09.5640
Libre circulation des personnes. Limiter l'immigration
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Conseil fédéral · Grisons
Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen haben die Vertragsparteien auch nach dem Jahr 2014 die Möglichkeit, von der sogenannten Allgemeinen Schutzklausel gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Freizügigkeitsabkommens Gebrauch zu machen. Danach kann jede Vertragspartei eine Sondersitzung des Gemischten Ausschusses beantragen, um geeignete vorübergehende Abhilfemassnahmen zu prüfen. Derartige Massnahmen müssen vom Gemischten Ausschuss einstimmig beschlossen werden.
Die Revision des Abkommens ist nach Artikel 18 möglich. Sie erfolgt nach den allgemeinen Regeln für die Revision völkerrechtlicher Abkommen und bedingt daher Verhandlungen mit allen Vertragsparteien sowie deren Zustimmung. Im äussersten Fall ist auch die Kündigung des Abkommens weiterhin möglich. Dies hätte allerdings gemäss Artikel 25 Absatz 4 des Abkommens, der sogenannten Guillotine-Klausel, zur Folge, dass auch die anderen Abkommen der Bilateralen I ausser Kraft träten.
Auch die gegenwärtige Rechtslage sieht keine völlig unkontrollierte Zuwanderung vor: Der Rechtsmissbrauch wird vom Freizügigkeitsabkommen nicht geschützt und wird dementsprechend verfolgt. Der Bundesrat unterstützt die kantonalen Behörden bei allen Anstrengungen, Missbrauch zu bekämpfen. Ein Entzug des Aufenthaltsrechts kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine Person eine Anstellung bereits nach wenigen Tagen oder Wochen wieder verliert oder wenn sie die Stellensuche nicht ernsthaft und nachweisbar betreibt. Die Ermessensspielräume, die das Abkommen bietet, müssen bei der Umsetzung konsequent genutzt werden.