Lexipedia
AccueilActualitéExplorerRépertoire
ConditionsConfidentialitéAssistance
Se connecter

Bekämpfung der Cyberkriminalität zum Schutz der Kinder auf den elektronischen Netzwerken / Ausdehnung der Motion Schweiger auf Gewaltdarstellungen

13041 · Amtliches Bulletin

Du 11 déc. 2007

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/ab-bo-bu/13041/de/bekampfung-der-cyberkriminalitat-zum-schutz-der-kinder-auf-den-elektronischen-netzwerken-ausdehnung-der-motion-schweiger-auf-gewaltdarstellungen

Consulté le 10 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Bulletin officiel
Source

Objet parlementaire: Extension de la motion Schweiger à la représentation de la violence (06.3554),

06.3170, 06.3554

Bekämpfung der Cyberkriminalität zum Schutz der Kinder auf den elektronischen Netzwerken / Ausdehnung der Motion Schweiger auf Gewaltdarstellungen

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

06.3170

Antrag der Kommission

Zustimmung zur Änderung

Proposition de la commission

Approuver la modification

Präsident (Brändli Christoffel, Präsident): Es liegen schriftliche Berichte der Kommission vor. Die Kommission beantragt ohne Gegenstimme, die Motion 06.3170 in der vom Nationalrat beschlossenen Fassung anzunehmen. Ebenfalls ohne Gegenstimme beantragt sie, die Motion 06.3554 anzunehmen.

Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion

Je vous rappelle que notre conseil a traité, le 9 juin 2006, la motion Schweiger concernant la cybercriminalité, et plus particulièrement la cybercriminalité en rapport avec la pornographie telle qu'elle est décrite à l'article 197 du Code pénal.

Par cette motion, Monsieur Schweiger demande essentiellement quatre choses: 1. punir la consommation intentionnelle de pornographie dure; 2. prolonger de six à douze mois le délai de conservation des informations pertinentes par les fournisseurs des services de télécommunications et en plus punir la non-observation du devoir de conserver les données; 3. établir un catalogue d'infractions commun qui permette soit la surveillance des télécommunications, soit le recours à des investigations secrètes - aujourd'hui, il n'y a pas une identité absolue entre les infractions qui autorisent le recours à la surveillance des télécommunications et le recours à des investigations secrètes; 4. obliger les fournisseurs d'accès Internet et les hébergeurs de mettre à disposition des logiciels gratuits permettant de protéger les enfants et obliger ces mêmes personnes à contrôler régulièrement les pages web qu'elles offrent.

Notre chambre a adopté la motion. Le Conseil national, sur requête du Conseil fédéral, l'a légèrement modifiée. Les points 1 et 2 sont acceptés tels quels; aux points 3 et 4, le texte est modifié de façon à donner au Conseil fédéral un mandat d'examen pour la réalisation des points 3 et 4.

Au point 3, il convient de souligner qu'une modification de la procédure est intervenue parallèlement à l'étude de cette motion. A l'article 197 alinéa 3bis du Code pénal, on a déjà prévu le cas de la pornographie avec des enfants et des scènes de violence. Les investigations secrètes figurent maintenant dans le catalogue, ce qui était justement un des buts visés par la motion. Donc sur ce point, la motion est déjà réalisée.

La commission vous propose, à l'unanimité, d'adopter la motion Schweiger selon la version du Conseil national: les points 1 et 2 correspondent au texte d'origine; quant aux points 3 et 4, ils sont modifiés de façon à donner au Conseil fédéral des mandats d'étude.

Quant à la motion Hochreutener, elle se réfère expressément à la motion Schweiger. Elle prévoit simplement de protéger les enfants aussi de la représentation de la violence. Et sur ce point, il n'y a aucun doute de la part de la commission.

A l'unanimité, elle vous recommande d'ailleurs, avec le Conseil fédéral, d'adopter aussi la motion Hochreutener.

