09.5326, 09.5327
Examen des pratiques en matière d'internement. Passer de la parole aux actes / Leçons à tirer de l'affaire Lucie
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Conseil fédéral · Grisons
Ich möchte Ihnen auf die beiden Fragen Frau Ricklis eine Antwort geben. Der Bundesrat bedauert den gewaltsamen Tod von Lucie Trezzini. Es müssen Lehren aus dem Vorgefallenen gezogen werden, sofern ein entsprechender Handlungsbedarf besteht. Der Bundesrat begrüsst es deshalb ausdrücklich, dass der Kanton Aargau die Situation genau analysiert hat.
Zu der von Frau Nationalrätin Rickli gestellten Frage im Zusammenhang mit der Verwahrungspraxis ist Folgendes festzuhalten: Der Bundesgesetzgeber hat die Regeln zur Verwahrung gerade in den letzten Jahren teilweise massiv verschärft und hat unter anderem mit Artikel 65 Absatz 2 StGB auch die Möglichkeit der nachträglichen Verwahrung eingeführt. Anpassungen erfolgten im Rahmen der Änderungen des Sanktions- und Strafregisterrechtes, in Kraft seit 1. Januar 2007, sowie im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung zur Volksinitiative "Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter", in Kraft seit 1. August 2008.
Zweifelsohne hätte der Fall Lucie nicht passieren können, wenn der Täter zur Tatzeit verwahrt gewesen wäre. Dennoch lässt der Fall Lucie keine Rückschlüsse auf allfällige Mängel der aktuellen Verwahrungspraxis zu. Gemäss den Ergebnissen der administrativen Untersuchung, welche Anfang September 2009 von der Staatskanzlei des Kantons Aargau publiziert wurde, hatten die Behörden keine klaren Hinweise, dass beim Täter zusätzlich zur Suchtproblematik weitere Risikofaktoren vorhanden waren. Diese Risikofaktoren waren aufgrund der komplexen Persönlichkeitsstruktur und der manipulativen Fähigkeiten des Täters nicht erkennbar. Die Tat hätte sich somit nur verhindern lassen, wenn der Täter verwahrt worden wäre, ohne dass die aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen wären. Derartige prophylaktische Verwahrungen sind jedoch nicht zulässig. Für den Bundesrat ist deshalb nicht ersichtlich, wie die Gesetzgebung zur Verwahrung weiter verschärft werden könnte, ohne Gefahr zu laufen, Täter prophylaktisch zu verwahren.
Hinsichtlich gewalttätiger Jugendlicher mit Rückfallgefahr wird der Bundesrat eine Überprüfung der aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Jugendstrafgesetz vornehmen. Neben der aktuellen Frage der Heraufsetzung der Altersgrenze von aktuell 22 auf 25 Jahre, wie es die beiden vom Nationalrat im Juni 2009 angenommenen Motionen Galladé (07.3847, 08.3797) verlangen, müssen gesetzliche Regelungen geprüft werden, die es erlauben, auch bei jugendlichen Straftätern die geeigneten Massnahmen so lange aufrechtzuerhalten, wie dies zur Vermeidung von schweren Straftaten notwendig erscheint. Zu prüfen ist ferner, ob für jugendliche Straftäter neben der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nach Artikel 15 Absatz 1 des Jugendstrafgesetzes eine neue Sicherungsmassnahme geschaffen werden muss.
Zur zweiten Frage nach der Möglichkeit von Sicherheitshaft für bedingt entlassene Personen: Der Kanton Aargau hat als Folge des gewaltsamen Todes von Lucie Trezzini eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die es ermöglicht, bedingt entlassene Personen, welche eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten, bis zum Entscheid des Gerichtes über eine Rückversetzung in Sicherheitshaft zu versetzen. Der Bundesrat begrüsst diese Massnahme. Er hat sich im Zusammenhang mit der Behandlung der Motion Sommaruga Carlo 09.3443, "Rückversetzung von verurteilten Personen", für eine Änderung der voraussichtlich auf den 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen Strafprozessordnung ausgesprochen. Er hat deshalb die Annahme der Motion empfohlen, wie dies der Nationalrat dann ja auch beschlossen hat. Der Bundesrat beabsichtigt, eine Norm einzuführen, welche die Anordnung von Sicherheitshaft in den genannten Fällen ähnlich regelt, wie dies der Kanton Aargau bereits beschlossen hat.