Tribunal des assurances sociales Zurich, Beweiskräftiges bidisziplinäres Gutachten, die Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig; Leidensabzug von 20 %. Verzicht auf Rente nicht möglich, da schutzwürdige Interessen der Fürsorgebehörde beeinträchtigt. Erlöschen der Invalidenrente bei Vorbezug der Altersrente. Deren Widerruf ist nicht dargetan. - BGE 9C_174/2026 (2025) | Lexipedia