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich bestätige als Motionär ausdrücklich, dass ich mit dem Antrag der Kommission für Rechtsfragen einverstanden bin.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Ich habe Ihnen bei der ersten Behandlung hier im Rat gesagt, der Bundesrat lehne die Motion ab: Nach dem alten parlamentarischen Recht hätten wir Ihnen eine Prüfung, also die Umwandlung in ein Postulat, vorgeschlagen. Diesem Anliegen hat jetzt der Nationalrat Rechnung getragen. Wir haben nämlich keine Mühe, die Ziffern 1 und 2 der Motion Schweizer anzunehmen; es besteht hier keine Differenz zwischen Bundesrat und Parlament, denn der Bundesrat unterstützt das Grundanliegen des Motionärs, dass wirksame Massnahmen getroffen werden müssen, um insbesondere Kinder vor Straftaten in elektronischen Netzwerken zu schützen. Eingehender Prüfung bedürfen aber die Ziffern 3 und 4, daher beantragen wir Ihnen, dem Beschluss des Nationalrates zu folgen; ich freue mich, dass Ihre Kommission und der Motionär diese Auffassung teilen. Wir sind bereit, die Prüfung gemäss der jetzigen Fassung der Ziffern 3 und 4 der Motion vorzunehmen. Eine solche Neufassung im Zweitrat ist nach dem neuen Parlamentsgesetz möglich.

Mit dem Kernanliegen gemäss Ziffer 3 der Motion, wonach bei Verstössen gegen Ziffer 3 und Ziffer 3bis von Artikel 197 StGB sowohl eine Fernmeldeüberwachung als auch eine verdeckte Ermittlung zugelassen werden soll, sind wir einverstanden, da haben wir keine Differenzen. Im Rahmen der neuen Strafprozessordnung wurde dies in beiden Räten beschlossen, das ist also bereits erfüllt. Problematisch ist noch die vollständige Angleichung des Deliktskataloges bei verdeckter Ermittlung und bei Fernmeldeüberwachung. Diese Frage möchten wir nochmals eingehend studieren. Im Rahmen der neuen Strafprozessordnung haben die Räte nämlich eine vollständige Angleichung ausdrücklich abgelehnt; man hat darüber gesprochen, und die Räte wollten das nicht. Ob eine erneute Änderung der Strafprozessordnung tatsächlich Sinn macht, werden wir im Gesamten untersuchen. Wenn wir zur Auffassung kommen, dass man darauf zurückkommen sollte, werden wir das den Räten nochmals beantragen. Wir haben es ja ursprünglich beantragt, aber die Räte haben dann anders entschieden.

Auch in Bezug auf Ziffer 4 beantragt Ihnen der Bundesrat, Ihrer Kommission zu folgen, das heisst, wir werden auch das prüfen. Ziffer 4 möchte die Provider verpflichten, an ihre Kunden kostenlose Schutzprogramme abzugeben sowie eine präventive Kontrolle ihrer Server durchzuführen, um die Rechtmässigkeit der dort gespeicherten Daten zu gewährleisten.

Es geht uns nun darum, die Wirksamkeit und die Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Massnahmen nochmals eingehend zu studieren. Sie geben mir Recht, dass wir nicht Gesetze machen sollten, die wir dann nicht durchführen können. Gerade in diesem Bereich haben wir schon eine beträchtliche Zahl von Bestimmungen, die nicht umgesetzt werden, weil sie zum Teil gar nicht umgesetzt werden können; denn es würde da ein so immenser Prüfungsaufwand erfolgen, dass sie einfach nicht angewendet werden. Es gilt zu bedenken, dass es mit der Gratisabgabe von Filtern allein eben nicht getan ist; das wissen wir heute schon. Es bedarf immer auch der Mitwirkung der Eltern, welche bereit und fähig sind, die Netzaktivitäten ihrer Kinder zu kontrollieren. Das ist die Meinung der Mehrheit der Internetexperten. Sie sind in dieser Sache anderer Meinung. Hier liegt eine andere Stossrichtung vor, aber wir haben uns noch keine abschliessende Meinung gebildet.

In Anbetracht der Komplexität der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen ist der Bundesrat aber bereit, das zu prüfen. Wir haben noch eine ganze Reihe von anders und ähnlich lautenden Begehren, wir werden sie alle im Sinne einer Prüfung entgegennehmen, aber wir können noch nicht definitiv sagen, in welche Richtung wir gehen sollen.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

06.3554

Angenommen - Adopté