Lärmsanierung
Rubrum
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00187
Urteil
der 3. Kammer
vom 11. Juni 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C und/oder RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinderat Obfelden,
Mitbeteiligter,
betreffend Lärmsanierung,
Regeste
[Die Kantonspolizei setzte mit Verfügung vom 1. Februar 2024 die Höchstgeschwindigkeit u. a. auf einer Teilstrecke der Dorfstrasse in Obfelden auf 30 km/h herab. Mit Verfügung vom 6. März 2024 setzte die Baudirektion das akustische Projekt "Schallschutzfenster in der Gemeinde Obfelden" fest. Die Beschwerdeführenden rekurrierten gegen die Verfügung vom 6. März 2024 an das Baurekursgericht und verlangten die Koordination des akustischen Projekts mit zwei noch hängigen Strassenprojekten sowie diverse Sanierungsmassnahmen an der Quelle bzw. Strasse. Das Baurekursgericht trat auf den Rekurs nicht ein.] Das akustische Projekt beschränkt sich auf die Ermittlung der Fenster, bei welchen die AW bzw. IGW voraussichtlich trotz in den separaten Strassen- bzw. Sanierungsprojekten umzusetzender Massnahmen nicht eingehalten werden können, und dient als Grundlage für die vorzeitige Auszahlung von Kostenbeiträgen für Schallschutzfenster. Die geplanten Sanierungsmassnahmen wurden darin noch nicht festgesetzt (E. 4.1). Mit dem akustischen Projekt wurde die Temporeduktion (Verfügung vom 1. Februar 2024) verbunden. Die Beschwerdeführer durften als Anwohner die Ausdehnung der angeordneten Temporeduktion verlangen, soweit sie daran ein schutzwürdiges Interesse hatten (E. 4.3). Daran fehlte es, weshalb die Vorinstanz insoweit zu Recht nicht auf ihren Rekurs eingetreten ist (E. 4.4). Soweit sich die Beschwerdeführer in grundsätzlicher Weise gegen die Etappierung der Strassenlärmsanierung wehrten, eine Verletzung des Koordinationsgebots rügten und die formelle Koordination mit den hängigen Strassenprojekten verlangten, hätte die Vorinstanz ihre Vorbringen inhaltlich prüfen müssen (E. 4.5). Aus prozessökonomischen Gründen ist diese Prüfung vorliegend durch das Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen (E. 4.6). Angesichts der Komplexität der hier interessierenden Strassenprojekte lagen hinreichende Gründe für eine Abkoppelung vom akustischen Projekt (mitsamt der Temporeduktion) vor. Auch wurdedie bei einer Etappierung erforderliche Prüfung der Gesamtauswirkungen hinreichend vorgenommen. Die Rügen betreffend das Koordinationsgebot dringen in der Sache nicht durch (E. 4.7). Abweisung (teilweise im Sinn der Erwägungen).
Sachverhalt
I.
A. Der Regierungsrat des Kantons Zürich beauftragte die Baudirektion des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. Februar 2009 (RRB 280/2009), ein Strassenlärmsanierungsprogramm für die Region Knonaueramt durchzuführen.
B. Mit Beschluss vom 9. März 2022 (RRB 396/2022) erwog der Regierungsrat, seit Inkrafttreten der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) am 1. April 1987 bestehe eine Pflicht zur Lärmsanierung von Strassen. Die Sanierungen hätten innert bis zum 31. März 2018 verlängerter Frist abgeschlossen werden müssen. Indes habe der Kanton Zürich aktuell erst in 75 % der zu sanierenden Gemeinden die Erstsanierung abgeschlossen, während bei 25 % der Landgemeinden die Lärmsanierung noch hängig sei, weil Untersuchungen zu den Massnahmen an der Quelle wie Temporeduktionen und lärmarmen Belägen durchzuführen seien. Es sei jedoch bereits absehbar, dass trotz Massnahmen an der Quelle die Alarmwerte (AW) und Immissionsgrenzwerte (IGW) teilweise überschritten bleiben würden. Die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner hätten folglich Anspruch auf Schallschutzfenster bei AW-Überschreitungen, und die Grundeigentümerschaft habe bei Überschreitungen (bloss) der IGW gemäss der mit RRB 1169/2008 begründeten Praxis Anspruch auf einen Beitrag für freiwillig eingebaute Schallschutzfenster. Bis die notwendigen Untersuchungen abgeschlossen würden und das ordentliche Sanierungsprojekt festgesetzt und im Rahmen eines Strassenprojekts umgesetzt werden könne, würden noch etliche Jahre vergehen, während derer die Anwohnerinnen und Anwohner ohne jeglichen Lärmschutz