Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
Rubrum
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2026.00265
Verfügung
des Einzelrichters
vom 9. Juni 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. RA B,
2. RA C,
3. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,
Regeste
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Der angefochtene Beschluss der Aufsichtskommission gilt aufgrund der Zustellfiktion als der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Beschwerdefrist ist längst verstrichen, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht infrage stellt (E. 2.3). Zu den vorliegend entscheidenden Fragen, weshalb es ihr nicht möglich war, den Beschluss der Aufsichtskommission Ende Januar 2026 im Postlager abzuholen, bzw. ihr bei der Säumnis der Beschwerdefrist keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt, fehlt jegliche Erklärung seitens der Beschwerdeführerin (E. 3.3). Erweist sich die Beschwerde als verspätet und ist das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen, so ist der angefochtene Beschluss materiell nicht zu überprüfen (E. 3.4). Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Nichteintreten auf die Beschwerde.
Sachverhalt
I.
A. Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 ersuchten Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt C die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber den zuständigen Behörden zwecks Durchsetzung ihrer Honorarforderung gegen A. Die Aufsichtskommission setzte A daraufhin mit Schreiben vom 16. Mai 2025 Frist an, um schriftlich zu erklären, ob sie die Rechtsanwälte B und C für die Geltendmachung der Honorarforderung vom Anwaltsgeheimnis entbinde oder Einwendungen dagegen erhebe. Die Aufsichtskommission versandte dieses Schreiben zweimal an die von den gesuchstellenden Rechtsanwälten angegebene Adresse (D-Strasse 01, Zürich). Beide Male wurde ihr jedoch die Sendung von der Post retourniert: das erste Mal mit dem Vermerk "Nicht abgeholt", das zweite Mal mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden". In der Folge ersuchte die Aufsichtskommission das Stadtammann- und Betreibungsamt E um gerichtliche Zustellung des Schreibens, jedoch blieb auch dieser Zustellversuch erfolglos. Schliesslich publizierte die Aufsichtskommission die A angesetzte Frist im Amtsblatt des Kantons Zürich.
B. Nachdem sich A nicht hatte vernehmen lassen, ermächtigte die Aufsichtskommission die Rechtsanwälte B und C mit Beschluss vom 2. Oktober 2025, ihr Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um ihre Honorarforderung durchzusetzen (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von total Fr. 630.- (Dispositivziffer 2) auferlegte die Aufsichtskommission A (Dispositivziffer 3), eine Entschädigung sprach sie den Rechtsanwälten B und C nicht zu (Dispositivziffer 4). Den Beschluss vom 2. Oktober 2025 sandte die Aufsichtskommission ebenfalls an die von den Gesuchstellern angegebene Adresse. Die zweite Postaufgabe erfolgte am 20. Januar 2026, jedoch wurde der Aufsichtskommission auch diese Sendung von der Post retourniert, nachdem sie von A, die einen Postlagerauftrag eingerichtet hatte, nicht abgeholt worden war.
II.
Mit als "Beschwerde mit Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist" bezeichneter Eingabe vom 27. April 2026 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rechtsanwälte B und C sei die Beschwerdefrist betreffend den Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. Oktober 2025 wiederherzustellen und sei ebendieser Beschluss aufzuheben. Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2026 zog das Verwaltungsgericht die Akten der Aufsichtskommission bei, wobei es A darauf hinwies, dass die Beschwerde über keine Beilagen verfüge, es ihr jedoch offenstehe, solche zeitnah nachzureichen. Am 13. Mai 2026 gingen die Akten der Aufsichtskommission beim Verwaltungsgericht ein. A ihrerseits reichte keine Unterlagen mehr ein.
Erwägungen
1.1
Gestützt auf § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG, LS 215.1) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS. 175.2) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich zudem aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis werden vom Einzelrichter beurteilt, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 und Abs. 2 VRG). Der Einzelrichter ist auch gestützt auf § 38b Abs. 1 lit. a VRG zum Entscheid berufen, erweist sich doch die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unzulässig. Aus demselben Grund konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (§ 58 VRG).
1.2
Die Beschwerdeführerin behielt sich in der Beschwerde vor, "nach gewährter Akteneinsicht den Sachverhalt weiter zu substanziieren und zusätzliche Beweisanträge zu stellen". Einen Termin zur Wahrnehmung ihres Akteneinsichtsrechts vereinbarte sie in der Folge jedoch nicht. Auf die (bzw. weitere) Ausführungen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Unrechtmässigkeit des angefochtenen Beschlusses ist (bzw. wäre) ohnehin nicht einzugehen, da – wie gezeigt werden wird – auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
2.1
Die Beschwerde ist gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG innert 30 Tagen ab Mitteilung der angefochtenen Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
2.2
Der angefochtene Beschluss vom 2. Oktober 2025 wurde (das zweite Mal) am 20. Januar 2026 zuhanden der Beschwerdeführerin an die von den gesuchstellenden Rechtsanwälten angegebene Adresse (D-Strasse 01, Zürich) versandt, die mit der von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde angegebenen Adresse übereinstimmt (vgl. hinten E. 2.3 i. f.). Die Sendung wurde der Aufsichtskommission jedoch von der Post retourniert, nachdem sie die Beschwerdeführerin, die zuvor einen Postlagerauftrag eingerichtet hatte, nicht innert sieben Tagen nach Eingang im Postlager bzw. bis 30. Januar 2026 abgeholt hatte (vorn I.B.).
