die Durchführung der öffentlichen Auflage bedingt eine entsprechende Ermächtigung des Regierungsrates.
B. Notwendigkeit eines Umbaus der Kantonsapotheke Zürich Kantonsapotheke im öffentlichen Interesse Die Kantonsapotheke ist für die pharmazeutische Versorgung des Universitätsspitals Zürich (USZ), des Kantonsspitals Winterthur (KSW) und der psychiatrischen Institutionen im Kanton Zürich zuständig. In diesem Rahmen stellt sie auch selbst Arzneimittel her, die für die Versorgung der Bevölkerung notwendig, aber in dieser Form nicht auf dem Markt erhältlich sind oder die individuell für einzelne Patientinnen und Patienten vorbereitet werden müssen (u. a. Zytostatika, Kinderdosierungen). Schliesslich stellt die KAZ in besonderen und ausserordentlichen Lagen die Heilmittelversorgung des Kantons Zürich sicher. Für die Tätigkeit bedarf die KAZ zwingend einerseits einer Detailhandels- und Herstellerbewilligung der Kantonalen Heilmittelkontrolle und anderseits einer Herstell-, Grosshandels- und Importbewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic). Die bestehende Be- willigung gilt bis zum 18. Februar 2014. Swissmedic erteilt die Bewilligungen nur, wenn die international gültigen Qualitätsstandards der pharmazeutischen Industrie eingehalten werden. In dem vor 19 Jahren für die KAZ an der Spöndlistrasse in Zürich erstellten Gebäude sind die technischen Ausrüstungen und die Infrastruktur der Herstellräume veraltet und erfüllen die heutigen gesetzlichen Anforderungen nicht mehr. Im Rahmen der Inspektionen beanstandete die Swissmedic erstmals 1998 und in der Folge 2004 und 2006 die räumlichen und infrastrukturellen Begebenheiten. Trotz verschiedenen, kleineren, baulichen Anpassungen und Überbrückungsmassnahmen hat die Swissmedic anlässlich der Inspektion 2009 die Situation schliesslich als kritisch beurteilt und ultimativ deren Behebung gefordert. Handlungsbedarf in folgenden Bereichen Die heutigen Herstellräumlichkeiten der KAZ wurden als konventionelle Labore errichtet. Sie erfüllen weder bei den technischen Standards noch bei der baulichen Ausführung und den eingesetzten Materialien die Anforderungen an Räume zur Arzneimittelproduktion (Reinräume). Deshalb müssen sämtliche der Herstellung dienenden Räume entsprechend den Anforderungen an die verschiedenen Reinraumklassen neu
konzipiert und ausgerüstet werden. Entsprechend gross sind die Anforderungen an die Lüftungen, aber auch an die weitere technische Infrastruktur und die verwendeten Materialien. Um die genannten Anforderungen an die Lüftung erfüllen zu können, muss eine neue, gegenüber der heutigen Anlage deutlich leistungsfähigere und grössere Lüftungszentrale gebaut werden. Die Geräte und die Ausrüstung zur Herstellung der Arzneimittel sind veraltet und können aufgrund ihrer Mängel teilweise nicht mehr in die Prozessvalidierung (u. a. lückenlose Dokumentation der Produktionsprozesse) eingebunden werden, weshalb sie ersetzt werden müssen. Schliesslich müssen gemäss den heutigen Anforderungen Büroräume und Lager streng von den Herstellräumen getrennt werden, was eine völlige Neukonzeption des betrieblich-räumlichen Layouts erfordert. Umbau und Sanierung Kantonsapotheke Seit 2009 wurden verschiedene Optionen geprüft, um die festgestellten Mängel zu beheben. Nach Prüfung aller Handlungsoptionen zeigte sich, dass auf die Herstellung in Zürich nicht verzichtet werden kann und dass zur Erfüllung der gesetzlichen Auflagen eine Flächenerweiterung unabdingbar ist. Zusätzliche Nutzflächen können aber in räumlicher Nähe zum USZ innert der gesetzten Frist nur durch Aufstockung des Betriebsgebäudes um drei Geschosse an der Spöndlistrasse 9 bereitgestellt werden.