verbleiben würden. Diese Situation sei unbefriedigend. Indem die Fachstelle Lärmschutz (FALS) des kantonalen Tiefbauamts die Kosten und Beiträge für Schallschutzfenster vorgängig und losgelöst vom ordentlichen Lärmsanierungsprojekt prüfe, verfüge und ausbezahle, könne die Situation der betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner verbessert werden. Ziel sei es, in den noch nicht sanierten Gemeinden die Schallschutzfenster bis Ende 2024 einzubauen und entsprechende Beiträge zu leisten. Als Grundlage solle ein akustisches Projekt dienen, das eine Gebäudeliste mit den Lärmbelastungen, den anspruchsberechtigten Fenstern sowie den Kosten für die einzubauenden Schallschutzfenster enthalte. Den Berechtigten sei die Höhe des Betrags mittels Verfügung mitzuteilen. Sie seien darauf hinzuweisen, dass die Beiträge ohne präjudizierende Wirkung und unabhängig vom ordentlichen Lärmsanierungsprojekt ausbezahlt würden, das zu einem späteren Zeitpunkt erfolge. Dieses Vorgehen könne zwar im Einzelfall dazu führen, dass Beiträge an Schallschutzfenster geleistet würden, obwohl die IGW oder AW schliesslich wegen zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzter ordentlicher Lärmschutzmassnahmen nicht mehr überschritten würden. Das entsprechende Kostenrisiko sei indes hinzunehmen, damit die Betroffenen zeitnah wenigstens minimal vor Lärmbelastungen geschützt würden. In diesem Sinn stimmte der Regierungsrat im genannten Beschluss vom 9. März 2022 der vorzeitigen Auszahlung von Beiträgen an die Kosten für Schallschutzfenster zu (Dispositivziffer I) und ermächtigte die Baudirektion, die entsprechenden Zahlungen für den Einbau von Schallschutzfenstern zu leisten (Dispositivziffer II).
C. Das in der Folge erarbeitete akustische Projekt "Schallschutzfenster in der Gemeinde Obfelden" lag vom 30. Oktober 2020 bis zum 30. November 2020 öffentlich auf. Nebst Weiteren erhoben A und B dagegen Einsprache. Mit Verfügung Nr. 0833 vom 6. März 2024 setzte die Baudirektion das akustische Projekt "gemäss den bei den Akten liegenden Projektunterlagen" fest (Dispositivziffer I) und entschied über die erhobenen Einsprachen (Dispositivziffer II). In Bezug auf die im akustischen Projekt "Schallschutzfenster in der Gemeinde Obfelden" enthaltenen Gebäude wurden für die betreffenden lärmrelevanten Strassenabschnitte im Sinn von Art. 14 LSV Erleichterungen gewährt (Dispositivziffer III); diese betreffen die Liegenschaften Dorfstrasse 42, Dorfstrasse 129, Mettmenstetterstrasse 13 und Mettmenstetterstrasse 15.
D. Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 hatte die Kantonspolizei Zürich um den Knoten der Ottenbacher- bzw. der Mettmenstetterstrasse mit der Dorfstrasse in Obfelden ("Knoten Toussen") auf diesen drei Strassen die allgemeine Höchstgeschwindigkeit zur Verbesserung der Lärmsituation von bisher 50 km/h auf 30 km/h gesenkt.
II.
A und B rekurrierten am 23. April 2024 gemeinsam gegen die Verfügung vom 6. März 2024 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten, 1. sei das akustische Projekt Schallschutzfenster in Aufhebung der Verfügung vom 6. März 2024 "formell auch auf das hängige, derzeit aufliegende Projekt 'Umgestaltung Dorfkern Obfelden' (Knoten Toussen) und das gemeindliche Projekt mit Volksabstimmung im Mai 2024 'Umgestaltung ODO Dorfstrasse' anzuwenden"; 2. sei die FALS anzuweisen, "alle notwendigen und zweckmässigen Lärmschutzmassnahmen auf deren Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit zu prüfen"; 3. sei als Massnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Lärmreduktion an der Quelle insbesondere die Anordnung von Tempo 30 im ganzen Siedlungsgebiet Obfeldens ernsthaft zu prüfen und zeitnah zu verfügen; 4. sei im ganzen Perimeter des akustischen Projekts der derzeit effizienteste lärmarme Belag SDA4 einzubauen und 5. sei für den Knoten Toussen ein detaillierter und nachvollziehbarer Variantenvergleich anzustellen. Das Baurekursgericht trat mit Beschluss vom 11. Februar 2025 auf den Rekurs nicht ein (Dispositivziffer I) und auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 2'780.- A und B unter solidarischer Haftung je zur Hälfte (Dispositivziffer II).
III.
