09.5568
Célibat
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Conseil fédéral · Grisons
Artikel 12 EMRK gewährleistet Männern und Frauen im heiratsfähigen Alter das Recht, eine Ehe einzugehen - das Recht, nicht die Pflicht. Ein ehefähiger Erwachsener hat demnach das Recht, selbst zu entscheiden, ob und wen er heiraten will; das ist die sogenannte positive Ehefreiheit. Geschützt ist auch das Recht, nicht zu heiraten; das ist die negative Ehefreiheit. Artikel 12 EMRK unterscheidet sich im Übrigen in seiner Tragweite nicht von Artikel 14 der Bundesverfassung und Artikel 23 Absatz 2 des Uno-Paktes über bürgerliche und politische Rechte.
Erwachsene Männer, die sich für die Priesterweihe entscheiden, tun dies freiwillig und im Wissen um die Konsequenzen. Diese Männer gehören auch nicht einer besonders verletzlichen Gruppe an, zu deren Schutz eine staatliche Intervention unerlässlich wäre, dies umso weniger, als auch die Niederlegung des Priesteramtes möglich ist.
Unter diesen Umständen lässt sich aus Artikel 12 EMRK und vergleichbaren Bestimmungen keine positive Verpflichtung des Staates ableiten, die Kirche zur Aufhebung des Zölibates zu verpflichten.