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Fallweise Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf kriminelle Jugendliche

16021 · Amtliches Bulletin

Du 23 sept. 2009

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/ab-bo-bu/16021/de/fallweise-anwendung-von-erwachsenenstrafrecht-auf-kriminelle-jugendliche

Consulté le 5 sept. 2026

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Source

Objet parlementaire: Jeunes délinquants. Application du droit pénal ordinaire pour certaines infractions (09.3733)

09.3733

Fallweise Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf kriminelle Jugendliche

Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Le Conseil fédéral propose de rejeter la motion.

Reimann Maximilian · Mit-M · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich möchte mit meinem Vorstoss bewirken, dass jugendliche Straftäter, die besonders schwere Verbrechen begehen, künftig nach Massgabe des Erwachsenenstrafrechts zur Rechenschaft gezogen werden können. Der Bundesrat lehnt dieses Anliegen ab, mit dem Hinweis, vor einem halben Jahr sei im Nationalrat ein deckungsgleicher Vorstoss eingereicht worden. Schon diesen habe der Bundesrat bekämpft, und schliesslich sei er auch vom Nationalrat mit 114 zu 69 Stimmen abgelehnt worden, wobei die 69 Stimmen primär den Fraktionen von SVP und CVP entsprangen.

Frau Bundesrätin, natürlich ist mir jener Vorstoss vom Frühling 2009 bekannt. Natürlich ist mir bekannt, dass der Bundesrat an einem nationalen Präventionsprogramm zur Bekämpfung der Jugendgewalt arbeiten lässt. Mein Vorstoss will denn auch die Präventions- und Therapiemassnahmen in keiner Weise beschränken. Aber was sich seit Frühling 2009 in unserem Land oder mit Einwohnern unseres Landes alles abgespielt hat, rechtfertigt einen erneuten Anlauf, dieser gewaltig anschwellenden schweren Jugendkriminalität auch die repressive Seite, die Abschreckungsmassnahmen anzupassen.

Das Schweizervolk ist aufgewühlt, und ich muss Ihnen einfach sagen, Frau Bundesrätin - ich hoffe, Sie hören mir zu -: Ich schliesse nicht aus, dass eine Volksinitiative lanciert wird, wenn sich die Politik nicht bewegt. Das ist keine Drohung, überhaupt nicht, aber Sie wissen, Frau Bundesrätin: Initiativen zur Verschärfung des Strafrechts und damit zur Verbesserung, zur Erhöhung der allgemeinen Sicherheit im Lande haben gute Chancen, angenommen zu werden; die legendäre Verwahrungs-Initiative lässt grüssen.

Also, was ist anders seit diesem Frühjahr? Da hatten wir doch die Attacken von jugendlichen Berufsschülern aus Küsnacht/ZH auf völlig unbeteiligte Personen in München. Sogar ein invalider Mensch gehörte zu den Opfern, und ein anderer erlitt schwerste Verletzungen am Kopf. In Deutschland warten auf diese Schweizer Jugendkriminellen Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. In der Schweiz kämen sie wohl vorübergehend in ein Heim, und damit hätte es sich.

Oder nehmen wir die beiden Jugendbanden, denen jüngst im Raum Winterthur bzw. im Raum St. Gallen das Handwerk gelegt werden konnte. Es waren Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren, praktisch alle mit Migrationshintergund. Sie begingen schwere Taten: Diebstahl, schweren Diebstahl, Raub, sie griffen mit Messern wehrlose Leute an usw. Jenen, die das 15. Altersjahr noch nicht erreicht haben, droht ein schriftlicher Verweis oder eine persönliche Leistung von höchstens zehn Tagen. Sie werden sich ins Fäustchen lachen; von abschreckender Wirkung auf gleich ausgerichtete Jugendbanden keine Spur.

Meines Erachtens gibt es da nur eines: Das Mindestalter für einen Freiheitsentzug bei jugendlichen Schwerkriminellen muss gesenkt werden. Das will meine Motion. Jugendliche von 14 bis 18 Jahren sind heute zu ganz anderen Taten fähig, als das noch zu den Zeiten der Fall war, als das geltende Strafrecht geschaffen wurde.