Am 14. März 2025 liessen A und B beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung des Beschlusses vom 11. Februar 2025 sei die Sache an die Baudirektion zurückzuweisen zwecks Koordination mit dem kantonalen Strassenbauprojekt "Knotenanpassung Dorfzentrum, Mettmenstetterstrasse/Ottenbacherstrasse – Dorfstrasse" ("Knoten Toussen") sowie mit dem kommunalen Strassenprojekt "Neugestaltung und Sanierung der Ortsdurchfahrt Dorfstrasse Obfelden (ODO)" und zwecks Festsetzung von ergänzenden Sanierungsmassnahmen (namentlich Statuierung von Tempo 30 und Einbau eines lärmarmen Strassenbelags SDA4 auf allen bewohnten Abschnitten der Dorfstrasse, der Ottenbacherstrasse und der Mettmenstetterstrasse, Festsetzung baulicher bzw. gestalterischer Massnahmen zwecks Lärmminderung beim Knoten Toussen und sofortige Umsetzung von Tempo 30 auf Teilstrecken der Dorfstrasse, der Ottenbacherstrasse und der Mettmenstetterstrasse gemäss Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 1. Februar 2024). Eventualiter sei die Sache zwecks materieller Entscheidung an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Das Baurekursgericht schloss am 25. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2025 unter Verweis auf einen Mitbericht des kantonalen Tiefbauamts vom 25. April 2025, die Beschwerde sei in Bezug auf den Eventualantrag gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, unter Entschädigungsfolge. A und B hielten mit Replik vom 17. Juni 2025 an ihren Anträgen fest. Am 10. Juli 2025 liessen sie sich erneut vernehmen.
Erwägungen
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind neue Begehren grundsätzlich unzulässig (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Dies folgt aus dem Begriff und der Funktion des Streitgegenstands (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11 in Verbindung mit § 20a N. 9). Eine Änderung des Begehrens ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Streitgegenstand im Rekursverfahren durch einen Neuentscheid der Rekursinstanz verändert worden ist; in diesem Umfang kann das Begehren vor Verwaltungsgericht erweitert werden (Donatsch, § 52 N. 11). Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens braucht nicht näher erörtert zu werden, ob bzw. inwieweit die Beschwerdeanträge von den im Rekursverfahren gestellten Anträgen inhaltlich abweichen.
1.3
Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs – wie hier – nicht an die Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtet, so sind die formell unterliegenden Personen unabhängig davon beschwerdeberechtigt, ob das zu Recht geschehen ist (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28 N. 58).
1.4
Weil die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Begehren der Beschwerdeführer um sofortige Umsetzung der Anordnung vom 1. Februar 2024 betreffend Tempo 30 um den Knoten Toussen herum wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
3.
3.1
Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass die Rekursanträge der Beschwerdeführer auf die Lärmsanierung bzw. Umgestaltung namentlich der Dorfstrasse und des Knotens Toussen abzielten, was nicht Gegenstand der Verfügung vom 6. März 2024 sei. Sie erwägt insoweit zusammengefasst, im akustischen Projekt "Schallschutzfenster in der Gemeinde Obfelden" sei abgeklärt worden, mit welchen Massnahmen die Strassenabschnitte im Untersuchungsperimeter in lärmrechtlicher Hinsicht saniert werden könnten und bei welchen bestehenden Gebäuden bzw. Fenstern die Alarm- bzw. Immissionsgrenzwerte (trotzdem) nicht eingehalten werden könnten. Wo die Alarmwerte nicht eingehalten werden könnten, bestünden nach Art. 20 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und Art. 15 Abs. 1 LSV eine Pflicht zum Einbau von Schallschutzfenstern sowie unter den Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 2 USG ein Anspruch der betroffenen Grundeigentümer auf Kostenersatz für die Schallschutzmassnahmen. Bei Liegenschaften, deren Belastung zwischen dem Immissionsgrenzwert und dem Alarmwert liege, würden den Eigentümern lärmabhängige, freiwillige Beiträge an eine durchgeführte Fenstersanierung ausgerichtet. Die gemäss den Erhebungen im Rahmen des akustischen Projekts "Schallschutzfenster in der Gemeinde Obfelden" anspruchsberechtigten Liegenschaften (Kosten für den Pflichteinbau oder Beiträge für den freiwilligen Einbau von Schallschutzfenstern) seien in der Gebäudeliste (Anhang 1 zum Bericht Schallschutzfenster vom 8. Oktober 2020) aufgelistet, welche Dokumente zu den Projektunterlagen im Sinn von Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 6. März 2024 zu zählen seien.
Das mit der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2024 festgesetzte akustische Projekt "Schallschutzfenster in der Gemeinde Obfelden" ziele mithin nicht auf die Lärmsanierung der Strassen, sondern beschränke sich im Sinn des Regierungsratsbeschlusses vom 9. März 2022 auf die Festlegung von Schallschutzfensterbeiträgen bzw. auf die Ermittlung der anspruchsberechtigten Räume bzw. Fenster. Zudem habe die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung für drei Strassenabschnitte Erleichterungen gewährt. Davon betroffen seien die Liegenschaften Dorfstrasse 42 und 129 sowie Mettmenstetterstrasse 13 und 15. Demgegenüber bildeten Sanierungsmassnahmen an der Strasse bzw. Quelle nicht Gegenstand der Verfügung vom 6. März 2024. Diese seien wie im Regierungsratsbeschluss vom 9. März 2022 ausgeführt in noch festzusetzenden "ordentlichen Lärmsanierungsprojekten" zu definieren und im Rahmen von Strassenprojekten umzusetzen.
