Tribunal des assurances sociales Zurich, Ein Versicherungsträger überschreitet das ihm gemäss Art. 37 Abs. 2 ATSG zustehende Ermessen, wenn er eine Partei zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht auffordert, obwohl sich die Bevollmächtigung klar aus den Umständen ergibt. Vorliegend stand die Bevollmächtigung des Treuhänders eindeutig fest, denn die Beschwerdegegnerin hatte zuvor aufgrund einer Eingabe dieses Treuhänders die Akontobeiträge angepasst. (2026) | Lexipedia