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Sanierung und Nutzung von Waldhäusern klar und zeitgemäss regeln

30721 · Amtliches Bulletin

Du 24 sept. 2014

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/ab-bo-bu/30721/de/sanierung-und-nutzung-von-waldhausern-klar-und-zeitgemass-regeln

Consulté le 11 sept. 2026

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Source

Objet parlementaire: Définition d'une politique claire et pragmatique d'assainissement et d'affectation des cabanes forestières (13.3077)

13.3077

Sanierung und Nutzung von Waldhäusern klar und zeitgemäss regeln

Schläfli Urs · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP

Was will diese Motion? Die meisten Gemeinden, die im Besitz von Wald sind, haben vor Jahren oder sogar Jahrzehnten ein Waldhaus errichtet. Diese Häuser dienen der Bewirtschaftung des Waldes und bestehen im Wesentlichen aus einer kleinen Werkstatt, einer Garage für das Forstfahrzeug und meistens auch aus einem Aufenthaltsraum für die Mitarbeiter, damit diese sich mindestens in der Mittagspause an einem geschützten Ort aufhalten können. In den letzten Jahren war nun auch in der Waldbewirtschaftung eine Strukturveränderung feststellbar, welche aus ökonomischer Sicht durchaus sinnvoll war: Statt dass jede Gemeinde den Wald mit eigenem Personal und mit einem eigenen Forst- oder Waldhaus bewirtschaftet, wurde die überbetriebliche Zusammenarbeit gefördert oder wurden Betriebsgemeinschaften und Reviere gegründet, welche die Wälder effizienter bewirtschaften können. So weit, so gut. Die Folgen dieser grösseren Bewirtschaftungskreise, dieser Zusammenschlüsse sind nun aber nicht nur im reduzierten Personalbestand spürbar, vielmehr haben auch viele Waldhäuser ihre ursprüngliche Nutzung verloren, da die Bewirtschaftung nun zentral von einem Standort aus erfolgt. Damit stellt sich nun die Frage, was mit den nicht mehr benötigten Waldhäusern geschehen soll. Da sie nicht in der Bauzone liegen, ist eine Umnutzung nach heutigem Gesetz nur schwer möglich.

Wenn Sie meinen Vorschlag hören, diese Waldhäuser seien für gesellschaftliche Anlässe zu öffnen, denken Sie vielleicht an riesige Feste, womöglich jedes Wochenende. Das wird aber bestimmt nicht eintreffen, da bin ich mir sicher. Warum bin ich mir da so sicher? Wald- und Forsthäuser können bereits heute für gesellschaftliche Anlässe vermietet werden. Grundvoraussetzung ist lediglich, dass das Wald- oder Forsthaus noch vom Forstpersonal benützt wird. Dann kann die Gemeinde als Eigentümerin eine solche Vermietung entsprechend der kantonalen Gesetzgebung bereits heute zulassen. Das wird auch gemacht. Ich bin überzeugt, dass viele von Ihnen in diesem Saal schon an solchen Anlässen dabei waren. Vielleicht war es ein Geburtstag, vielleicht war es eine Sitzung mit anschliessendem Jahresschlussessen Ihres Dorfvereins. Ich bin fast sicher, dass es dabei gesittet zu und her ging, wie es auch zu erwarten ist. Es gab vermutlich keine Exzesse, denn sonst wären längst Vorstösse eingereicht worden, die solche Anlässe in Waldhäusern gänzlich verbieten wollten. Aus meiner Sicht ist damit auch bewiesen, dass eine solche Nutzung kaum negative Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, zumal auch der Gebrauch von Lautsprechern im freien Wald verboten bleibt.

Die Unterscheidung, wann man ein Waldhaus für gesellschaftliche Anlässe vermieten kann und wann nicht, ist zwar vom Gesetz her klar, aber inhaltlich ist sie für mich nicht nachvollziehbar. Warum darf man - ich sage es etwas salopp - in Waldhäusern mit einem Forstfahrzeug in der Garage, das noch zur Waldwirtschaft benötigt wird, gesellschaftliche Anlässe bewilligen? Wenn aber im Nachbardorf in einem ähnlichen Waldhaus die Garage leer steht, das Haus also nicht mehr dem Forst dient, ist der gleiche Anlass nicht mehr erlaubt. Juristisch ist dieser Sachverhalt zwar zu erklären, aber für den logisch denkenden Bürger ist er nicht nachzuvollziehen.

Die minimale Lockerung, wie sie meine Motion verlangt, wird auch nicht einen Ansturm auf die Waldhäuser auslösen, wie das in der Stellungnahme des Bundesrates suggeriert wird. Viele dieser Häuser haben nämlich gar nicht die entsprechende Infrastruktur oder sind zu klein. Zudem dürfen sie baulich nicht vergrössert werden. Allein das Fahrverbot im Wald wird eine gewisse Einschränkung mit sich bringen.