Diesbezüglich hält die Vorinstanz ergänzend fest, die Zuständigkeit für die Lärmsanierung der Dorfstrasse im Bereich des Knotens mit der Rickenbacherstrasse (sog. Knoten Rütli) bis zum Knoten Toussen sei schon bei Erlass der Ausgangsverfügung vom 6. März 2024 bei der Gemeinde Obfelden gelegen, nachdem die Dorfstrasse in diesem Abschnitt mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1310 vom 15. November 2023 von einer Kantonsstrasse zur Gemeindestrasse abklassiert worden und das Eigentum daran an die Gemeinde Obfelden übertragen worden sei. Die Lärmsanierung der Dorfstrasse im Abschnitt Knoten Rütli bis Knoten Toussen sei denn auch Gegenstand des (noch nicht festgesetzten) kommunalen Strassenprojekts "Neugestaltung und Sanierung der Ortsdurchfahrung Obfelden (ODO)".
Bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers 1 liege die Lärmbelastung unterhalb des Immissionsgrenzwertes, und der entsprechende Abschnitt der Dorfstrasse sei nicht von Erleichterungsmassnahmen betroffen. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers 2 werde vom Untersuchungsperimeter des akustischen Projekts nicht erfasst. Die Rekursanträge der Beschwerdeführer zielten nicht auf den Einbau von Schallschutzfenstern oder diesbezügliche finanzielle Beiträge, sondern auf Lärmschutz- bzw. Sanierungsmassnahmen an der Strasse selbst, welche wie dargelegt nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildeten. Im Übrigen wären die Beschwerdeführer höchstens betreffend die Lärmsanierung derjenigen Strassenabschnitte rechtsmittelbefugt, von denen sie in legitimationsbegründender Weise betroffen seien. Insgesamt seien sie deshalb durch die angefochtene Verfügung nicht in eigenen Interessen betroffen und ihre Anträge richteten sich auf ausserhalb des Streitgegenstands Liegendes, weshalb auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten sei.
3.2
Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, wohl seien im streitbetroffenen "Lärmsanierungsprojekt" ursprünglich keine Massnahmen an der Quelle vorgesehen gewesen. Aufgrund von Einsprachen seien dann aber die Wirkung einer Geschwindigkeitsreduktion sowie von lärmarmen Strassenbelägen untersucht und das Lärmsanierungsprojekt schrittweise ergänzt worden. So seien inzwischen auf verschiedenen Teilstrecken innerhalb des Projektperimeters lärmarme Beläge sowie Temporeduktionen auf 30 km/h vorgesehen, was sich denn auch aus den Erwägungen der Verfügung vom 6. März 2024 sowie der Verfügung der Kantonspolizei vom 1. Februar 2024 ergebe. Streitgegenstand der Verfügung vom 6. März 2024 sei mithin nicht bloss der Anspruch auf Schallschutzmassnahmen, sondern die Lärmsanierung im Projektperimeter als Ganzes. So sehe die Verfügung vom 6. März 2024 für mehrere Strassenabschnitte im Projektperimeter die Anordnung von Tempo 30 aus Lärmschutzgründen und damit Massnahmen an der Quelle vor. Sodann erstrecke sich die Verfügung vom 6. März 2024 in räumlicher Hinsicht auch auf den Bereich der unteren Dorfstrasse bzw. den Abschnitt zwischen dem Knoten Rütli und dem Knoten Toussen sowie den Knoten Toussen selbst. Das kantonale Tiefbauamt habe denn auch gegenüber der Vorinstanz namens der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 19. November 2024 ausgeführt, in Absprache mit der Gemeinde Obfelden sei entschieden worden, die erst nach der Projektauflage zur Gemeindestrasse abklassierte untere Dorfstrasse im kantonalen Lärmschutzprojekt zu belassen. So seien denn auch (von der Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 6. März 2024 Erleichterungen für die am betreffenden Strassenabschnitt gelegenen Liegenschaften Dorfstrasse 42 und 129 gewährt worden. Die Vorinstanz habe – so die Beschwerdeführer weiter – den Streitgegenstand des Rekursverfahrens mit der angenommenen Beschränkung auf Schallschutzfenster fälschlicherweise zu eng gefasst und daher ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Rekursbegehren zu Unrecht verneint.
4.
