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Mehrwertsteuergesetz. Teilrevision

37484 · Amtliches Bulletin

Du 14 juin 2016

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/ab-bo-bu/37484/de/mehrwertsteuergesetz-teilrevision

Consulté le 2 sept. 2026

  1. Documents
  2. Confédération
  3. Bulletin officiel
Source

Objet parlementaire: Loi sur la TVA. Révision partielle (15.025)

15.025

Mehrwertsteuergesetz. Teilrevision

Markwalder Christa · P-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée

Art. 18 Abs. 2 Bst. l

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 18 al. 2 let. l

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. a

Antrag der Kommission

Festhalten

Antrag Grin

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 21 al. 2 ch. 28 let. a

Proposition de la commission

Maintenir

Proposition Grin

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Développement par écrit

Depuis quelques années, l'Administration fédérale des contribution (AFC) interprète de manière plus restrictive les conditions auxquelles les subventions sont exemptes de TVA. Ainsi, les subventions accordées pour l'accomplissement de tâches relevant d'un cahier des charges précis sont régulièrement considérées comme un achat de prestations et ainsi soumises à la TVA. C'est notamment le cas dans le domaine de l'entretien des forêts. La pratique actuelle de l'AFC conduit à une soumission à la TVA de nombreuses subventions cantonales versées à des entités tierces pour l'accomplissement de tâches publiques. Ces entités tierces devant dès lors s'acquitter de la TVA sur des prestations fournies à l'Etat, ce dernier devra augmenter d'autant les subventions versées. Une telle situation induit également une insécurité juridique pour les cantons et les communes. La version du Conseil des Etats clarifie les conditions de l'exclusion du champ de l'impôt des prestations fournies entre collectivités publiques en introduisant la notion de tâches légales. Il n'y a en effet pas lieu de soumettre à la TVA les subventions versées pour l'accomplissement de tâches légales déléguées à une collectivité publique tierce. De plus, cette proposition a le mérite de lever le doute sur la question de la définition de la subvention en tant que telle et définie à l'article 3 de la loi sur les subventions. En effet, le fait que la tâche déléguée sur une base légale à des sociétés de droit public soit suffisant, il permet de préciser les contours de la prestation demandée sans que la subvention soit assimilée à une contre-prestation, donc soumise à TVA. Finalement, elle a également l'avantage de ne pas introduire comme critère complémentaire la distinction entre la mise à disposition de personnel et d'infrastructures.

Schneeberger Daniela · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion

Es geht um den Einzelantrag Grin. Wir haben diesen Antrag in der Kommission sozusagen behandelt und diskutiert. Für die Begründung teilt man mir mit, dass hier, wenn wir dem Nationalrat folgen würden, Rechtsunsicherheit bestehen würde. Dieselbe Begründung könnte man eben im umgekehrten Fall ebenfalls anführen. Wir haben das, wie gesagt, diskutiert. Man kann sich hier auch die Frage stellen, was denn genau zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gehört. Deshalb ist auch diese Bestimmung, so, wie sie im Einzelantrag aufgeführt ist, mit Rechtsunsicherheit und mit Administrativaufwand behaftet.

Deshalb hat die Kommission beschlossen, hier dem Bundesrat zu folgen.

de Buman Dominique · 2VP-M · Nationalrat · Freiburg · CVP-Fraktion

La proposition Grin a trait à l'article 21 alinéa 2 chiffre 28 du projet de loi, à la page 13 de la version française du dépliant. Il s'agit en fait de la question de la réglementation actuelle en matière de TVA, qui veut que les fonds que la Confédération verse aux cantons et que les cantons versent aux communes soient considérés, selon les cas, comme des contre-prestations imposables, soit comme des subventions. Cette disposition a fait l'objet de critiques dans le cadre des délibérations au Conseil des Etats.

Celui-ci a par conséquent approuvé une proposition qui prévoit une exclusion du champ de l'impôt pour toutes les prestations fournies dans le cadre de l'exécution des tâches légales. Si cette disposition devait être adoptée, il y a lieu de penser que pratiquement toutes les prestations entre collectivités publiques seraient exclues du champ de l'impôt. De plus, cette disposition créerait d'importantes distorsions de la concurrence entre les collectivités publiques et les entreprises privées, mais ne résoudrait qu'une partie du problème. En effet si la personne qui reçoit des fonds n'est pas une collectivité publique, la qualification en matière de TVA serait la même qu'actuellement.

Par ailleurs, il ressort également des délibérations du Conseil des Etats que l'adoption de cette proposition vise à créer une divergence entre sa version et celle du Conseil national - le but n'est donc pas de faire une modification en tant que telle - afin que l'administration ait le temps d'examiner une alternative avant la procédure d'élimination des divergences. L'examen de l'administration a montré que les conséquences d'une alternative qui aborderait la question des subventions de manière globale sont difficiles à évaluer sans procéder à une consultation. Et c'est précisément pour éviter ce risque de graver dans le marbre une proposition qui n'est pas encore sûre, qui n'a pas été mise en consultation, que notre commission recommande sans vote, à l'unanimité, de s'en tenir à la décision du Conseil national. Le Conseil des Etats, qui a donné le mandat d'examiner cette question, pourra alors décider s'il estime dans l'intervalle nécessaire de trouver une solution alternative dans le cadre d'un projet distinct.