2.3
Aufgrund der Zustellfiktion (vgl. § 71 VRG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]) gilt der Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. Oktober 2025 als der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2026 zugestellt. Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zustellfiktion. So bewirken Vereinbarungen mit der Post, wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag oder die Verlängerung der Abholfrist, keinen Aufschub (statt vieler VGr, 27. März 2026, VB.2024.00594, E. 2.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Beschwerdefrist lief folglich am 2. März 2026 ab und ist damit längst verstrichen. Die Beschwerdeführerin stellt dies denn auch nicht infrage, beantragt sie doch ausdrücklich die Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Zugleich bestätigt sie, dass es sich bei der von der Aufsichtskommission verwendeten Adresse tatsächlich um ihre Wohnadresse handelt.
3.
3.1
Gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Gesuche um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist sind bei jener Instanz einzureichen, bei der das (verspätete) Rechtsmittel zu erheben ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 90). Dabei obliegt es der säumigen Person, die Säumnisgründe sowie die Tatsache, dass die zehntägige Frist eingehalten worden ist, im Wiederherstellungsgesuch vollständig und genau darzustellen. Fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, so ist weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der betreffenden Partei Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (Plüss, § 12 N. 88). Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Nur wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen oder – bei behördlichen Fristen – zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von einer fehlenden groben Nachlässigkeit auszugehen. Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die gesuchstellende Person bzw. ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert war, zeitgerecht zu handeln. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist (statt vieler VGr, 14. Februar 2025, VB.2025.00096, E. 2.2; Plüss, § 12 N. 46).
3.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine "Kumulation äusserer Umstände" von Mai bis Oktober 2025 habe dazu geführt, dass sie weder von den Zustellversuchen der Aufsichtskommission noch von der nachfolgenden Publikation im Amtsblatt habe Kenntnis nehmen können. Diese Umstände begründeten allenfalls ein leichtes Verschulden im Sinn von § 12 VRG. Im Jahr 2025 sei im D-Quartier ein umfangreiches Bauprojekt realisiert worden, das den Zugang zu ihrer Wohnung erheblich erschwert habe. Sie – die Beschwerdeführerin – habe daher im Jahr 2025 teilweise bzw. vorübergehend an einem anderen Ort gewohnt. Um den Empfang ihrer Post in dieser Phase sicherzustellen, habe sie bei der Poststelle F einen Postlagerauftrag eingerichtet, damit ihre Post bei dieser Poststelle zur Abholung zurückbehalten werde. Durch die Schliessung der Poststelle F sei dieser Auftrag unterbrochen worden, weshalb sie einer anderen Poststelle einen neuen solchen Auftrag habe erteilen müssen. In der Zwischenzeit sei die "Postlagerung nicht durchgehend funktionsfähig" gewesen. Sodann habe sie – die Beschwerdeführerin – im selben Zeitraum, mithin von Mai bis September 2025, mehrfach berufliche Verpflichtungen im Land G erfüllen müssen, sodass sie die Post nur eingeschränkt kurzfristig und persönlich habe abholen können. Während ihrer Abwesenheiten habe eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter die Post abgeholt, wobei die "lückenlose Abholung" während der erwähnten Übergangsphase nicht immer gewährleistet gewesen sei. All diese Umstände und deren Zusammenwirken habe sie weder vernünftigerweise antizipieren noch im fraglichen Zeitfenster überwinden können. Erst mit Kenntnisnahme des von den Beschwerdegegnern 1 und 2 vor dem Bezirksgericht eingeleiteten Klageverfahrens am 25. April 2026 habe sie auch vom Entbindungsverfahren vor der Aufsichtskommission erfahren. Das Fristwiederherstellungsgesuch wahre daher die Zehntagesfrist von § 12 Abs. 2 VRG. Zugleich werde mit der Eingabe vom 27. April 2026 die versäumte Rechtshandlung – die Beschwerdeerhebung – nachgeholt.
3.3
Zu beurteilen ist vorliegend, ob die verpasste Beschwerdefrist betreffend den als am 29. Januar 2026 zugestellt geltenden Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. Oktober 2025 wiederherzustellen ist. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nur dar, weshalb sie – ihres Erachtens im Wesentlichen unverschuldeterweise – keine Kenntnis des Entbindungsverfahrens vor der Aufsichtskommission hatte und deren Schreiben vom 16. Mai 2025 nicht erhalten hatte (vgl. vorn I.A.). Hinsichtlich der Beschwerdefrist ist dies und sind auch die geschilderten Umstände im Jahr 2025 – namentlich von Mai bis September – indes nicht relevant. Zu den hier entscheidenden Fragen, weshalb es ihr nicht möglich war, den Beschluss vom 2. Oktober 2025 Ende Januar 2026 im Postlager abzuholen, bzw. ihr bei der Säumnis der Beschwerdefrist – und nicht der mit Schreiben vom 16. Mai 2025 angesetzten Frist zur Stellungnahme – keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt, fehlt demgegenüber jegliche Erklärung seitens der Beschwerdeführerin. Ihr Fristwiederherstellungsgesuch ist daher – ohne Weiterungen (vgl. vorn E. 3.1) – abzuweisen.
3.4
Erweist sich die Beschwerde als verspätet und ist das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen, so ist der angefochtene Beschluss vom 2. Oktober 2025 materiell nicht zu überprüfen und ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Sache selbst nicht einzugehen. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Dispositiv
1.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 140.-- Zustellkosten, Fr. 640.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
6.
Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an: a) die Beschwerdeführerin; b) die Beschwerdegegnerschaft; c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).