4.1
4.1.1
Mit der Verfügung vom 6. März 2024 setzte die Beschwerdegegnerin zunächst das akustische Projekt "Schallschutzfenster in der Gemeinde Obfelden" "gemäss den bei den Akten liegenden Projektunterlagen" fest (Dispositivziffer I). Die "bei den Akten liegenden Projektunterlagen" werden in der Verfügung nicht ausdrücklich angeführt. Wie die Vorinstanz indes nachvollziehbar erwägt, handelt es sich dabei um den "Bericht Schallschutzfenster" vom 8. Oktober 2020, den zugehörigen Anhang "Gebäudeliste" sowie die Berichtsbeilage "Erleichterungsanträge inkl. Begründungen" vom 27. November 2023. Dem Bericht vom 8. Oktober 2020 ist zu entnehmen, dass im Rahmen des akustischen Projekts "der Umfang von Schallschutzmassnahmen an Gebäuden mit IGW-Überschreitungen – d.h. die Kosten für Sanierungen und Rückerstattungen von Schallschutzfenstern – ermittelt und dokumentiert" wurden. Zudem wurden "für die Strassenabschnitte entlang dieser Gebäude Erleichterungen nach Art. 14 LSV beantragt". Die Räume bzw. Fenster, für welche entsprechende Kostenersatz- bzw. -beteiligungsansprüche ermittelt wurden, ergeben sich aus der Gebäudeliste. Auf dieser ist sodann vermerkt, dass die entsprechenden Kostenverfügungen "in separaten Verfahren verfügt" und den anspruchsberechtigten Grundeigentümerinnen und -eigentümern mithin – wie in RRB 396/2022 vorgesehen – individuell eröffnet würden.
4.1.2
Das mit Dispositivziffer I der Verfügung vom 6. März 2024 festgesetzte akustische Projekt "Schallschutzfenster in der Gemeinde Obfelden" beschränkt sich nach dem Gesagten auf die Ermittlung der Räume bzw. Fenster, bei welchen die Alarm- bzw. Immissionsgrenzwerte voraussichtlich trotz in separaten Sanierungsprojekten umzusetzender Massnahmen nicht eingehalten werden können, und dient als Grundlage für die vorzeitige Auszahlung entsprechender Kostenbeiträge für den Einbau von Schallschutzfenstern im Sinn des regierungsrätlichen Beschlusses vom 9. März 2022 (RRB 396/2022). Auch die gewährten Erleichterungen gemäss Dispositivziffer III der Ausgangsverfügung sind in diesem Sinn zu verstehen. Wie sich der Begründung der Verfügung vom 6. März 2024 entnehmen lässt, wurde im Rahmen der Ermittlung der anspruchsberechtigten Räume bzw. Fenster berücksichtigt, inwieweit eine übermässige Lärmbelastung trotz der Vornahme gewisser absehbarer Massnahmen an der Quelle mutmasslich bestehen bleiben wird. So hält die Verfügung ausdrücklich fest, dass "[i]m Rahmen von verschiedenen Strassenbauprojekten […] der Einbau von lärmarmen Belägen vorgesehen" sei, wobei nur die Beläge in der aktualisierten Lärmberechnung berücksichtigt würden, welche "nach aktueller Planung bis 2027 eingebaut" würden. Zwar wurde in der Verfügung vom 6. März 2024 die Einsprache der Beschwerdeführer dahingehend teilweise gutgeheissen, dass ihrer Forderung entsprochen wurde, es seien auf allen betroffenen Strassen die akustisch wirksamsten, technisch machbaren lärmarmen Beläge einzubauen. Dazu wurde in den Erwägungen jener Verfügung beigefügt, die Umsetzung der lärmarmen Beläge erfolge in den entsprechenden Strassenprojekten. Entgegen der Auffassung des Tiefbauamts vor Verwaltungsgericht genügt diese Einsprachegutheissung aber nicht dafür, dass diese geplanten Sanierungsmassnahmen bezüglich Strassenbeläge mit der angefochtenen Verfügung festgesetzt worden wären. Es ändert auch nichts, dass das Tiefbauamt die geplanten lärmarmen Beläge auf den betroffenen Strassenstrecken in den Vernehmlassungen an das Baurekurs- und das Verwaltungsgericht näher umschrieben hat. Dafür hätte vielmehr das vorliegende, strassenrechtliche akustische Projekt mit ausdrücklichen Anordnungen zum Einbau spezifischer Strassenbeläge ergänzt werden müssen. Das ist jedoch nicht der Fall. In dieser Hinsicht fehlt es den auf die Prüfung bzw. Anordnung von Sanierungsmassnahmen gerichteten Rekursbegehren der Beschwerdeführer an einem hinreichenden Zusammenhang zum Gegenstand der Verfügung vom 6. März 2024 (vgl. dazu auch unten E. 4.5).
