Tribunal des assurances sociales Zurich, Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Der Beschwerdeführer hat auch nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren seine Buchhaltungsunterlagen nicht vollständig eingereicht, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die vorhandenen Akten abgestellt hat. Die geltend gemachte erhebliche Umsatzeinbusse und der Erwerbsausfall liessen sich nicht belegen. Die Beweislosigkeit wirkt sich zu Ungunsten des anspruchsstellenden Beschwerdeführers aus. - hängig (2025) | Lexipedia