Tribunal des assurances sociales Zurich, Rückforderung wegen nachträglicher Anrechnung eines orts- und berufsüblichen Zwischenverdienstes (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Reiner Naturallohn in Form von vinkulierten Namenaktien mit einem geringen Wert ist für eine angestellte Kaderperson im Finanzsektor nicht berufsüblich. Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt, jene des Vertrauensschutzes hingegen nicht. Erlass nach Rechtskraft der Rückforderung zu prüfen. (2025) | Lexipedia