09.5550
Droits de l'enfant
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Conseil fédéral · Grisons
Artikel 3 des Uno-Übereinkommens über die Rechte des Kindes legt fest, dass bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist. Artikel 22 der Kinderrechtskonvention sieht vor, dass asylsuchende Kinder angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhalten sollen. Besondere Schutzbestimmungen für Minderjährige im Asylverfahren sind in Artikel 17 des Asylgesetzes und Artikel 7 der Asylverordnung 1 festgelegt. Wie der Bundesrat bereits am 19. August 2009 in seiner Antwort auf die Interpellation John-Calame 09.3556 festgehalten hat, werden die in der Kinderrechtskonvention enthaltenen Grundsätze und Garantien auch bei der Anwendung des Asyl- und Ausländerrechtes konsequent angewendet und umgesetzt. Zudem hat sich der Bundesrat in der Fragestunde vom 30. November 2009 konkret zur Praxis der Überstellung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender in zuständige Dublin-Staaten geäussert. Auch im von der Fragestellerin konkret angesprochenen Einzelfall sind die Grundsätze der Kinderrechtskonvention respektiert und umgesetzt worden.