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Strafuntersuchungen gegen Personen, die selbst Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde sind. Gewährleistung der Unabhängigkeit
Verfahrensbeitrag
Antrag der Mehrheit
Der Initiative keine Folge geben
Antrag der Minderheit
(Schneider Schüttel, Jositsch, Kiener Nellen, Pardini, Sommaruga Carlo, Vischer Daniel, von Graffenried, Wermuth)
Der Initiative Folge geben
Proposition de la majorité
Ne pas donner suite à l'initiative
Proposition de la minorité
(Schneider Schüttel, Jositsch, Kiener Nellen, Pardini, Sommaruga Carlo, Vischer Daniel, von Graffenried, Wermuth)
Donner suite à l'initiative
Lustenberger Ruedi · P-M · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Präsident (Lustenberger Ruedi, Präsident): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten.Der Urheber der parlamentarischen Initiative, Herr Carlo Sommaruga, ist nicht im Saal. Ich gebe daher Frau Schneider Schüttel das Wort, die den Antrag der Minderheit begründen wird.
Schneider Schüttel Ursula · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Im Namen der Minderheit der Kommission beantrage ich Ihnen, der parlamentarischen Initiative Sommaruga Carlo Folge zu geben.
Wenn Herr Sommaruga Ausführungen gemacht hätte, hätte er gesagt, dass er einige einfache Bestimmungen in die Strafprozessordnung einführen möchte, mit welchen die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft garantiert werden solle. Zweifel an deren Unbefangenheit bei Strafuntersuchungen gegen Personen, die selber Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde sind, sollen damit ausgeräumt werden. Wenn also beispielsweise ein Angehöriger des Polizeikorps einer Straftat beschuldigt wird, soll diese Tat nach Meinung von Herrn Nationalrat Sommaruga nicht durch die eigene Staatsanwaltschaft, sondern zum Beispiel durch eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft untersucht werden. Das erscheint eigentlich logisch: einerseits, um Loyalitätskonflikte zu vermeiden, andererseits, um nicht den Anschein der Bevorteilung oder der Voreingenommenheit zu erwecken, die durch die sonst tägliche Zusammenarbeit erweckt werden könnte.
Lassen Sie mich ein Beispiel geben: Es gibt zwei Bundesgerichtsentscheide für die Kantone Freiburg und Waadt bezüglich des Falles eines Autodiebes, der auf der Fahrt auf der Autobahn durch einen Polizisten erschossen wurde. Mit dem ersten Entscheid hob das Bundesgericht die Einstellungsverfügung auf und wies die Angelegenheit an den Staatsanwalt zur weiteren Instruktion zurück. Es hielt dabei fest, im Verfahren seien zahlreiche Fragen offengeblieben, es könne also nicht davon ausgegangen werden, es bestehe kein Tatverdacht. Im zweiten Bundesgerichtsentscheid zur gleichen Tat wurde festgehalten, dass aufgrund der Begründungen in seiner Einstellungsverfügung und der späteren Aussagen des Staatsanwaltes dessen Ausstand für das weitere Verfahren gerechtfertigt sei. Das Beispiel zeigt, dass die Rollen in einer Strafuntersuchung klar auseinandergehalten werden müssen. Polizei, Untersuchungsrichterinnen, Staatsanwaltschaft - sie arbeiten jeweils eng zusammen.
Es ist verständlich, dass Verfahren gegen Polizisten nicht einfach zu handhaben sind und die Gewaltenteilung wegen der Nähe durch die regelmässige Zusammenarbeit nicht ohne Weiteres funktioniert. Es scheint in Fällen der Beschuldigung von Angehörigen von Strafverfolgungsbehörden relativ häufig zur Einstellung des Verfahrens zu kommen. Es handelt sich also um ein strukturelles Problem, das mit der Nähe der Staatsanwaltschaft zu Angehörigen von Strafverfolgungsbehörden zusammenhängt. Dieses Problem soll durch eine Vorgabe auf Bundesebene gelöst werden.
Die Initiative Sommaruga Carlo ist offen formuliert. Wenn Sie Folgegeben unterstützen, kann bei der Umsetzung der parlamentarischen Initiative nach einer guten gesetzgeberischen Lösung gesucht werden.
Eine Minderheit der Kommission beantragt Ihnen aus diesem Grund, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
Vogler Karl · Mit-M · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP
Die parlamentarische Initiative Sommaruga Carlo verlangt - Sie haben es kurz zusammengefasst gehört - ergänzende Bestimmungen in der Strafprozessordnung, welche sicherstellen sollen, dass die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft garantiert wird, insbesondere um Zweifel an der Befangenheit der Staatsanwaltschaft bei Strafuntersuchungen gegen Personen, welche selbst Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde sind, auszuräumen.
Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 15 zu 7 Stimmen bei 0 Enthaltungen, dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Warum das?
Die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft ist bereits in Artikel 4 der Strafprozessordnung, wie im Übrigen auch bereits verfassungsrechtlich, stipuliert. Dass eine Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen eine andere Person, welche ebenfalls Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde ist, unabhängig sein muss, ist somit eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit. Zweifelt man an der entsprechenden Unabhängigkeit, so mündet das letztendlich in ein Misstrauensvotum gegen die Kantone. Denn es sind die Kantone, die dafür sorgen müssen, dass die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft auch in ebensolchen Fällen gewährleistet ist.