Je vous demande donc, au nom de la commission, je le répète, unanime -, de ne pas créer d'insécurité juridique puisque, faut-il le rappeler, cette révision de la TVA est une révision partielle, qui porte sur les objets pratiquement non contestés de l'ancien projet, qui avait été enterré. Donc, n'ouvrons pas la boîte de Pandore et suivons la commission unanime.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission ... 164 Stimmen

Für den Antrag Grin ... 12 Stimmen

(7 Enthaltungen)

Markwalder Christa · P-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion

Art. 21 Abs. 8

Antrag der Mehrheit

Streichen

Antrag der Minderheit

(Müller Leo, Bertschy, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Ritter, Schelbert)

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 21 al. 8

Proposition de la majorité

Biffer

Proposition de la minorité

(Müller Leo, Bertschy, Birrer-Heimo, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Ritter, Schelbert)

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Müller Leo · Mit-M · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion

Mit meinem Minderheitsantrag zu Artikel 21 Absatz 8 bitte ich Sie, dem Ständerat zu folgen. Die Formulierung des Ständerates entspricht nämlich der heutigen Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Mit dieser Formulierung erfolgt somit keine Änderung der bisherigen Praxis. Ich betrachte es als eine Pflicht, wenn wir schon legiferieren, dass wir die heutige Praxis ins Gesetz schreiben. Lange Zeit war diese Praxis umstritten, und jetzt, da wir das Gesetz nun neu schreiben, teilrevidieren, geht es darum, dass wir eben auch in diesem Bereich legiferieren. Wir würden den Auftrag als Gesetzgeber wohl nicht wahrnehmen, wenn wir, wie gesagt, jetzt eine Teilrevision dieses Gesetzes machen, aber eben diesen Punkt nicht aufnehmen würden und das weiterhin auf Verordnungs-, allenfalls Weisungsstufe belassen wollten.

Den Unterlagen können Sie auch entnehmen, dass das Mehrwertsteuer-Konsultativgremium eine andere Praxis vorschlägt und dieser anderen Praxis gegenüber der heutigen, von der Steuerverwaltung bevorzugten Praxis den Vorzug geben will. Wenn wir jetzt nichts ins Gesetz schreiben, haben wir gerade weiterhin eine Unsicherheit, und wir überlassen diesen Punkt den Verwaltungsbehörden. Das sollen und wollen wir doch nicht tun. Es kann ja nicht sein, dass dann die Steuerverwaltung später wieder die heutige bewährte Praxis umändern, wieder in eine neue umwandeln will. Das ist doch kein Rechtszustand! Mit dem können wir nicht leben. Wie gesagt, wir würden unserem Auftrag nicht nachkommen, wenn wir eine solch wichtige Frage offenlassen würden.

Wenn jetzt argumentiert wird, die bisherige Praxis habe auch ohne Gesetzesbestimmung Gültigkeit, so ist das richtig. Ausgeblendet wird aber, dass starke Geburtswehen erfolgt sind, bis diese Praxis entwickelt werden konnte. Jetzt haben wir diese Praxis, weshalb wir sie nun ins Gesetz schreiben.

Schon die Argumentation aus verschiedenen Kreisen, man könne dann die Praxis allenfalls nicht weiterentwickeln oder nicht wieder ändern, zeigt ja, dass hier Unsicherheit gestreut werden soll - das wollen wir nicht. Ich verstehe auch die Argumentation nicht, die sagt, wenn die Gesetzesbestimmung jetzt formuliert würde, werde ein höherer administrativer Aufwand verursacht. Dieses Argument zählt jetzt wirklich nicht. Wenn wir eine bewährte Praxis jetzt im Gesetz niederschreiben, führt das im Gegenteil zu geringerem Aufwand. Wenn ich als Rechtsanwender nicht im Gesetz nachschauen kann, was gilt, und vielmehr die Behörden oder allenfalls Weisungen konsultieren muss, ist das ja ein weitaus grösserer Aufwand, als wenn man das im Gesetz nachschauen kann.

In diesem Sinne bitte ich Sie, hier in diesem Punkt Klarheit zu schaffen, dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen und diese Rechtsunsicherheit auszuräumen, damit wir Kontinuität haben. Ich danke Ihnen, wenn Sie so vorgehen.

Feller Olivier · Mit-M · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion

Un principe général qui découle de la loi sur la TVA, c'est que le transfert de la propriété d'un immeuble est exclu du champ de l'impôt. Le problème réside dans le fait que, depuis le 1er juillet 2013, l'Administration fédérale des contributions a développé une pratique curieuse, voire contestable. En effet, lorsque le contrat de vente est conclu avant le début des travaux de construction de l'immeuble, l'opération est soumise au champ de l'impôt. En revanche, lorsque le contrat de vente est conclu après le début des travaux de construction, donc après le commencement du chantier, l'opération échappe au champ de l'impôt.

Cette pratique, qui a été développée par l'Administration fédérale des contributions depuis le 1er juillet 2013, est très curieuse. Le problème additionnel est que le Conseil des Etats a décidé, lors de sa récente séance, d'inscrire dans la loi sur la TVA cette pratique contestable. Or, cette manière de faire crée une inégalité de traitement: celui qui achète un bâtiment avant le début des travaux doit payer l'impôt, puisque l'opération est soumise au champ de l'impôt, tandis que celui qui achète le bâtiment une fois que les travaux de construction ont commencé est dispensé du paiement de la TVA.

La pratique introduite par l'Administration fédérale des contributions et que le Conseil des Etats souhaite à présent inscrire dans la loi est manifestement contraire à l'égalité de traitement. Elle soulève des problèmes pratiques. Elle traite de façon différente un certain nombre d'acteurs en fonction du moment où le contrat de vente est conclu, c'est-à-dire avant ou après le début des travaux de construction de l'immeuble.

Le groupe libéral-radical vous invite donc à ne pas adhérer à la décision du Conseil des Etats, donc à maintenir le droit actuel en adoptant la proposition de la majorité de la commission.

Ritter Markus · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · CVP-Fraktion

Die CVP-Fraktion wird bei Artikel 21 Absatz 8 der Minderheit und damit dem Ständerat folgen. Die zu legiferierende Frage hier ist sehr komplex. Nach der geltenden Praxis der Steuerverwaltung ist eine Veräusserung dann steuerbar, wenn vor Baubeginn veräussert wird. Dabei gilt es Folgendes festzuhalten: Wenn gebaut wird, ist dies grundsätzlich steuerbar, und wenn eine Liegenschaft veräussert wird, ist dies grundsätzlich von der Steuer ausgenommen. Immer dort, wo das Bauen und das Veräussern einer Liegenschaft zusammenfallen, stellt sich dann die Abgrenzungsfrage. In der Praxis ist der Zeitpunkt des Baubeginns massgebend. Wenn im Zeitpunkt des Baubeginns eine Einheit, eine Liegenschaft noch nicht veräussert wurde, der Kaufvertrag noch nicht beurkundet ist, dann kann sie von der Steuer ausgenommen werden. Wenn aber zuerst verkauft wird, beispielsweise um die Mittel zu beschaffen - Verkauf ab Plan -, dann ist dies eben steuerbar. Man hat in diesem Fall zuerst veräussert und baut dann im Namen eines Dritten; dann ist man im werkvertraglichen Bereich.

Grundsätzlich ist es richtig, dass überall dort, wo Neubauten erstellt werden, die Steuer anfällt. In der Umgangssprache sagt man auch nicht, dass man ein Haus gekauft, sondern dass man ein Haus gebaut habe. Es wird klar, dass es um eine Bauleistung geht und nicht um die Übertragung eines Grundstücks. Die Ausnahme hat die Übertragung von Grundstücken im Blick. Klassisch ist die Veräusserung eines Grundstückes mit Haus, das seit fünfzig Jahren besteht. Ein solches Geschäft ist von der Steuer ausgenommen. Wenn diese Ausnahme so weit wie möglich an den Neubau herangeführt wird, können wir es so machen, dass wir fragen, wie die Situation im Zeitpunkt des Baubeginns aussieht. Wenn die Verträge abgeschlossen sind, sagen wir, dass für Dritte gebaut wird und der Werkvertrag im Vordergrund steht. Wenn die Verträge noch nicht abgeschlossen sind, wird auf eigene Rechnung gebaut, und später erfolgt der von der Steuer ausgenommene Verkauf.

Intensiv wurde vor dem Hintergrund der Vorschläge des Konsultativgremiums auch die Frage diskutiert, ob der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr nicht das bessere Kriterium sein könnte. Grundsätzlich wäre dies eine gute Abgrenzungsmöglichkeit, sie hat aber einen grossen Haken: Der Übergang von Nutzen und Gefahr kann in den Werkverträgen rückwirkend oder pro futuro festgelegt werden. Die Anwendung der Steuerausnahme ist also von den Vertragspartnern stark beeinflussbar. Mit diesem Kriterium wäre die Anwendung der Steuerausnahme bzw. die Besteuerung von Werkverträgen kaum korrekt zu regeln. Die Gesetzgebung muss auf möglichst objektive Kriterien anwendbar sein.

Der durch den Ständerat eingefügte Artikel 21 Absatz 8 entspricht der aktuellen Praxis. Mit dieser Festschreibung im Gesetz entsteht Rechtssicherheit. Es spricht wenig dafür, diese Frage von Fall zu Fall den Gerichten zu überlassen, was die Alternative wäre. Deshalb macht es Sinn, sich dem Ständerat anzuschliessen und diese Lücke im Gesetz zu schliessen.

Die CVP-Fraktion wird die Minderheit unterstützen und bittet Sie, dasselbe zu tun.

Schelbert Louis · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion

Bei Artikel 21 Absatz 8 geht es um die Besteuerung beim Verkauf von Grundstücken, die überbaut werden sollen. Prinzipiell sind Liegenschaftsverkäufe nicht mehrwertsteuerpflichtig, das Überbauen aber schon. Fragen ergeben sich, wenn Bauen und Verkaufen zusammenfallen. Dann muss konkret abgegrenzt werden, ob jemand eine Baute für sich oder für jemand anderen erstellt.

Die Praxis ist so, dass von der Erstellung für Dritte ausgegangen wird, wenn der Verkauf vor Baubeginn erfolgt. Diese Praxis will der Ständerat ins Gesetz schreiben, und die Minderheit der Kommission beantragt, dem Ständerat zu folgen. Damit würde die Situation im Zeitpunkt des Baubeginns zum Massstab genommen: Sind dann die Verkaufsverträge noch nicht abgeschlossen, wird auf eigene Rechnung gebaut, ein späterer Verkauf ist dann von der Mehrwertsteuer ausgenommen.

Immer wenn abgegrenzt werden muss, ergeben sich schwierige Situationen, Vorteile für die einen, Nachteile für andere. Hier liegt der Nachteil bei jenen, die die finanziellen Mittel nicht haben, um eine Baute ohne Verkaufserlös erstellen zu können. Diese Verkäufe sind steuerpflichtig. Trotzdem ist festzuhalten, dass der Beschluss des Ständerates sehr grosszügig ist. Wir könnten uns auch vorstellen, dass Neubauten generell steuerbar sind. Im Rahmen der letzten Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes haben wir uns für eine solche Lösung ausgesprochen. Sie hatte leider im Parlament keine Chance, und heute steht sie nicht zur Diskussion.

Als Alternative steht eine Lösung im Raum, die den massgeblichen Zeitpunkt auf den Übergang von Nutzen und Gefahr festlegen will. Das wäre Gegenstand eines Vertrags. Das Problem dabei ist, dass dann letztlich die Vertragspartner darüber entscheiden, ob es eine Steuerausnahme gibt. Wir Grünen unterstützen die Verwaltung im Bestreben, sich für ihre Entscheide auf objektive Kriterien stützen zu können. Eine weitere Variante sieht vor, die Entscheidung heute offenzulassen und damit später die Gerichte entscheiden zu lassen. Das würde viel Unsicherheit beinhalten.

Unser Fazit: Die derzeit sinnvollste Lösung hat der Ständerat gefunden. Wir beantragen, sie zu übernehmen und damit der Minderheit Müller Leo zuzustimmen.

Aeschi Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Es geht hier um die Abgrenzung zwischen dem steuerfreien Grundstückkauf und einer steuerbaren werkvertraglichen Lieferung. Die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wie sie seit dem Jahr 2013 gilt, ist nicht glücklich gewählt. Es sind hier auch noch einige Verfahren vor den Gerichten hängig. Trotzdem, der Beschluss des Ständerates würde eine nochmalige Praxisänderung bedeuten. Gerne schlage ich Ihnen deshalb vor, die Interpretation des geltenden Rechtes der Judikative zu überlassen und nicht vorschnell eine nochmalige Praxisänderung herbeizuführen.

In dem Sinne bitte ich Sie, hier dem Bundesrat und der Mehrheit zu folgen, die auf die Einfügung eines neuen Absatzes 8 verzichten möchten.

Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion

In Artikel 21 hat der Ständerat mit Absatz 8 die heutige Praxis, die sich offenbar gefestigt hat und anerkannt ist - das wurde in der Kommission von Fachexpertinnen und Fachexperten und von verschiedenen Votantinnen und Votanten mehrfach erwähnt -, nun im Gesetz festgeschrieben. Ich erwähne nicht mehr, worum es geht; Vorrednerinnen und Vorredner haben das bereits ausgeführt. Wenn wir das, was Praxis ist, nun auch im Gesetz festschreiben, führt dies zu mehr Rechtssicherheit. Lässt man Absatz 8 weg, überlässt man die Interpretation des geltenden Rechts weiterhin den Gerichten und nimmt damit auch aufwendige Verfahren in Kauf, sowohl bei den betroffenen Unternehmen oder Personen als auch bei der Steuerverwaltung und den Gerichten.

Ich höre hier immer wieder, dass Bürokratie abgebaut werden soll. Das können Sie mit dem Beschluss des Ständerates bzw. mit dem Minderheitsantrag Müller Leo tun. Die SP-Fraktion unterstützt diese Minderheit und bittet Sie, dies auch zu tun.

Da ich jetzt noch Zeit habe, möchte ich mich noch gerne zu den Einzelanträgen Aeschi Thomas und Bigler äussern, die Ihnen vorliegen. Ich bitte Sie, hier wirklich der Kommission zu folgen. Es geht um eine sehr steuertechnische Frage zum Vorsteuerabzug: ob die Steuerverwaltung für Vorsteuerabzüge, die man vorerst in Abzug bringen kann, aber wieder zurückerstatten muss, quasi Bank spielt.

In der Kommission haben wir dies eingehend diskutiert und schlussendlich einstimmig ein Konzept beschlossen, mit dem in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b bei der Nationalratsversion geblieben werden soll. Dafür wird in Artikel 29 Absatz 1 genauer geregelt, wann kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. Die Einzelanträge Aeschi Thomas und Bigler wollen die Änderung in Artikel 29 streichen, ohne aber in Artikel 22 auf die Bundesratsversion zurückzukommen. In der Kommission war aber klar, dass beides zusammengehört. Wer einen Teil herausbrechen will - die Kommission hat einstimmig entschieden -, verstösst gegen Treu und Glauben, da es zu Artikel 22 keinen anderslautenden Antrag gibt.

Jetzt kommt etwas Wichtiges: Gemäss Verwaltung würde diese nun im Einzelantrag vorgeschlagene Praxisänderung zu einem einmaligen Steuerausfall von rund einer Milliarde Franken führen. Es kann doch angesichts der Sparpakete, die uns fortlaufend präsentiert werden - die neuesten stehen schon wieder an -, nicht sein, dass wir mir nichts, dir nichts mit einem Artikel des Mehrwertsteuergesetzes einen Verlust von einer Milliarde Franken in Kauf nehmen. Das ist finanzpolitisch unverantwortlich, und es ist auch gesetzgeberisch nicht sauber.

Ich bitte Sie, das ebenso klar abzulehnen.

Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich

Es ist richtig, dass der Bundesrat Ihnen hier keinen Vorschlag gemacht hat, und zwar deshalb, weil eine Motion Hutter Markus (13.3238) hängig war, die Nationalrätin Gössi dann übernommen hat. Diese Motion wollte das, was die Mehrheit Ihrer Kommission nun übernommen hat. Der Bundesrat hat diese Motion ursprünglich abgelehnt.

Worum geht es? Sie haben es gehört: Es geht um die Frage, wann beim Bau bzw. beim Verkauf von Liegenschaften der Zeitpunkt der Besteuerung gegeben ist. Die Mehrheit Ihrer Kommission schlägt die Lösung des Übergangs bei Nutzen und Gefahr vor. Dies lässt die Möglichkeit einer Steueroptimierung zu. Man entscheidet dann im Laufe des Prozesses, allenfalls auch rückwirkend, wann es erfolgen soll. Das führt zu einem Steuerschlupfloch, zu Steueroptimierungen. Wir gehen davon aus, dass dies zu Steuermindereinnahmen von bis zu 140 Millionen Franken pro Jahr führen könnte. Es ist in diesem Fall wirklich nicht nötig, dies zu machen. Die Steuerverwaltung hat eine Praxis eingeführt, die der Ständerat nun übernommen und die die Minderheit Ihrer Kommission aufgenommen hat. Der Zeitpunkt ist damit klar geregelt: Bei Baubeginn muss dies entschieden werden.

Nun kann jede Grenze, die man festlegt, hinterfragt werden. Wir legen hier aber zumindest eine klare Grenze fest. Sie funktioniert seit drei Jahren. Ich bitte Sie, der Minderheit und dem Ständerat zu folgen, damit wir klare Verhältnisse haben. Es kann nicht Ihre Aufgabe als Gesetzgeber sein, es offenzulassen und den Entscheid den Gerichten zu überlassen. Wo Sie legiferieren können, sollten Sie es meines Erachtens auch tun.

Die Minderheit und der Ständerat nehmen die bisherige Praxis auf; der Antrag der Mehrheit führt, wie gesagt, zu möglichen Steuerausfällen von bis zu 140 Millionen Franken pro Jahr. Es ist in diesem Falle nicht notwendig, diese Tür zu öffnen. Die Minderheit würde sie geschlossen behalten.

Ich bitte Sie, der Minderheit und damit auch dem Bundesrat zu folgen, der den Minderheitsantrag und den Ständeratsbeschluss übernimmt.

Schneeberger Daniela · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion

Die Mehrheit ist bei Artikel 21 Absatz 8 der Meinung, dass die Fassung des Ständerates in der heutigen Anwendung keine Verbesserung bringt. Die heutige Praxis soll gemäss Ständerat in eine Gesetzesbestimmung gegossen werden. Dies ist jedoch unnötig, da sich die bisherige Praxis auch ohne Gesetzesbestimmung entwickelt hat. Die aktuelle Praxis ist in der Baubranche etabliert und führt kaum noch zu Problemen. Mit der Zementierung im Gesetz ginge ein Verlust an Flexibilität einher, die für die Unternehmer wichtig ist. Zudem ist eine Weiterentwicklung nicht mehr möglich. Die vom Ständerat vorgeschlagene Bestimmung bringt anstelle von Klarheit neue Auslegungsfragen.

Die Kommission bittet Sie mit 16 zu 9 Stimmen, an der Version des Nationalrates festzuhalten, also die Bestimmung des Ständerates zu streichen.

de Buman Dominique · 2VP-M · Nationalrat · Freiburg · CVP-Fraktion

Cette disposition à l'article 21 alinéa 8 vise à déterminer dans quel cas la vente d'un bien immobilier est soumise à l'impôt et dans quel cas elle est exclue du champ de l'impôt. A l'heure actuelle, l'Administration fédérale des contributions a une pratique qui se fonde sur le début des travaux de construction. Si la vente a lieu avant le début des travaux, elle est alors soumise au champ de l'impôt. En revanche, si la vente a lieu après le début des travaux, elle est exclue du champ de l'impôt.

Le Conseil des Etats propose d'inscrire dans la loi la pratique de l'Administration fédérale des contributions. Cela permettrait également de classer la motion Hutter Markus 13.3238, "TVA. Exclusion de l'achat d'immeubles du champ de l'impôt", qui est actuellement pendante devant notre Parlement. Elle avait été déposée en 2013 et elle a été reprise par notre collègue Gössi.

La commission, par 16 voix contre 9, vous propose de maintenir la décision prise par le Conseil national. La délimitation entre les ventes de biens immobiliers exclues du champ de l'impôt et les constructions de nouveaux bâtiments imposables ne doit pas être inscrite dans la loi. Elle doit relever de la pratique. Cette manière de procéder a fait ses preuves et offre une plus grande souplesse dans l'exécution de la pratique pour l'Administration fédérale des contributions et les tribunaux. La pratique actuelle de l'Administration fédérale des contributions ne doit cependant pas être mise en cause. Lors des débats en commission, nous avons évidemment émis un certain nombre de craintes, à savoir que, si on s'en tient à la pratique de l'administration, il pourrait y avoir une péjoration de celle-ci si la loi n'inscrivait pas dans le marbre ce qui devait être exécuté. Or, les représentants de l'administration nous ont clairement dit que cette pratique ne serait pas modifiée.

C'est la raison pour laquelle la commission préfère conserver une certaine souplesse fondée sur la bonne foi exprimée par l'administration, car il y a souvent des cas limites, pour lesquels il peut y avoir précisément un esprit plutôt favorable au contribuable. Si on modifie la loi, on risque, paradoxalement, de créer de nouveaux problèmes.

C'est la raison pour laquelle je vous propose, au nom de la commission, de maintenir la position du Conseil national.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 98 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 87 Stimmen

(5 Enthaltungen)

Stahl Jürg · 1VP-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Art. 22 Abs. 2 Bst. b

Antrag der Kommission

Festhalten

Art. 22 al. 2 let. b

Proposition de la commission

Maintenir

Angenommen - Adopté

Art. 24a Abs. 1, 2, 4, 5; 25 Abs. 2 Bst. abis, b

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 24a al. 1, 2, 4, 5; 25 al. 2 let. abis, b

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 27 Abs. 2 Bst. b

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Ritter, Barazzone, Bertschy, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Landolt, Leutenegger Oberholzer, Marra, Müller Leo, Pardini, Schelbert)

Unverändert

Art. 27 al. 2 let. b

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Ritter, Barazzone, Bertschy, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Landolt, Leutenegger Oberholzer, Marra, Müller Leo, Pardini, Schelbert)

Inchangé

Ritter Markus · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · CVP-Fraktion

Es geht hier um die Frage des Beweismasses, wenn jemand einen falschen Steuersatz in Rechnung gestellt hat. Wenn jemand beispielsweise 8 Prozent statt 2,5 Prozent Steuer für Nahrungsmittel in Rechnung stellt, heisst das, dass ein Kunde, der Unternehmer ist und selbst weiterverkauft, dann auch 8 Prozent abziehen könnte. Man muss entsprechende Nachweise erbringen, damit das nicht passiert. Das ist ja im Geschäftsleben selbstverständlich. Man kann beispielsweise nachweisen, dass man keine Geschäftskunden hatte, sondern nur Endverbrauchende. Man muss dies mit entsprechenden Grundlagen belegen können. Wenn man hier mit einer Glaubhaftmachung eine Öffnung vornehmen würde, öffnete man gleichzeitig Tür und Tor für sehr schwierige Diskussionen.

Es wurde mit einem Fall eines Grossverteilers argumentiert, der die Kassen falsch programmiert hatte. Es waren zum Teil falsche Steuersätze hinterlegt. Von dieser Seite kommt die Forderung, dass bei der Mehrwertsteuerabrechnung eine - Sie hören recht - Wahrscheinlichkeitsrechnung möglich sein soll, damit abgeschätzt werden kann, wie viel verwendet wurde, um den Vorsteuerabzug zu machen, und wie viel an Endkonsumenten ging, wo das keine Rolle spielte. Mit einer solchen Annahme würde eine Glaubhaftmachung akzeptiert in der Form, dass man das eine nachzahlt und anderes wiederum nicht. Der Konsument hat aber die Steuer bezahlt.

Das Spezielle an der Mehrwertsteuer ist ja, dass sie nicht eine Steuer ist, die wie die Gewinnsteuer vom Unternehmen selbst erwirtschaftet wurde. So soll nach Meinung der Minderheit auch die in Rechnung gestellte Steuer abgeliefert werden, ausser man erbringt den Nachweis, dass es nicht zu Steuerausfällen kam, dass also keine entsprechenden Vorsteuern geltend gemacht worden sind. Die Mehrwertsteuer, das wissen Sie, baut auf einem sehr komplizierten Regelwerk auf. Wir tun gut daran, nicht Gesetzesformulierungen festzuschreiben, die für den Vollzug völlig ungeeignet sind und nur zu einer hohen Rechtsunsicherheit führen. Die Mehrwertsteuer sollte auf klaren Fakten erhoben werden und nicht auf glaubhaften Darstellungen.

Ich bitte Sie, die Minderheit zu unterstützen und damit am Entscheid des Nationalrates und an der Fassung des Bundesrates festzuhalten.

Schelbert Louis · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion

Artikel 27 des Mehrwertsteuergesetzes regelt die Fälle, wenn zu Unrecht Mehrwertsteuer erhoben oder ein falscher Steuersatz angewendet wird. Gemäss dem geltenden Recht muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass dem Bund kein Steuerausfall entstand. Der Ständerat dagegen beschloss, dass dies nur noch glaubhaft gemacht werden müsse. Als Gradmesser diente der Fall eines kleinen Blumenhändlers.

Wir Grünen beantragen, beim geltenden Recht zu bleiben, und unterstützen deshalb die Minderheit Ritter. Natürlich gab es in der Kommission auch Gegenbeispiele. So führte die Verwaltung das Beispiel eines Grossverteilers an, bei dem die Kassen falsch programmiert waren. Bei Nahrungsmitteln wurde fälschlicherweise ein Satz von 8 Prozent verlangt, obwohl der richtige bei 2,5 Prozent liegt.

Mit dem geltenden Recht war die Situation klar. Die Verantwortung liegt vollumfänglich beim Steuerpflichtigen, und das ist richtig so. Er muss den Nachweis erbringen, dass dem Bund kein Steuerausfall entstand, dass also zum Beispiel keine Vorsteuer abgezogen worden ist oder dass eine allfällig ausgezahlte Vorsteuer wieder zurückbezahlt wurde. Das halten wir im Grundsatz für richtig und für zumutbar. Es ist nicht möglich, jeden Einzelfall im Gesetz zu regeln. Das geltende Recht wird von der Rechtsprechung nicht beanstandet. Wir Grünen sehen deshalb keinen Grund, es abzuändern.

Wir bitten Sie, hier dem Ständerat nicht zu folgen.

Aeschi Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Es geht hier um die Formulierung, die der Ständerat neu eingeführt hat und die wie folgt lautet: "Er oder sie macht glaubhaft, dass ..." Im geltenden Recht ist die Formulierung "er oder sie weist nach" vorgesehen.

Ich möchte Sie namens der SVP-Fraktion und auch der Mehrheit der Kommission bitten, hier dem Ständerat zu folgen und auf die Formulierung "er oder sie macht glaubhaft" einzuschwenken. Die Diskussion in der Kommission hat gezeigt, dass dies eine Formulierung ist, die einerseits der Wirtschaft dient und andererseits zu einer Vereinfachung der Praxis führt.

Müller Leo · Mit-M · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion

Ich bin gerade der gegenteiligen Meinung. Anders als mein Vorredner bin ich der Meinung, dass hier der Minderheit Ritter zu folgen ist, denn ihr Antrag schafft Klarheit und dient auch der Wirtschaft. Das beantrage ich Ihnen im Namen der CVP-Fraktion. Wir wollen hier keine Beweislasterleichterung, wir wollen keine zusätzliche Unsicherheit schaffen, wir wollen keine neuen Streitereien erzeugen. Deshalb muss es klar so formuliert sein, wie es bereits heute im Gesetz formuliert ist. Der Bundesrat empfiehlt ebenfalls, der Minderheit zuzustimmen, weil ihr Antrag der heutigen Rechtslage entspricht. Man soll bei der heutigen Rechtslage bleiben, und deshalb ist es wichtig, diese Minderheit zu unterstützen. Es geht hier darum, den roten Faden zu behalten und die Linie nicht zu verlassen.

Da ich schon am Sprechen bin, bitte ich Sie, die beiden Einzelanträge Bigler und Aeschi Thomas abzulehnen; das sage ich hier im Namen der CVP-Fraktion. In der Kommission haben wir ein Konzept zu Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b und zu Artikel 29 Absatz 1 beschlossen; das ist ein Konzept. Nun liegt zu Artikel 22 kein anderslautender Antrag vor, dafür diese beiden Einzelanträge zu Artikel 29. Somit soll das Konzept mit diesen Einzelanträgen auseinandergerissen werden. Hier kann ich ausnahmsweise einmal der Argumentation und der Linie von Prisca Birrer-Heimo folgen. Wir beschwören mit diesen Einzelanträgen herauf, dass wir hier einmalig grosse Mehrwertsteuerausfälle haben. Das belastet die Bundeskasse und ist unnötig. Es ist auch nicht fair, das muss ich ganz klar sagen, wenn die Kommission Konzepte beschliesst und solche Konzepte hier im Rat dann mit Einzelanträgen auseinandergerissen werden.

Ich bitte Sie deshalb, diese beiden Einzelanträge abzulehnen.

Stahl Jürg · 1VP-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Präsident (Stahl Jürg, erster Vizepräsident): Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt den Antrag der Mehrheit.

Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion

In Artikel 27 geht es um die Frage des Beweismasses, wenn jemand einen falschen Steuersatz in Rechnung gestellt hat. Gemäss heutiger Regelung muss jemand nachweisen, dass bei unrichtigem oder unberechtigtem Steuerausweis dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Der Ständerat hat das nun aufgeweicht und verlangt keinen Nachweis mehr, sondern nur noch die Glaubhaftmachung. Damit öffnet man aber wieder ein neues Feld für ellenlange Diskussionen und allenfalls neue, aufwendige Verfahren. Ich muss hier auch betonen: Herr Kollege Aeschi hat gesagt, es sei einfacher. Es ist aber das Gegenteil der Fall: Es wird aufwendiger, es gibt mehr Abgrenzungsfragen, es gibt mehr Streitigkeiten.

Sie verlangen immer Einfachheit und Schlankheit, aber in der konkreten Legiferierung handeln Sie gegen dieses Anliegen, und nachher jammern Sie wieder, wenn es so herausgekommen ist. Es geht da in der Regel nicht um den Fall eines Blumenhändlers, der mal etwas unkorrekt abgerechnet hat, sondern da geht es zum Teil um beträchtliche Summen, zum Beispiel bei Grossverteilern. Wir haben vom Fall gehört, bei welchem Kassen mit falschen Steuersätzen programmiert worden sind. Als Konsumentin, die die Steuer bezahlt, finde ich es nichts als richtig, dass auch die in Rechnung gestellte Steuer abgeliefert wird und dass, wenn etwas falsch läuft, das dann ganz klar auch nachgewiesen werden muss. Es ist also wirklich auch eine Frage von mehr Rechtssicherheit und ganz klar auch eine Frage des Verhaltens der Marktteilnehmer gegenüber der Steuerverwaltung und dem Staat.

Ich bitte Sie, der Minderheit Ritter zu folgen und hier der Version, wie sie bis jetzt bestanden hat, zuzustimmen.

Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich

Hier geht es nicht um Sein oder Nichtsein dieses Gesetzes. Es ist eine Formulierung, es geht um den Unterschied zwischen "etwas nachweisen" und "etwas glaubhaft machen". Ich bitte Sie, bei der Minderheit zu bleiben und beim Bundesrat, der den Nachweis verlangt. Es muss also etwas bewiesen werden, nicht nur glaubhaft gemacht werden. Das ist die klarere Formulierung. Mit der Minderheit und mit dem Antrag des Bundesrates schaffen Sie hier mehr Klarheit als mit "glaubhaft machen". Also in diesem Fall: Minderheit und Bundesrat.

Schneeberger Daniela · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion

Die Mehrheit der Kommission möchte hier dem Ständerat folgen. Diese Bestimmung hält fest, dass der Steuerpflichtige den Nachweis erbringen kann, dass dem Bund durch einen unrichtigen Steuerausweis kein Steuerausfall entstanden ist. In diesem Fall muss die Steuer nicht entrichtet werden. Diese Möglichkeit wurde im totalrevidierten Mehrwertsteuergesetz auf der Grundlage des sogenannten Formalismus-Artikels der alten Mehrwertsteuerverordnung eingeführt. Auch das Mehrwertsteuer-Konsultativgremium hat hier der ständerätlichen Version zugestimmt und ist der Auffassung, dass keine allzu hohen beweisrechtlichen Hürden für die Entlastung aufgestellt werden.

Die Kommission hat dem Antrag mit 13 zu 12 Stimmen zugestimmt; ich möchte Sie bitten, der Mehrheit zu folgen.

de Buman Dominique · 2VP-M · Nationalrat · Freiburg · CVP-Fraktion

Dans le domaine de la TVA, la TVA facturée correspond à la TVA due. Il s'agit du principe de sécurité juridique. En conséquence, les personnes qui font figurer l'impôt sur une facture sans en avoir le droit, ou qui mentionnent un taux ou un montant d'impôt trop élevé, sont redevables de cet impôt. Il s'agit d'une chaîne et on doit donc assurer la sécurité de cette chaîne. Toutefois, si les personnes corrigent la facture ou si elles apportent la preuve que la Confédération n'a subi aucun préjudice financier, alors elles ne sont pas tenues de verser la TVA facturée à tort.

Il y a une divergence. Le Conseil des Etats estime qu'il ne doit plus être requis d'apporter la preuve pleine et entière que la Confédération n'a subi aucune perte, mais qu'il serait suffisant de l'établir de manière crédible - il s'agit donc d'établir la vraisemblance.

La commission a été très divisée sur cette question, puisque c'est par 13 voix contre 12 qu'elle vous recommande de suivre le Conseil des Etats. Il s'agit en l'occurrence d'une atténuation de l'exigence de la preuve. La majorité de la commission estime qu'on simplifierait ainsi le travail par rapport à ce fardeau de la preuve, alors que la minorité estime, quant à elle, que cela pourrait au contraire engendrer des problèmes, par la marge que cette disposition introduirait.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 95 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 87 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Stahl Jürg · 1VP-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Art. 28a Abs. 1, 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 28a al. 1, 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 29 Abs. 1

Antrag der Kommission

Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen:

a. die für die Erbringung von Leistungen verwendet werden, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde; oder

b. die für die Erbringung von Leistungen bestimmt sind, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nach Artikel 22 Absatz 2 nicht optiert werden kann.

