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Aptitude au port d'armes

15572 · Bulletin officiel

Du 8 juin 2009

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/ab-bo-bu/15572/fr/aptitude-au-port-d-armes

Consulté le 11 sept. 2026

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Objet parlementaire: Aptitude au port d'armes (09.5293)

09.5293

Aptitude au port d'armes

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Conseil fédéral · Grisons

Gemäss Artikel 27 Absatz 1 des Waffengesetzes erfordert das Tragen von Waffen an öffentlich zugänglichen Orten eine Waffentragbewilligung. Eine Unterscheidung zwischen dem Tragen von Waffen zu gewerbsmässigen und dem Tragen von Waffen zu privaten Zwecken nimmt das Waffengesetz nicht vor. Zu beachten ist aber, dass gemäss Artikel 2 des Waffengesetzes die Armee, die Militärverwaltungen sowie die Zoll- und die Polizeibehörden vom Geltungsbereich des Waffengesetzes ausgenommen sind und entsprechend keine Waffentragbewilligung nach Waffengesetz benötigen. Angehörige der vorerwähnten Behörden absolvieren für ihre Tätigkeiten umfangreiche Berufsausbildungen, in denen die Eignung abgeklärt wird. Bezüglich Militär wird ergänzend auf die Antwort auf die Frage 09.5294 verwiesen, wonach derzeit geprüft wird, ob allenfalls auch in der Militärgesetzgebung zusätzliche Eignungsprüfungen vorgesehen werden sollen.

Der Erhalt von Waffentragbewilligungen für Angehörige privater Sicherheitsfirmen bzw. für private Personen richtet sich nach Artikel 27 des Waffengesetzes. Artikel 27 Absatz 2 führt, in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2, die Voraussetzungen auf, die gegeben sein müssen, damit eine Person eine Waffentragbewilligung erhält. So wird, neben der Volljährigkeit, im Sinne einer Eignungsprüfung verlangt, dass die Person nicht zur Annahme Anlass gibt, dass sie mit der Waffe sich selbst oder Dritte gefährdet. Die zuständige Behörde hat unter anderem, gestützt auf Einträge in den polizeilichen Informationssystemen, zu prüfen, ob der Antragsteller bereits Personen mit einer Waffe bedroht oder unkontrolliert in die Luft geschossen hat. Trifft dies zu, wird dem Gesuchsteller keine Waffentragbewilligung ausgestellt.

Eine darüberhinausgehende Eignungsprüfung wurde vom Gesetzgeber bis anhin nicht für nötig erachtet; Artikel 27 des Waffengesetzes könnte aber entsprechend ergänzt werden.

Reymond André · Mit-M · Conseil national · Genève · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Madame la conseillère fédérale, merci de votre réponse. J'aimerais quand même une précision: que faites-vous quand il y a des délégations de certains pays, disons, arabes qui viennent à Genève et qui engagent des agents employés par des sociétés privées françaises, agents qui sont armés et qui viennent sur notre territoire?

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Conseil fédéral · Grisons

Alle Privaten, auch die Angestellten von privaten Sicherheitsfirmen, die auf öffentlichem Grund eine Waffe tragen, müssen dazu eine Bewilligung haben. Das muss an sich umgesetzt werden, weil es eine Vorschrift ist - ob sie sich nun daran halten oder nicht. Das gilt nur für Militärpersonen und Polizeiangehörige nicht.