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Änderung von Artikel 46 Absatz 1 des Strafgesetzbuches / Änderung von Artikel 3 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes

17484 · Amtliches Bulletin

Du 18 mars 2010

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/ab-bo-bu/17484/de/anderung-von-artikel-46-absatz-1-des-strafgesetzbuches-anderung-von-artikel-3-absatz-2-des-jugendstrafgesetzes

Consulté le 11 sept. 2026

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Source

Objet parlementaire: Modification de l'article 46 alinéa 1 du Code pénal (09.4197),

09.4197, 09.4198

Änderung von Artikel 46 Absatz 1 des Strafgesetzbuches / Änderung von Artikel 3 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der beiden Motionen.

Schwaller Urs · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp

Erlauben Sie mir, während zweimal knapp drei Minuten zu erklären, was mich zur Einreichung der Motionen bewogen hat.

Die erste Motion geht auf mehrere Gespräche mit Praktikern der ersten Stufe, das heisst Untersuchungsrichtern, zurück, die mir anhand verschiedener Beispiele erklärt haben, dass es sehr schwierig geworden sei, eine bedingte Strafe zu widerrufen. Dies sei insbesondere gerade bei Jugendlichen unbefriedigend.

In der Tat ist der Widerruf der bedingten Strafe fast ausgeschlossen, wenn der Täter immer wieder neue Elemente für eine günstige Prognose liefern kann. Die Untersuchungsrichter haben mir Fälle gezeigt, bei denen der gleiche Jugendliche, einmal wegen Tätlichkeiten, dann wegen einfacher Körperverletzung und sodann wegen mehrerer Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz jeweils bedingt verurteilt worden ist. Als es um die Frage des Widerrufs ging, führte der Jugendliche ins Feld: "Jetzt habe ich eine Lehrstelle." Beim zweiten Mal sagte er: "Meine Freundin erwartet ein Kind." Beim dritten Mal: "Wir werden heiraten." Beim vierten Mal, nach einer Periode der Arbeitslosigkeit: "Nun habe ich wieder Arbeit gefunden." Jedes Mal bestand eine günstige Prognose, und der Untersuchungsrichter hat mir gesagt, man habe die bedingte Strafe nicht widerrufen können.

Mein Anliegen ist, dass nicht immer gewartet werden muss, bis es zur Katastrophe kommt und es zu spät ist. Ich verschliesse mich aber dem Argument des Bundesrates nicht, dass man dem neuen Recht eine längere Bewährungszeit geben soll.

Deshalb ziehe ich die Motion 09.4197 zurück.

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ziehen Sie die Motion 09.4198 auch zurück?

Schwaller Urs · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp

Das mit der Motion 09.4198 verfolgte Ziel geht ebenfalls auf Untersuchungsrichter zurück. Es soll eine überzeugendere Festlegung des anwendbaren Verfahrensrechts und damit eine andere Abgrenzung zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht vorgenommen werden, als wir sie im Parlament beschlossen haben. Ich möchte ganz kurz erklären, worum es geht: Ein Jugendlicher begeht Straftaten vor und nach dem 18. Altersjahr. Wird ein Verfahren gegen den Jugendlichen eingeleitet, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahrs begangene Tat bekannt geworden ist, so bleibt der Jugendstrafrichter zuständig und das Jugendstrafverfahren anwendbar. Das ist kein Problem, wenn das im Erwachsenenalter begangene Delikt gegenüber demjenigen, welches vor dem 18. Altersjahr begangen worden ist, vergleichsweise geringfügig erscheint.

Denken Sie an einen Fall, in dem ein 17-Jähriger einen qualifizierten Raub und nach seinem 18. Geburtstag einen geringfügigen Diebstahl begeht. In einem solchen Fall ist es wenig sinnvoll, die beiden Verfahren an die Erwachsenenbehörde zu überweisen. Anders sieht die Sachlage aber aus, wenn der 17-Jährige einen einfachen Raub und nach seinem 18. Geburtstag auch noch ein vorsätzliches Tötungsdelikt begeht. Nach dem Gesetzestext - und wenn keine Massnahme ausgefällt werden muss - wäre es nun Sache der Jugendstrafbehörden, im Rahmen des Jugendstrafverfahrens nicht nur den einfachen Raub, sondern auch das vorsätzliche Tötungsdelikt zu verfolgen und dann ausschliesslich nach Massgabe des Erwachsenenstrafrechts zu beurteilen. Das ist offensichtlich unbefriedigend. Das Bundesstrafgericht sieht nun auslegungsweise in seinem Entscheid vom 9. Juni 2009 einen Ausweg vor und sagt, dass ausnahmsweise das Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung gelangen kann, wenn die im Erwachsenenalter begangenen Straftaten im Vergleich zu den im Jugendalter begangenen Delikten eine erhebliche Schwere aufweisen.

In Sachen Rechtssicherheit gibt es hier einiges zu tun. Aber der Bundesrat - das haben Sie in Ihrer Antwort geschrieben, Frau Bundesrätin - hat hier den Handlungsbedarf erkannt. Ich vertraue jetzt einmal darauf, dass Sie - dass der Bundesrat, aber vor allem Sie - hier tatsächlich handeln werden. Ich werde vielleicht im Dezember Gelegenheit haben, mit einer Interpellation nachzufragen, was in der Zwischenzeit tatsächlich gegangen ist.

Ich ziehe auch diese Motion zurück. Damit ist auch dieses Geschäft erledigt.

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

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