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Regroupement familial pour enfants mineurs

14878 · Bulletin officiel

Du 9 mars 2009

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/ab-bo-bu/14878/fr/regroupement-familial-pour-enfants-mineurs

Consulté le 11 sept. 2026

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Objet parlementaire: Regroupement familial pour enfants mineurs (09.5046)

09.5046

Regroupement familial pour enfants mineurs

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Conseil fédéral · Grisons

Durch einen frühen Familiennachzug wird die Integration von ausländischen Kindern wesentlich erleichtert. Eine umfassende Schulbildung in der Schweiz stellt eine wichtige Basis für eine erfolgreiche Zukunft dar; sie vermittelt namentlich die dafür unabdingbaren sprachlichen Fähigkeiten. Ein Anspruch auf Familiennachzug - Ehegatte und Kinder - kann daher nur innerhalb einer Rahmenfrist von fünf Jahren geltend gemacht werden. Sind die Kinder schon 12 Jahre alt, muss der Nachzug bereits innerhalb eines Jahres erfolgen. Bei Kindern über 12 Jahren ist es äusserst wichtig, dass sie zumindest noch die letzten Schuljahre in der Schweiz absolvieren können. Bei einer längeren Nachzugsfrist wäre dies nicht mehr gewährleistet, und der Einstieg in das Berufsleben würde stark erschwert oder gar verunmöglicht. Die kürzere Nachzugsfrist dient hier also in erster Linie dem Wohl der betroffenen Kinder. Die Möglichkeit für eine erfolgreiche und rasche Integration in der Schweiz liegt aber natürlich auch im Interesse von verantwortungsbewussten Eltern.

Mit dieser Regelung wird auch verhindert, dass Gesuche um Nachzug der Kinder erst kurz vor Erreichen der Volljährigkeit gestellt werden. In diesen Fällen steht erfahrungsgemäss oft die erleichterte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz im Vordergrund, ohne dass noch eine enge Familiengemeinschaft mit den Eltern besteht.

Nach Ablauf der Nachzugsfrist eingereichte Gesuche können nur noch ausnahmsweise bewilligt werden, wenn dafür wichtige familiäre Gründe bestehen. Für Personen, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können - d. h. also für EU-Efta-Angehörige -, bestehen keine Nachzugsfristen.

Lumengo Ricardo · Mit-M · Conseil national · Berne · Groupe socialiste

Danke für die Antwort. Aber sehen Sie hier keine Ungleichbehandlung? Die Ausländer, die aus den EU-Ländern stammen, dürfen ihre Kinder jederzeit in die Schweiz nachziehen lassen, für die Ausländer aus Drittländern gilt eine Frist von fünf Jahren bzw. von einem Jahr. Sehen Sie da nicht auch eine markante Ungleichbehandlung?

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Conseil fédéral · Grisons

Wir haben natürlich mit dem Freizügigkeitsabkommen den EU-Ausländern den freien Zutritt zur Schweiz, zum schweizerischen Arbeitsmarkt und zum schweizerischen Wohnmarkt, ermöglicht, aber nicht den Ausländern aus Drittstaaten. Und hier gilt die gleiche Regelung. Es ist eine zum Bereich Personenfreizügigkeit analoge Regelung, die wir direkt auch nur mit den EU-Staaten und den Efta-Staaten haben. Für die Drittstaaten gilt auch im Bereich der Erteilung der Arbeitsbewilligung eine strengere Regelung, ebenso im Bereich des Familiennachzuges; das ist analog.