10.5010, 10.5011
L'ODM entrave le droit de recours / L'ODM viole des règles fondamentales de procédure
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Conseil fédéral · Grisons
Diese beiden Fragen decken sich, und deshalb möchte ich sie gerne gemeinsam beantworten.
Angesichts der grossen Anzahl an Dublin-Verfahren, die im vergangenen Jahr durchgeführt worden sind, kann der Asylsuchende, auf den sich die Frage Roth-Bernasconi bezieht, nicht identifiziert werden. Eine Beschwerde im Dublin-Verfahren hat keine aufschiebende Wirkung, und deshalb erfolgte - ich betone: erfolgte - der Vollzug der Wegweisung im Rahmen des Dublin-Verfahrens vor dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Februar 2010 in der Regel umgehend. Üblicherweise wurde die Rechtsvertretung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheides unverzüglich über diese informiert, sofern eine Verbeiständung vor Eröffnung bekannt war.
Eine Wegweisung erfolgt nur an Dublin-Staaten. Es liegen keine Hinweise vor, dass diese die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis des BFM ausser in wenigen Einzelfällen auch nicht beanstandet. Erst mit dem Grundsatzurteil vom 2. Februar 2010 - ich habe das erwähnt - hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass einer asylsuchenden Person genügend Zeit einzuräumen sei, einen begründeten Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Dem Bundesverwaltungsgericht muss ebenfalls genügend Zeit zugebilligt werden, über diesen Antrag zu entscheiden. Während dieser Dauer darf die Wegweisung nicht vollzogen werden. Das BFM hat die Praxis, wonach Entscheide im Dublin-Verfahren sofort vollzogen werden, in der Zwischenzeit angepasst und auch die Kantone entsprechend informiert.