4.2
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, wird die im akustischen Projekt prognostizierte Lärmbelastung der Wohnliegenschaft Kat.-Nr. 01 des Beschwerdeführers 1 an der E-Strasse 02 nach Umsetzung der geplanten bzw. der Ermittlung der anspruchsberechtigten Räume bzw. Fenster zugrunde gelegten Sanierungsmassnahmen unterhalb des IGW liegen. Die Wohnliegenschaft auf Kat.-Nr. 03, bei welcher der Beschwerdeführer 2 Eigentümer einer Stockwerkeinheit ist (F-Strasse 04), liegt ausserhalb des im akustischen Projekt berücksichtigten Untersuchungsperimeters. Folglich wurden diese Liegenschaften bei der Projektfestsetzung (zumindest implizit) als nicht beitragsberechtigt behandelt. Eine persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführer durch die streitbetroffene Verfügung vom 6. März 2024 könnte insoweit gegeben sein, als ihnen keine Erleichterungen im Sinn von Art. 14 LSV bzw. keine vorzeitigen Beiträge an die Kosten für Schallschutzfenster gewährt werden, sondern sie auf die prognostizierte Verbesserung der Lärmsituation infolge der noch fest- und umzusetzenden Strassenprojekte verwiesen werden. Ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Verfügung vom 6. März 2024 wäre deshalb allenfalls insoweit zu bejahen, als die Beschwerdeführer rechtsmittelweise eine Änderung dieser Verfügung insoweit anstrebten, als auch ihnen vorzeitig finanzielle Beiträge für den Einbau von Schallschutzfenstern bzw. Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV gewährt werden sollten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wollten sie indes solches mit ihrem Rekurs nicht erreichen. Ein schutzwürdiges Interesse an der mit einer Aufhebung der Projektfestsetzung oder der gewährten Erleichterungen verbundenen Schlechterstellung der mit vorzeitigen Beiträgen bzw. Erleichterungen bedachten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist demgegenüber nicht erkennbar oder nachvollziehbar dargetan, zumal die gewährten Erleichterungen mit Blick auf den engen Gegenstand des akustischen Projekts die noch festzusetzenden Strassenprojekte nicht zu präjudizieren vermögen.
4.3
Richtig ist, dass mit dem akustischen Projekt die Verkehrsanordnung vom 1. Februar 2024 über eine Temporeduktion auf 30 km/h verbunden worden ist. Letztere ist am 22. März 2024 im kantonalen Amtsblatt publiziert worden (Meldungsnummer VE-ZH06-0000000849). Dadurch ist die Höchstgeschwindigkeit von bisher 50 km/h auf der Mettmenstetter- bzw. Ottenbacherstrasse und der Dorfstrasse um den Knoten Toussen herum entsprechend gesenkt worden. Unter Beizug der insoweit unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Tiefbauamts umfassen die Strecken mit dem neuen Temporegime einen rund 200 m langen Abschnitt auf der Mettmenstetter- bzw. Ottenbacherstrasse und einen rund 1 km langen Abschnitt ab der Dorfstrasse 19 nach Südwesten. Die Beschwerdeführer haben die Einschätzung abgegeben, dass der damit eingeführte Tempo-30-Perimeter auf der (abklassierten) Dorfstrasse südwestlich des Knotens Toussen bis ungefähr zur unteren Einmündung der Wolserstrasse reiche. Vor dem Baurekursgericht haben sie ausgeführt, diese Verkehrsanordnung trotz Mängeln nicht separat angefochten zu haben, weil sie davon ausgingen, dass Tempo 30 vor ihrer Haustüre gelten werde. Wie im Folgenden darzulegen sein wird, kommt es auf den genauen örtlichen Umfang des neuen Temporegimes im vorliegenden Verfahren nicht an. Auch wenn es den Beschwerdeführern als Anwohnern an sich zusteht, die räumliche Ausdehnung einer angeordneten Temporeduktion zu verlangen, so ist dennoch dabei vorauszusetzen, dass sie insoweit über ein schutzwürdiges Interesse verfügen.
4.4
4.4.1
Das Bundesgericht hat die Legitimation von Anwohnern im Hinblick auf das Anliegen der Strassenlärmsanierung bejaht, wenn sie den Lärm deutlich wahrnehmen und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden. Nicht erforderlich ist, dass bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers selbst ein Belastungswert überschritten ist. Gestützt auf das Vorsorgeprinzip kann eine Senkung der Lärmbelastung auch unter die Schwelle der Immissionsgrenzwerte verlangt werden. Eine allfällige Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit wäre nicht parzellenweise, sondern für einen längeren Strassenabschnitt anzuordnen. Das Bundesgericht hat den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang einen praktischen Nutzen zugebilligt, soweit die positiven Effekte der umstrittene Emissionsbegrenzung auch ihrer Liegenschaft zugutekämen (BGr, 27. Mai 2020,1C_352/2019, E. 3.2 und 3.3). Auf dieses Urteil haben sich die Beschwerdeführer berufen.