Mit der Annahme dieser Motion werden Sie eine klare Regelung für die Nutzung von für die Waldbewirtschaftung nicht mehr benötigten Waldhäusern erreichen. Es wird kein Quadratmeter Boden überbaut, und es muss kein einziger Baum gefällt werden. Es sind auch keine negativen Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu befürchten, zeigt doch die Praxis, dass ein übermässiger Ansturm sich nicht einstellen wird. Ausserdem könnten die Gemeinden als Eigentümer dieser Häuser allenfalls regulierend einwirken.

Mit der Annahme der Motion werden Sie zwar keine Revolution auslösen, allerdings würde damit ein Schritt in eine Richtung gemacht, die vom Bürger verstanden und auch begrüsst würde.

Noch eine kurze Frage an Sie, sehr verehrte Frau Bundesrätin: Wie soll man diese leerstehenden Waldhäuser heutzutage noch nutzen, nachdem sie die Forstwirtschaft selbst auch aufgrund ihrer abgelegenen Lage für Sitzungen nicht mehr benötigt?

Leuthard Doris · BR-F · Bundesrat · Aargau

Grundsätzlich hat der Bundesrat nichts dagegen, wenn Forst- bzw. Waldhäuser gelegentlich auch für gesellschaftliche Anlässe genutzt werden. Das heutige Recht, Herr Nationalrat Schläfli, erlaubt das auch. Das heutige Recht, das im Waldgesetz, in der Waldverordnung und im Raumplanungsgesetz festgelegt ist, besagt, dass eine untergeordnete Nutzung von forstlichen Bauten und Anlagen, die in Betrieb stehen, für gesellschaftliche Anlässe zulässig ist, dass aber die Kantone bestimmen, wann und unter welchen Bedingungen sie solche Nutzungen zulassen.

Die Kantone gehen mit dieser Frage korrekt um; das können wir aus unserer Erfahrung sagen. Die kantonalen Regelungen berücksichtigen die lokalen Gepflogenheiten und Bedürfnisse. Deshalb sehen wir keinen Anlass, dass der Bund intervenieren und die bestehenden Regelungen, etwa in der Waldverordnung, die wir vor einem Jahr geändert haben, nochmals anpassen müsste.

Bei ungenutzten Anlagen ist der Eingriff natürlich intensiver. Bei ungenutzten Anlagen, die nicht mehr dem Forst dienen, wird auch ein Kanton viel strenger sein. Wenn keine eigentliche forstliche Nutzung mehr besteht, dann ist es natürlich schwierig, die Ausnahmebewilligung für eine Baute ausserhalb der Bauzone aufrechtzuerhalten. Umgekehrt gesagt: Wenn plötzlich überwiegend ein gesellschaftlicher Nutzen im Vordergrund steht, dann ist der Eingriff ins Raumplanungsgesetz, auch der Eingriff ins Waldgesetz natürlich intensiver. Deshalb sind die Kantone unseres Erachtens hier zu Recht sehr zurückhaltend.

Wir haben Verständnis dafür, dass diese Fragen auftauchen können, aber wir möchten die Kompetenz gemäss der heutigen Gesetzgebung bei den Kantonen belassen.

Binder Max · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Frau Bundesrätin, Sie schreiben in Ihrer Stellungnahme: "Er unterstützt deshalb eine Lockerung der einschlägigen Bestimmungen nicht." Müsste ich, wenn dieser Vorstoss angenommen würde, daraus ableiten bzw. damit rechnen, dass Sie eine Regelung treffen werden, die den Abbruch von solchen leerstehenden, nicht mehr gebrauchten Waldhäusern anordnet?

Leuthard Doris · BR-F · Bundesrat · Aargau

Dafür wäre ja wiederum der Kanton zuständig; das sind Bauten ausserhalb der Bauzonen usw. Für den Abbruch eines nicht mehr genutzten Waldhauses wäre wiederum der Kanton zuständig und nicht der Bund. Wenn die Motion angenommen würde, müssten wir das ja umsetzen. Das heisst, es gäbe eine Lockerung, die wir widerwillig vornehmen würden, auch gegen den Willen der Kantone. Aber wenn der Gesetzgeber uns diesen Auftrag gibt, würden wir das natürlich so umsetzen.

Abstimmung

Präsident (Lustenberger Ruedi, Präsident): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 44 Stimmen

Dagegen ... 133 Stimmen

(3 Enthaltungen)

Lustenberger Ruedi · P-M · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP

Präsident (Lustenberger Ruedi, Präsident): Ich teile Ihnen noch mit, dass der heute von Herrn Giezendanner eingereichte Ordnungsantrag, das Geschäft 13.077 noch in dieser Session fertigzuberaten, obsolet ist. (Heiterkeit)

Schluss der Sitzung um 18.50 Uhr

La séance est levée à 18 h 50