Die Swissmedic verlangt, dass bis zur nächsten Inspektion im Herbst 2013 ein verbindliches Bauprojekt zur endgültigen Behebung der Mängel vorgelegt wird und die Gelder bereits gesprochen sind. Andernfalls droht der Entzug der Herstellbewilligung. Ein solcher Bewilligungsentzug hätte weitreichende Folgen für die Versorgungssicherheit der Zürcher Spitäler im Bereich Arzneimittel, vor allem aber für die universitäre bzw. die hochspezialisierte Medizin am Standort Zürich, denn das USZ ist zwingend auf ein integriertes, leistungsfähiges pharmazeutisches Kompetenzzentrum auf dem heutigen Stand der Technik angewiesen. Das USZ unterstützt daher das Bauvorhaben.
C. Gebietsplanung Hochschulgebiet Zürich Zentrum Der Kantonsrat hat am 17. Dezember 2007, gestützt auf den Masterplan aus dem Jahre 2005, eine Revision des kantonalen Richtplans betreffend Hochschulgebiet Zürich Zentrum festgesetzt (Vorlage 4349a). 2011 hat der Regierungsrat entschieden, das USZ und die medizinbezogenen Bereiche der Universität am Standort Hochschulgebiet Zürich Zentrum weiterzuentwickeln (RRB Nr. 1181/2011). Die im Rahmen dieses Projektes (Strategische Entwicklungsplanung für das Universitätsspital und die medizinbezogenen Teile der Universität (SEP) zu konzipierende Erweiterung und Modernisierung des USZ und der universitären Medizin soll die bestmögliche Nutzung von Synergien im Zusammenwirken von USZ, Universität und ETH in allen Bereichen ermöglichen und dem Hochschulstandort Zürich zu einer noch stärkeren internationalen Ausstrahlung verhelfen. Darauf gestützt hat das Amt für Raumentwicklung 2012 und 2013 in Zusammenarbeit mit den drei Institutionen, der Gesundheitsdirektion und der Bildungsdirektion und den zuständigen Departementen der Stadt Zürich eine Gebietsplanung über das Hochschulgebiet Zürich Zentrum durchgeführt. Um die Entwicklungsmöglichkeiten der drei Institutionen, die unter einem sehr grossen Erneuerungs- und Investitionsdruck stehen, aufzuzeigen, wurde im Rahmen der Gebietsplanung – ausgehend vom bestehenden Masterplan 2005 – die Wachstumsziele ermittelt und die Umsetzungsmassnahmen formuliert. Ausgehend von den Erkenntnissen und Festlegungen des Masterplans sollen die darin bezeichneten Massnahmen schrittweise umgesetzt werden. Dieses Vorgehen soll eine hohe städtebauliche und architektonische Qualität des gesamten Areales sicherstellen, die auf Stadt und Metropolitanraum eine grosse Ausstrahlung haben wird. Gestützt auf den Masterplan werden auch die bestehenden Festlegungen im kantonalen Richtplan zum Hochschulgebiet Zürich Zentrum zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sein. Die laufenden
Arbeiten zeigen dabei, dass die Erreichung bestmöglicher Voraussetzungen für die Gesamterneuerung des USZ und der medizinbezogenen Bereiche der Universität eine Veränderung der Verkehrserschliessung erwogen werden sollte. Dies könnte auch zur Folge haben, dass das Gebäude, in dem sich die Kantonsapotheke heute befindet, vollständig zurückgebaut werden muss. Der drohende Verlust der Herstellbewilligung lässt jedoch kein weiteres Zuwarten zu.