4.4.2
Von den an der Achse des (abklassierten) Teils der Dorfstrasse gelegenen Liegenschaften Kat.-Nr. 01 (Beschwerdeführer 1) und Kat.-Nr. 03 (Beschwerdeführer 2) aus erstreckt sich indessen die am 1. Februar 2024 eingeführte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h seitlich je über mehr als 100 m hinweg. Insofern verhält sich der vorliegende Fall anders als jener beim erwähnten Urteil 1C_352/2019. Zudem befinden sich von diesen beiden Liegenschaften aus gesehen dichte Überbauungen über mehrere Bautiefen hinweg in Richtung der Strassenabschnitte, auf denen es vorliegend weiterhin bei der Höchstgeschwindigkeit 50 km/h geblieben ist. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht annehmen, dass die Liegenschaften der Beschwerdeführer aus der von ihnen angestrebten Erweiterung der Tempo-30-Abschnitte einen relevanten praktischen Nutzen ziehen könnten. So erscheint es nicht plausibel, dass Beschleunigungswechsel von 30 km/h auf 50 km/h und umgekehrt an dem von diesen Liegenschaften weit entfernten Rand des eingeführten Tempo-30-Perimeters für diese Wohngebäude noch in erheblicher Weise negativ ins Gewicht fallen. Ferner weist die von den Beschwerdeführern angesprochene Topografie in Obfelden gemäss dem im GIS aufgeschalteten Höhenmodell keine Höhenunterschiede auf, die eine weiträumige Schallausbreitung des Verkehrslärms ungeachtet der bestehenden Überbauungen erwarten lassen. Ebenso wenig vermag die von den Beschwerdeführern erwähnte Verkehrsmessung von Mai 2025 beim Gemeindehaus Obfelden an der Dorfstrasse im vorliegenden Zusammenhang etwas an der Beurteilung der Legitimationsfrage zu ändern, weil sie noch unter dem bisherigen Temporegime (mit Höchstgeschwindigkeit 50 km/h) durchgeführt wurde. Bei diesen Punkten kann in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen bzw. den von den Beschwerdeführern beantragten Beweismassnahmen abgesehen werden (vgl. dazu BGE 141 I 60 E. 3.3; VGr, 21. März 2024, VB.2023.00529, E. 2.2). Vielmehr ist es nicht rechtsverletzend, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern keine Legitimation zum Antrag zugebilligt hat, Tempo 30 sei auf der Mettmenstetter- bzw. Ottenbacherstrasse und der Dorfstrasse im ganzen Siedlungsgebiet von Obfelden festzusetzen.
4.5
Zusätzlich haben die Beschwerdeführer sich bereits in den Einsprachen und auch vor der Vorinstanz in grundsätzlicher Weise gegen eine Etappierung bei der Umsetzung der Strassenlärmsanierung gewehrt und zumindest sinngemäss eine Verletzung des Koordinationsgebots von Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) gerügt. Insbesondere haben sie vor der Vorinstanz eine formelle Koordination des betroffenen akustischen Projekts und der damit verbundenen Verkehrsanordnung mit dem kantonalen Strassenprojekt "Obfelden, Mettmenstetter-/Ottenbacherstrasse bis Dorfstrasse, Knotenanpassung Dorfzentrum" (im Folgenden: Strassenprojekt Knoten Toussen) sowie mit dem kommunalen Strassenprojekt "Neugestaltung und Sanierung der Ortsdurchfahrt Obfelden" (im Folgenden: Strassenprojekt ODO) gefordert. Beide Projekte wurden unbestrittenermassen noch nicht durch die jeweils zuständige Behörde festgesetzt. Nur schon insoweit, als aus dem Koordinationsgebot die Pflicht zum Einbau eines lärmarmen Strassenbelags (zusätzlich zur angeordneten Temporeduktion) im vorliegenden Verfahren folgen kann, würde eine Gutheissung dieses Teilpunkts den Beschwerdeführern einen praktischen Vorteil verschaffen. Eine solche bauliche Massnahme an der Quelle steht bei den beiden vorgenannten Strassenprojekten soweit ersichtlich auch in der Nachbarschaft ihrer Liegenschaften zur Diskussion. Es ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz auf die dargelegten Vorwürfe gegen eine Etappierung der Strassenlärmsanierung bzw. mit Bezug auf die Frage der Koordinationspflicht hätte eintreten müssen.
4.6
Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, heisst es die Beschwerde gut und weist die Sache in der Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. § 63 Abs. 1 VRG räumt dem Gericht allerdings das Recht ein, auch in solchen Fällen, das heisst auch bei der Aufhebung eines vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids, aus prozessökonomischen Gründen selbst den Sachentscheid zu fällen; nicht vorausgesetzt wird dabei, dass der angefochtene Rekursentscheid (Nichteintreten) eine materielle Eventualbegründung enthält (Donatsch, § 63 N. 18 und § 64 N. 7). Ein solches Vorgehen ist auch im konkreten Fall angezeigt, zumal die aus einer Rückweisung folgende Verfahrensverlängerung im Widerspruch zum Ziel einer beförderlichen Lärmverbesserung stünde.
4.7
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts besteht dem Grundsatz nach eine aus Art. 25a RPG und Art. 8 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.10) abgeleitete Koordinationspflicht zwischen einer Temporeduktionsmassnahme sowie baulichen und gestalterischen Massnahmen im Rahmen eines Strassenprojekts mitsamt Anordnung allfälliger Erleichterungen, falls dahinter ein einheitliches Konzept der Lärmsanierung steht (vgl. VGr, 20. April 2023, VB.2022.00528, E. 5.3 = BEZ 2023 Nr. 9).