Die Kantone verfügen bereits heute über ausreichende Möglichkeiten, wenn denn nicht bereits ein Ausstandsgrund gemäss Artikel 56 der Strafprozessordnung vorliegt, um allfälligen Interessenkonflikten entgegenzutreten. So etwa können die Oberstaatsanwaltschaften Weisungen erteilen, dass bei Verfahren gegen Polizeiangehörige oder gegen andere Staatsanwälte nicht jene Staatsanwaltschaft das Verfahren führt, welche beruflich direkt mit diesen Personen verbunden ist, sondern eine andere Staatsanwaltschaft. Die Oberstaatsanwaltschaft kann für solche Verfahren weiter auch eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft einsetzen. Das ist übrigens ein Vorgehen, das sich in der Praxis bewährt und auch durchgesetzt hat. Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz führt eine Liste mit Staatsanwälten und Angaben, für welche Fälle diese besonders geeignet sind.
Schliesslich sieht die Strafprozessordnung in Artikel 38 vor, dass beim Vorliegen triftiger Gründe oder wenn die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person das erfordern, ein abweichender Gerichtsstand bestimmt werden kann. Auch mit einer solchen Lösung ist die Unabhängigkeit gewährleistet, und es entsteht kein falscher Anschein.
Den Kantonen stehen heute also ausreichende Möglichkeiten offen, um das vom Initianten angesprochene Problem sachgerecht und ohne neue Legiferierung zu lösen. Eine institutionalisierte Regelung in der Strafprozessordnung ist nicht notwendig.
Die Kommissionsmehrheit ist dementsprechend der klaren Meinung, dass in dieser Sache kein weiterer Handlungsbedarf besteht. Namens der Kommissionsmehrheit ersuche ich Sie, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.
Lüscher Christian · Mit-M · Nationalrat · Genf · FDP-Liberale Fraktion
C'est le 24 octobre 2013 que la commission a procédé à l'examen préalable de l'initiative déposée par Monsieur le conseiller national Carlo Sommaruga.
L'initiative vise à compléter le Code de procédure pénale par un dispositif simple assurant la garantie d'indépendance et mettant fin au soupçon de partialité du ministère public - c'est l'avis de l'auteur - dans le cadre de procédures pénales dirigées contre les intervenants de la chaîne pénale.
C'est par 15 voix contre 7 que la commission propose de ne pas donner suite à l'initiative.
Quant à l'argumentation en faveur du fait de donner suite à l'initiative, je me réfère à ce qu'a dit Madame Schneider Schüttel, de sorte qu'il n'y a pas besoin d'y revenir.
L'initiative parlementaire a été déposée à la suite d'affaires lors desquelles des membres d'autorités de poursuite pénale étaient impliqués comme prévenus, ce qui complique le déroulement de la poursuite pénale. Dans le canton de Fribourg, il y a eu des cas dans lesquels des affaires ont été classées et il a fallu remonter jusqu'au Tribunal fédéral pour que les policiers en question soient poursuivis. L'auteur de l'initiative considère que des affaires de ce genre sont dues à un problème structurel, à savoir la proximité du ministère public et des membres des autorités de poursuite pénale.
La majorité de la commission estime que les cas tels que l'exemple mentionné constituent l'exception et que les dispositions actuelles du Code de procédure pénale permettent déjà de les traiter de manière satisfaisante. Elle considère ainsi que le Code de procédure pénale contient des dispositions adéquates en matière de récusation. Tous les cantons se conforment au principe de l'indépendance des autorités de poursuite pénale tel que cela est prévu à l'article 4 du Code de procédure pénale.
La commission a d'ailleurs pris acte du fait que les cantons disposent déjà des moyens visant à régler les conflits d'intérêts. Ainsi, le ministère public cantonal peut décider, lors d'une procédure pénale dirigée contre un membre d'une autorité de poursuite pénale, de nommer un procureur extérieur au canton ou un procureur qui n'est pas directement lié au prévenu. La Conférence des autorités de poursuite pénale de Suisse tient une liste des procureurs et de leur spécialité. En outre, l'article 38 du Code de procédure pénale permet, lorsque certains motifs pertinents l'exigent, de fixer un autre for et, partant, de désigner un juge compétent ou un autre procureur compétent.
D'une manière générale, la commission considère également qu'il ne faut pas réagir de manière excessive à des cas particuliers et isolés, surtout lorsque, comme c'est le cas ici, la justice a finalement été rendue, puisque le Tribunal fédéral a donné droit au recourant qui se plaignait de procédures classées contre des policiers.
Puisque certains dans ce Parlement aiment bien interroger les rapporteurs sur leurs spécificités cantonales, je peux vous dire que le système fonctionne très bien à Genève. Le procureur général Olivier Jornot n'hésite jamais à poursuivre des policiers lorsqu'ils sont soupçonnés d'avoir commis des infractions pénales. Donc, le système fonctionne très bien et il n'y a pas lieu d'en changer.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 120 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 56 Stimmen
(1 Enthaltung)
Schluss der Sitzung um 12.45 Uhr
La séance est levée à 12 h 45