D. Eintrag im kantonalen Richtplan Das Areal entlang der Spöndlistrasse, auf dem das Betriebsgebäude der KAZ steht, ist nicht rechtsgültig eingezont. Bevor die Aufstockung ausgeführt werden kann, sind über einen noch festzusetzenden kantonalen Gestaltungsplan die baurechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen. Grundlage für den Erlass eines kantonalen Gestaltungsplans ist nach § 84 Abs. 2 PBG ein Eintrag im kantonalen oder im regionalen Richtplan. Zwar weist der Masterplan Hochschulgebiet von 2005 die Möglichkeit einer Aufstockung des Betriebsgebäudes aus, doch ist diese weder im kantonalen noch im regionalen Richtplan vorgesehen. In Anbetracht der Dringlichkeit des Projektes ist es notwendig, dazu eine Revision des kantonalen Richtplans bis Mitte 2014 durch den Kantonsrat festsetzen zu lassen. Im Frühling 2014 wird voraussichtlich die Gesamtüberprüfung des kantonalen Richtplans durch den Kantonsrat festgesetzt. Aus diesem Grund wird für die Teilrevision des kantonalen Richtplans betreffend KAZ die Systematik der Gesamtüberprüfung übernommen. Parallel zu dieser Grundlage kann ein kantonaler Gestaltungsplan nach § 84 Abs. 2 PBG erarbeitet werden, der von der Baudirektion festzusetzen sein wird.
E. Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger, öffentliche Auflage und weiteres Vorgehen Die Ergänzung des kantonalen Richtplans mit der Festlegung eines Umbaus der KAZ wird von der Baudirektion den nach- und nebengeordneten Planungsträgern zur Anhörung unterbreitet (§ 7 Abs. 1 PBG). Gleichzeitig können sich im Rahmen der öffentlichen Auflage Interessierte schriftlich zu den Inhalten der Richtplananpassung äussern (§ 7 Abs. 2 PBG). In Analogie zum Gesetzgebungsverfahren wird die öffentliche Auflage des Richtplanentwurfs bereits vor der Überweisung der Vorlage an den Kantonsrat durchgeführt. Dieses Vorgehen hat sich bewährt. Es ermöglicht dem Regierungsrat, in seiner Vorlage zuhanden des Kantonsrates Einwendungen aus der Bevölkerung zu berücksichtigen.
Den Kommissionen des Kantonsrates steht zudem in den Beratungen neben dem Richtplantext und der Richtplankarte auch ein Erläuterungsbericht zu den Einwendungen zur Verfügung. Die öffentliche Auflage wie auch die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger wird voraussichtlich bis August 2013 durchgeführt. Im Anschluss soll dem Regierungsrat der durch die Festlegung KAZ ergänzte Richtplan vorgelegt werden, sodass die Überweisung an den Kantonsrat noch im 4. Quartal 2013 erfolgen kann. Bei günstigem Verlauf ist die Festsetzung der Richtplanvorlage durch den Kantonsrat im Verlauf des Jahres 2014 zu erwarten. Dieser Beschluss ist erst zu Beginn der öffentlichen Auflage zu veröffentlichen. Er hat eine wichtige Erläuterungsfunktion und wird zusammen mit ergänzenden Materialien während des Auflageverfahrens im Internet bereitgestellt (www.richtplan.zh.ch).
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird beauftragt, die öffentliche Auflage zur Ergänzung des Kapitels «6.4. Gesundheit (Kantonsapotheke)» des kantonalen Richtplans durchzuführen. Es wird davon Kenntnis genommen, dass die Baudirektion gleichzeitig die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger durchführt.
II. Die Baudirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat unter Würdigung der Ergebnisse der öffentlichen Auflage und der Anhörung eine entsprechende Richtplanvorlage zur Antragstellung an den Kantonsrat zu unterbreiten.
III. Dieser Beschluss ist bis zur öffentlichen Auflage der Richtplanvorlage nicht öffentlich.
IV. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates, die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Kommissionen für Planung und Bau sowie für soziale Sicherheit und Gesundheit des Kantonsrates.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi