13.017
Prestations de sécurité privées fournies à l’étranger. Loi
Graf Maya · P-F · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe des VERT-E-S
Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen
Loi fédérale sur les prestations de sécurité privées fournies à l'étranger
Art. 4 Bst. a
Antrag der Kommission
Ziff. 1
1. Personenschutz in einem komplexen Umfeld,
Ziff. 2
2. ... Liegenschaften in einem komplexen Umfeld,
Ziff. 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 4 let. a
Proposition de la commission
Ch. 1
1. la protection de personnes dans un environnement complexe,
Ch. 2
2. ... d'immeubles dans un environnement complexe,
Ch. 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Art. 7 Titel, Abs. 1; 10 Abs. 1 Bst. a, abis, b, d, e
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 7 titre, al. 1; 10 al. 1 let. a, abis, b, d, e
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Flach Beat · Mit-M · Conseil national · Argovie · Groupe vert'libéral
Der Ständerat hat die Vorlage am 16. September beraten, und er ist unserem Rat in einigen Punkten entgegengekommen, ist aber insbesondere beim Geltungsbereich der Meldepflicht teilweise bei seiner Fassung geblieben. Wir befinden uns jetzt in der Differenzbereinigung.
Bei der Definition der zu meldenden Dienstleistungen in Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 ist der Ständerat unserer Fassung insoweit gefolgt, als der Begriff der Überwachung nicht mehr aufgeführt wird und es nur noch um Bewachung geht. Der von unserem Rat eingebrachten Einschränkung der Meldepflicht auf staatliche Auftraggeber respektive auf Tätigkeiten, die im Auftrag einer Streitkraft erbracht werden, folgte der Ständerat nicht. Der Ständerat hält daran fest, dass es sich nicht nur um staatliche, sondern auch um andere Auftraggeber oder Eigentümer handeln könne, die hier Bewachungsaufgaben an private Unternehmen übertragen.
Die Kommission hat heute Morgen versucht, hier einen Kompromiss zu finden, weil die Mehrheit der Kommission nach wie vor eine unterschiedliche Behandlung von Söldnerdiensten und von privaten Bewachungsdienstleistungen wünscht. Dazu hat sie der Fassung des Ständerates die Bestimmung angefügt, wonach die Meldepflicht bezüglich der entsprechenden Dienstleistung dann besteht, wenn sie in einem komplexen Umfeld erbracht wird. Dies gilt nun für die Kontrolle, das Festhalten oder Durchsuchen von Personen, die Durchsuchung von Räumen oder Behältnissen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen in einem komplexen Umfeld, aber unabhängig vom Eigentümer oder Auftraggeber. Diese Einfügung finden Sie in der Fahne auch in Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 1, wo es um den Personenschutz geht.
Es stellte sich der Kommission die Frage, ob es im Differenzbereinigungsverfahren überhaupt möglich ist, noch eine Änderung an einer Stelle des Gesetzes vorzunehmen, wo keine Differenz mehr besteht. Artikel 89 des Parlamentsgesetzes sagt in Absatz 2 zum Verfahren bei Differenzen: "Nach der ersten Beratung in jedem Rat beschränkt sich die weitere Beratung ausschliesslich auf die Fragen, über welche keine Einigung zustande gekommen ist." Die Kommission entschied mit 14 zu 9 Stimmen, dass diese Frage Teil der Differenz ist.
Der Begriff "in einem komplexen Umfeld" stammt aus dem International Code of Conduct for Private Security Service Providers in der Fassung vom 9. November 2010, wie wir ihn in Artikel 7 statuieren. Meine Übersetzung lautet so, dass Artikel 13 des Kodex betreffend dessen Anwendungsbereich aussagt, dass der Kodex Grundsätze für die unterzeichnenden Unternehmen formuliert, die diese bei der Durchführung von Sicherheitsdienstleistungen in einem komplexen Umfeld einzuhalten haben. "Komplexes Umfeld" wird definiert als Gebiete, die von Unruhen oder Instabilität aufgrund von Naturkatastrophen oder bewaffneten Konflikten betroffen sind oder sich davon erholen, in denen die Rechtsstaatlichkeit wesentlich beeinträchtigt ist und in denen die Fähigkeit oder die Kraft der staatlichen Autorität zur Handhabung der Situation verringert, begrenzt oder nicht vorhanden ist.
Für die Aufnahme dieses Begriffes in Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 1, also beim Personenschutz, stimmte die Kommission mit 14 zu 7 Stimmen. Derselben Formulierung in Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 stimmte die Kommission mit 15 zu 8 Stimmen zu.
Bei den Artikeln 7 und 10 folgte Ihre Kommission einstimmig dem Ständerat. Hier gibt es also keine Differenzen mehr.
Der Kodex enthält wie gesagt Grundsätze für das Vorgehen der unterzeichnenden Unternehmen bei der Bereitstellung von Sicherheitsdienstleistungen in einem komplexen Umfeld.
Hiltpold Hugues · Mit-M · Conseil national · Genève · Groupe libéral-radical
Une divergence avec le Conseil des Etats aux chiffres 2 et 4 de l'article 4 lettre a subsistait encore. Ce dernier souhaitait en rester à la version du Conseil fédéral. Une majorité de la Commission de la politique de sécurité a toutefois souhaité maintenir la distinction entre les entreprises de sécurité dites robustes, celles, je vous le rappelle, qui fournissent des prestations telles que protection de personnes, services d'ordre, prise en charge des transports de prisonniers, soutien logistique à des forces armées, et les entreprises qui ne sont actives que dans la surveillance d'objets. Elle propose pour ce faire d'ajouter la mention "dans un environnement complexe" au chiffre 2 et, par souci de cohérence, également au chiffre 1, quand bien même ce même chiffre 1 ne faisait pas l'objet d'une divergence.
A noter, je tiens à le souligner, que l'article 89 alinéa 3 de la loi sur le Parlement permet cette procédure dans la mesure où cet article 4 lettre a traite des définitions.
La commission a décidé, par 14 voix contre 9, d'inclure le chiffre 1 dans la procédure d'élimination des divergences. Elle a décidé, par 14 voix contre 7 et sans abstention, de modifier ensuite ce chiffre 1 comme mentionné précédemment, et le chiffre 2, par 15 voix contre 8 et aucune abstention.
Pour toutes les autres divergences, la commission s'est ralliée unanimement à la version du Conseil des Etats.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Conseil fédéral · Berne
Die Frage des Geltungsbereiches - und darum geht es ja hier in Artikel 4 - ist eine ganz zentrale Frage dieses Gesetzes. Damit steht und fällt letztlich diese Vorlage.
Ihr Rat hat in der ersten Lesung den Geltungsbereich in Artikel 4 massiv eingeschränkt. Ich war deshalb sehr froh, dass der Ständerat in diesen Punkten dem Bundesrat gefolgt ist, und ich bin auch sehr froh, dass Ihre Kommission heute Morgen beschlossen hat, sich im Wesentlichen dem Ständerat und dem Bundesrat anzuschliessen.
Ihre Kommission schlägt nun noch eine kleine Präzisierung in den Ziffern 1 und 2 vor, um deutlich zu machen, dass es bei diesem Gesetz in erster Linie um Sicherheitsdienstleistungen geht, die in einem komplexen Umfeld erbracht werden. Sie nimmt damit eine Formulierung auf, die auch im internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister verwendet wird. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, dass völlig unproblematische Sicherheitsdienstleistungen eben nicht erfasst werden sollten.
Ich widersetze mich diesem Antrag Ihrer Kommission nicht. Es wird allerdings sinnvoll sein, den Begriff in der Ausführungsverordnung zu konkretisieren, damit der Geltungsbereich möglichst präzise umschrieben werden kann und damit auch Rechtssicherheit gewährleistet ist. Selbstverständlich hat die zuständige Behörde die Komplexität des Umfeldes auch bei der Beurteilung der Meldungen von Sicherheitsunternehmungen zu berücksichtigen. Von daher kann der Bundesrat mit dieser Präzisierung leben.
Ich erlaube mir, beim Geltungsbereich noch eine Klarstellung zuhanden der Materialien anzubringen; das bezieht sich jetzt auf Artikel 3. Artikel 3 sieht vor, dass gewisse dort aufgezählte Sicherheitsdienstleistungen und Tätigkeiten vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind, wenn sie im EU- bzw. im Efta-Raum erbracht werden. Der Artikel nimmt auch solche Unternehmen aus, die solche Dienstleistungen im EU-/Efta-Raum erbringen. Diese Bestimmung darf aber nicht so verstanden werden, dass Unternehmen, die neben gemäss Artikel 3 ausgenommenen Dienstleistungen auch noch Sicherheitsdienstleistungen in anderen Ländern erbringen, überhaupt nicht mehr unter das Gesetz fallen. Unternehmen, welche Sicherheitsdienstleistungen ausserhalb des EU-/Efta-Raums erbringen, fallen selbstverständlich in den Geltungsbereich des Gesetzes, auch wenn diese Unternehmen gleichzeitig innerhalb von EU- oder Efta-Staaten unter Artikel 3 ausgenommene Dienstleistungen erbringen. Eine entsprechende Präzisierung im Gesetz haben Sie zwar abgelehnt, aber nicht deshalb, weil Sie eine solche Präzisierung als falsch erachteten, sondern weil Sie sie für unnötig befanden. Deshalb habe ich mir erlaubt, diese Klärung hier noch einzubringen.
Graf Maya · P-F · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe des VERT-E-S
Angenommen - Adopté
Schluss der Sitzung um 12.45 Uhr
La séance est levée à 12 h 45