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Gewährleistung des Rechts auf freie Meinungsäusserung

27203 · Amtliches Bulletin

Du 11 mars 2014

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/ab-bo-bu/27203/de/gewahrleistung-des-rechts-auf-freie-meinungsausserung

Consulté le 11 sept. 2026

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Source

Objet parlementaire: Garantir la liberté d'expression (12.3113)

12.3113

Gewährleistung des Rechts auf freie Meinungsäusserung

Freysinger Oskar · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

In meiner Motion fordere ich den Bundesrat auf, Artikel 261bis des schweizerischen Strafgesetzbuches so zu ändern, dass er mit der Allgemeinen Bemerkung Nr. 34 des Uno-Menschenrechtsausschusses vom 12. Dezember 2011 zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vereinbar ist. Unter Ziffer 49 in dieser Allgemeinen Bemerkung Nr. 34 wird erläutert, dass Gesetze, die die Äusserung von Meinungen zu historischen Fakten unter Strafe stellen, unvereinbar mit den Verpflichtungen sind, die der Pakt den Vertragsstaaten hinsichtlich der Achtung der Meinungsfreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäusserung auferlegt. Der Pakt erlaubt keine allgemeinen Verbote, eine irrtümliche Meinung zu äussern oder vergangene Geschehnisse unrichtig zu interpretieren. Die Meinungsfreiheit darf hier also in keiner Weise eingeschränkt werden.

Wir sind in letzter Zeit mit einem konkreten Fall konfrontiert worden: Der türkische Historiker Dogu Perinçek wurde vom Bundesgericht auf der Basis des Rassendiskriminierungsgesetzes verurteilt, und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nun befunden, das verstosse gegen sein Recht auf freie Meinungsäusserung. Es steht hier nicht zur Debatte, ob jetzt die Geschehnisse von 1915 in Armenien ein Massaker oder ein Genozid waren usw.: Es geht nur darum, dass dieser Historiker das Recht haben muss, in der Schweiz seine Meinung, sei sie nun irrtümlich oder nicht - aber er ist ja schliesslich Historiker! -, auch frei auszudrücken. Hier hat also der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dem Bundesgericht widersprochen und sagt: Doch, er soll das machen können.

Ganz allgemein zum Thema ist für mich die freien Meinungsäusserung ein Pfeiler der Demokratie. Wir haben das Strafgesetzbuch, das Verleumdung, Ehrverletzung, den Aufruf zur Gewalt usw. als klare Straftatbestände nennt. Man könnte ja bei solchen Verurteilungen Rassismus oder Fremdenhass als erschwerende Tatsache erwähnen. Aber dass man einen Straftatbestand nur auf der Basis einer womöglich auch falschen Einschätzung eines historischen Geschehens festlegt und deswegen Leute verurteilt, scheint mir doch übertrieben.

Es geht nicht darum, irgendwelche Märtyrer zu schaffen. Man sieht das jetzt z. B. in Frankreich, wie Dieudonné M'bala M'bala und Alain Soral aufgrund ihrer Meinung, die ich gar nicht teile, von den Leuten, die dort an der Macht sind, irgendwie verurteilt und verfolgt werden. Dadurch schafft man aber natürlich auch Märtyrer, und diese bekommen so einen Rückhalt in der Bevölkerung usw. Man verleiht also diesen Äusserungen, auch wenn sie noch so verrückt sind, ein gewisses Gewicht, indem man sie verbietet. Das ist ja völlig kontraproduktiv.

Die Bürger sind meiner Ansicht nach in einer Demokratie, besonders in der direkten Demokratie der Schweiz, intelligent genug, um die Glaubwürdigkeit gewisser Äusserungen völlig autonom und unabhängig einschätzen zu können, ohne dass ihnen das von Gerichten oder von der Politik irgendwie eingebläut wird.

Darum, im Namen der freien Meinungsäusserung, und um solche Situationen, wie sie eben geschehen sind, zu verhindern, bitte ich Sie, diese Motion anzunehmen.

Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern

Der Motionär sieht eine Diskrepanz zwischen dem Verbot der Rassendiskriminierung im schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit im Uno-Pakt II. Er möchte diese Diskrepanz nach Massgabe des Grundsatzes "Völkerrecht vor Landesrecht" lösen, wie es in der Bundesverfassung vorgesehen ist. So weit muss es aber nicht kommen, weil nach Auffassung des Bundesrates gar keine Diskrepanz besteht.

Die in der Motion erwähnte Allgemeine Bemerkung Nr. 34 des Uno-Menschenrechtsausschusses zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte enthält keine neuen Normen, sondern präzisiert lediglich die Auslegung des Uno-Pakts II. Nach Artikel 19 Absatz 3 des Uno-Pakts II kann die Meinungsäusserungsfreiheit eingeschränkt werden. Diese Einschränkungen müssen aber gesetzlich vorgesehen und für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer oder für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit erforderlich sein. Diese Einschränkungen entsprechen auch den in der Bundesverfassung vorgesehenen Voraussetzungen.

Das Rassismusverbot ist gesetzlich geregelt. Diskriminierende Äusserungen werden nur unter engen Voraussetzungen unter Strafe gestellt. Sie müssen in der Öffentlichkeit stattfinden und die Betroffenen in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzen oder den inneren Frieden unseres Landes gefährden. Hingegen wird in die Meinungsbildung und -äusserung im privaten Rahmen nicht eingegriffen.

Artikel 261bis des Strafgesetzbuches verstösst somit nicht gegen die vom Uno-Pakt II und von anderen Regelwerken garantierte Meinungsäusserungsfreiheit, wie er auch nicht gegen unser Verfassungsrecht verstösst.

Ich bitte Sie, die Motion Freysinger abzulehnen.

Freysinger Oskar · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Frau Bundesrätin, ich habe Ihnen gut zugehört, aber würden Sie mir bitte erklären, inwiefern die Meinung - mag sie auch falsch sein - eines Historikers zu einem Geschehen von 1915, von welchem er sagt, es sei kein Genozid, sondern es sei ein Massaker gewesen, diskriminierend oder menschenverachtend sein soll? Wieso soll das diskriminierend sein, wenn er als Historiker diese Meinung äussert?

Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern

Ich nehme zu diesem laufenden Verfahren im Moment keine Stellung.

Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion

Frau Bundesrätin, dieser Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hat ja viele Fragen aufgeworfen. Er bringt eine neue Optik in den ganzen Diskurs zu diesem Bestandteil der Rassismusstrafnorm. Ich möchte Sie fragen: Geht der Bundesrat auch davon aus, dass es wesentlich ist, diesen Entscheid weiterzuziehen, damit eine übergeordnete Klärung der in diesem Entscheid in fragwürdiger Weise aufgeworfenen Fragen vorgenommen wird?

Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern

Ich nehme zu diesem laufenden Verfahren im Moment keine Stellung.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 55 Stimmen

Dagegen ... 129 Stimmen

(1 Enthaltung)