Vorliegend ist in der Sache umstritten, wie eng die beiden Strassenprojekte Toussen und ODO mit dem akustischen Projekt zusammenhängen. Wie die Beschwerdegegnerin dargelegt hat, betrifft das geplante Strassenprojekt Knoten Toussen nicht nur strassenbauliche Aspekte der Lärmsanierung, sondern bezweckt auch eine Optimierung dieser Kreuzung (wie den Ersatz der Lichtsignalanlage und eine Ausdehnung der Verkehrsflächen). Die Beschwerdeführer haben insoweit verkehrsberuhigende Massnahmen bzw. eine Umgestaltung zu einem Kreisel vorgeschlagen. Im Hinblick auf das kommunale Strassenprojekt ODO haben die Beschwerdeführer am 10. Juli 2025 darauf hingewiesen, dass gemäss damaliger öffentlicher Kommunikation der Gemeinde eine Überarbeitung und anschliessende Neuauflage vorgesehen sei. Bei diesem Projekt geht es ebenfalls um mehr als um strassenbauliche Massnahmen zur Lärmsanierung. Vielmehr sind dort auch solche für eine Aufwertung des Strassenraums und eine Verlagerung des Durchgangsverkehrs auf den Autobahnzubringer geplant. Im Rahmen des akustischen Projekts sind Minimalannahmen zum geplanten Einbau lärmarmer Beläge in den separaten beiden Projekten getroffen und gestützt darauf die Erleichterungen festgelegt worden (vgl. oben E. 4.1.2). Durch das gewählte Vorgehen wurde die lärmrechtlich dringende Sanierungsmassnahme der Temporeduktion auf Kernabschnitten um den Knoten Toussen herum als Teilschritt angeordnet. Es ist nachvollziehbar, dass die lärmrelevante Wahl des Strassenbelags erst im Rahmen der Strassenprojekte Knoten Toussen und ODO definitiv zu entscheiden sein wird; auch wird in jenem Rahmen über zusätzliche lärmmindernde Aspekte bei der Gestaltung des Strassenraums zu befinden sein.
Angesichts der Komplexität jener beiden Strassenprojekte liegen hinreichende Gründe für ihre Abkoppelung vom akustischen Projekt (mitsamt der Verkehrsanordnung vom 1. Februar 2024) und eine entsprechende Etappierung in Bezug auf die Lärmsanierung vor. Der Sachzusammenhang erweist sich nicht als derart eng, dass diese Projekte zwingend formell und materiell miteinander hätten koordiniert werden müssen. Wie oben dargelegt, ist die bei einer Etappierung erforderliche Prüfung der Gesamtauswirkungen im vorliegenden Zusammenhang ausreichend erfolgt. Den Beschwerdeführern kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machen, nach Abschluss der formellen Lärmsanierung im akustischen Projekt sei es ihnen verwehrt, besonders lärmarme Beläge und zusätzliche lärmmindernde Aspekte in den beiden separaten Strassenprojekten zu verlangen. Im Gegenteil erwächst ihnen kein prozessualer Nachteil daraus, dass sie ihre diesbezüglichen Anliegen in jenen separaten Verfahren zu verfechten haben. Ebenso ist festzuhalten, dass ihre Legitimation zur dortigen Verfahrensteilnahme nicht durch die im vorliegenden Verfahren erfolgte teilweise Lärmsanierung beeinträchtigt wird. Demzufolge vermögen die Rügen der Beschwerdeführer, die im Zusammenhang mit dem Koordinationsgebot stehen, auch in der Sache nicht durchzudringen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern abzuweisen, als die Vorinstanz zu Recht nicht auf den bei ihr eingelegten Rekurs eingetreten ist (oben E. 4.1–4.4). Mit Bezug auf die Überprüfung der Rügen betreffend Koordinationspflicht erweist sich die Beschwerde bei der gebotenen materiellen Überprüfung der diesbezüglichen erstinstanzlichen Teilbegehren als unbegründet (oben E. 4.5–4.7). Insoweit ist die Beschwerde deshalb im Sinn der Erwägungen abzuweisen (vgl. dazu Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28 N. 57 f.).
6.
6.1
Da das vorinstanzliche Nichteintreten einer Rechtskontrolle teilweise nicht standhält und insoweit von einer Rückweisung abgesehen wurde, rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in teilweiser Anwendung des Verursacherprinzips zu einem Drittel dem Baurekursgericht und zu zwei Dritteln den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 14 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt den Beschwerdeführern ausgangsgemäss verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Dem Gemeinwesen bzw. den Behörden ist gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger Rechtsprechung lediglich in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben, weshalb auch der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu gewähren ist.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird – teilweise im Sinn der Erwägungen – abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 330.-- Zustellkosten, Fr. 4'330.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung und zu einem Drittel dem Baurekursgericht auferlegt.
4.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Mitbeteiligten; c) das Baurekursgericht; d) das Bundesamt für Umwelt (BAFU); e) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).