Ich bitte Sie deshalb herzlich: Unterstützen Sie meine Motion! Tragen Sie dazu bei, dass die Sicherheit in unserem Land doch ein kleines Stückchen vorwärtsgebracht werden kann.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Auch dem Bundesrat ist bewusst, dass sich die Situation gerade auch im Bereich der Jugendkriminalität in den letzten Jahren verändert hat. Aber was verlangt nun diese Motion Reimann Maximilian? Sie verlangt einerseits, dass das Gericht bei besonders schweren Delikten, bei gewissen qualifizierten Tatbeständen und bei grosser Schuldhaftigkeit des jugendlichen Straftäters die Möglichkeit haben soll, bereits ab dem vollendeten 16. Altersjahr und nicht erst ab dem 19. Altersjahr das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden. Und es soll mit der Vollendung des 14. Altersjahres, anstatt des 16. Altersjahres, ein Freiheitsentzug von bis zu vier Jahren möglich sein.

Die obere Altersgrenze von 18 Jahren haben Sie im Zusammenhang mit dem Jugendstrafgesetz diskutiert, das seit dem 1. Januar 2007 in Kraft ist. Soweit mir bekannt ist bzw. aufgrund von dem, was ich nachlesen konnte, war die obere Altersgrenze von 18 Jahren im Gesetzgebungsverfahren zum Jugendstrafgesetz völlig unbestritten; sie gab keinen Anlass zu grösseren Diskussionen.

Was spricht gegen die Anwendung von Sanktionen des Erwachsenenstrafrechts auf minderjährige Täter? Dagegen spricht insbesondere, dass im Allgemeinen Freiheitsstrafen die Gefahr der Rückfälligkeit von Minderjährigen nicht verhindern können. Das kann man aufgrund von Statistiken feststellen. Die meisten Jugendlichen können durch erzieherische und therapeutische Massnahmen wirksamer resozialisiert werden. Gerade bei Jugendlichen geht es zum einen also darum, zu bestrafen. Ein Massnahmenvollzug, Herr Ständerat Reimann, ist aber auch eine Strafe in dem Sinne, dass die jungen Straftäter sich nicht einfach beliebig bewegen können. Es geht aber auch darum, dass die Möglichkeit besteht, diese Personen irgendwann in ein normales Leben zurückzuführen bzw. wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Man kann sie ja nicht auf Dauer von der Gesellschaft fernhalten.

Zur zweiten verlangten Änderung des Jugendstrafgesetzes: Das Jugendstrafgesetz ermöglicht einen Freiheitsentzug von mehreren Jahren für Täter ab dem vollendeten 10. Altersjahr in Form einer erzieherischen oder therapeutischen Massnahme - für Täter ab dem 10. Altersjahr, das sind noch Kinder. Bei Tätern ab dem vollendeten 15. Altersjahr kommt bei schuldhaftem Verhalten eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Tätern zwischen 16 und 18 Jahren, die ein besonders schweres Delikt begangen haben, entweder als einzige Straffolge oder neben dem Massnahmenvollzug eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren hinzu. Das ist eine wesentliche Verschärfung gegenüber dem Jugendstrafrecht, wie es bis zum 1. Januar 2007 für Täter zwischen dem 15. und dem 18. Altersjahr galt. Bis zu diesem Zeitpunkt - das wissen Sie - sah man für diese Tätergruppe nur Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr vor.

Wir sind dabei, neben anderen Bereichen des Strafrechts, wie z. B. dem Allgemeinen Teil des Strafrechts, auch das Jugendstrafrecht zu überprüfen. Wir überprüfen dort verschiedene Fragen, auch die Frage, wie weit das Jugendstrafrecht reichen bzw. wann das Erwachsenenstrafrecht beginnen soll, wo die Grenze festzulegen ist. Wir sind daran, die Massnahmen zu überprüfen.

Ich möchte Sie aber bitten, diese Motion - so, wie sie formuliert ist - abzulehnen. Ich denke, wir sind mit dem Projekt, das wir jetzt machen, auf dem richtigen Weg. Wir überprüfen das Jugendstrafrecht in seiner Gesamtheit und nehmen nicht einzelne Bereiche heraus.

Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 9 Stimmen

Dagegen ... 25 Stimmen