Antrag Aeschi Thomas/Bigler

Unverändert

Schriftliche Begründung

Gegenüber dem heutigen Gesetz wollte der Bundesrat in Artikel 22 Absatz 2 eine Einschränkung zulasten der steuerpflichtigen Personen einführen, indem der Vorsteuerabzug bereits ausgeschlossen würde, wenn Vorleistungen für nichtoptierbare Immobilienumsätze "genutzt werden sollen". Diese Änderung wurde von der WAK zu Recht abgelehnt. Stattdessen soll nun aber ein neuer Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b des Mehrwertsteuergesetzes eingeführt werden, der nicht nur das ursprüngliche Ansinnen des Bundesrats umsetzt, sondern darüber hinausgeht, indem er nicht nur den Immobilienbereich betrifft, sondern neu auch die Versicherungen, die Glückspielbetreiber und alle steuerpflichtigen Personen, die im Zusammenhang mit Finanzgeschäften Einnahmen erzielen. Diese Änderung stellt einen massiven Eingriff in die Systematik des Vorsteuerabzugsrechts dar. Nach dem geltenden Gesetzestext ist der Vorsteuerabzug erst ausgeschlossen, wenn tatsächlich eine von der Steuer ausgenommene Leistung erbracht wird. Mit dem neuen Recht müsste die steuerpflichtige Person im Voraus abschätzen, wie sie die bezogene Leistung in Zukunft verwenden will. Dies ist faktisch nie mit letzter Sicherheit möglich; deshalb werden sich daraus im Rahmen von Kontrollen epische Diskussionen mit der Steuerverwaltung ergeben. Wozu eine Leistung letztendlich bestimmt ist, kann - wenn überhaupt - nur mit einem enormen Dokumentationsaufwand bewiesen werden. Die neue Regelung schafft somit Rechtsunsicherheit, führt zu komplizierten und aufwendigen Regelungen der Steuerverwaltung und wird damit die Unternehmen stark belasten. Auch würde die neue Regelung Rechtsungleichheit schaffen: Diejenigen steuerpflichtigen Personen, die Leistungen erbringen, die in Artikel 22 Absatz 2 erwähnt sind, werden anders behandelt als steuerpflichtige Personen, die zwar auch Leistungen im ausgenommenen Bereich erbringen, jedoch solche, die gemäss Artikel 22 Absatz 1 uneingeschränkt optierbar sind, denn sie müssen die Vorsteuern erst korrigieren, wenn die Vorleistungen effektiv für ausgenommene Leistungen "verwendet werden". Das Auszahlen von Vorsteuern gehört zwingend zu einer als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzugsrecht konzipierten Mehrwertsteuer; dies muss der Fiskus hinnehmen. Es kann deshalb nicht angehen, das materielle Recht zu ändern und damit für alle steuerpflichtigen Personen zu komplizieren, nur um für einige wenige Einzelfälle Steuersicherung zu betreiben.

Art. 29 al. 1

Proposition de la commission

Ne donnent pas droit à la déduction de l'impôt préalable les prestations et l'importation des biens:

a. qui sont affectés à la fourniture de prestations exclues du champ de l'impôt et que l'assujetti a choisi de ne pas opter pour leur imposition;

b. qui sont destinés à la fourniture de prestations exclues du champ de l'impôt et que l'assujetti ne peut pas opter pour leur imposition en vertu de l'article 22 alinéa 2.

Proposition Aeschi Thomas/Bigler

Inchangé

Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich

Hier müssen wir schon einen Moment innehalten. Diese Einzelanträge haben eine Praxisänderung zur Folge, indem die Vorsteuer zurückgefordert werden kann, aber nachher wieder bezahlt werden muss. Der Bund spielt hier also eine Art Bank. Das wird dazu führen, dass wir im ersten Jahr etwa eine Milliarde Franken Mindereinnahmen haben. Das wiederum führt, unter Einhaltung der Schuldenbremse, dazu, dass wir Ihnen ein Sparprogramm von einer Milliarde unterbreiten müssen, weil Sie dem Bund hier die Rolle einer Bank zuspielen. Das wird im ersten Jahr so sein. Nachher gleicht sich das aus. Aber im ersten Jahr fehlt in der Kasse etwa eine Milliarde. Deswegen ein Sparprogramm von einer Milliarde Franken zu unterbreiten, voraussichtlich 2018, wo wir sonst schon Mühe haben, das macht keinen Sinn.

Bei aller Liebe zu den Herren Bigler und Aeschi: Hier, glaube ich, sollten Sie für einen kurzen Moment Ihre Freundschaft kündigen und diese beiden Anträge ablehnen. Es macht einfach keinen Sinn, dieses Spiel mit der Bank einzubauen und im ersten Jahr eine Milliarde Franken Mindereinnahmen und ein solches Sparprogramm in Kauf zu nehmen. Das schaffen wir auf irgendwie vernünftige Weise einfach nicht.

Lehnen Sie also bitte die beiden Einzelanträge ab.

Schneeberger Daniela · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion

Dieser Einzelantrag geht in die Richtung der Thematik von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b, wo die Kommission Festhalten beschlossen hat; dies aus steuersystematischen Gründen, da die Version des Ständerates dort der heutigen Systematik der Vorsteuer widersprochen hätte und da die mit der Totalrevision im Jahr 2010 korrigierte Systematik des Vorsteuerabzugsrechts völlig auf den Kopf gestellt worden wäre. Es geht hier um Vorsteuern, die auf hypothetische Zuordnungen für mögliche Leistungen in der Zukunft im Gesetz geregelt werden sollen. Darauf hätte verzichtet werden sollen.

Zudem gab es einen Vorschlag der Verwaltung, über den wir in der Kommission abgestimmt haben. Es ist dann so herausgekommen, dass dieser Vorschlag der Verwaltung auf den ersten Blick einleuchtend war, sodass man diesem Konzept zugestimmt hat.

de Buman Dominique · 2VP-M · Nationalrat · Freiburg · CVP-Fraktion

Comme vous l'avez entendu, les propositions Aeschi Thomas et Bigler sont de même nature, mais ne visent que l'article 29 alors même que l'on doit, dans le concept de la loi, établir un lien entre les articles 22 et 29. En effet, au sein de la commission, il y avait eu une proposition qui avait visé l'article 29 et cela avait débouché sur une modification, par une sorte de mise en réseau des articles 22 et 29. Donc on ne peut pas, maintenant, simplement modifier l'article 29 sous peine de déséquilibrer le système.

J'aimerais dire aussi pourquoi la commission a adopté ce concept, qui s'inspire d'une proposition de l'administration. Cette proposition de formulation avait en fait été demandée à l'administration. La modification vise les buts suivants: d'une part, refléter la pratique actuelle et instaurer dans la loi la sécurité juridique; d'autre part, alléger, par le système mis en place - qui est technique, admettons-le -, le travail administratif puisqu'il n'y aurait plus de mouvements d'argent, de décomptes et de remboursements. Par conséquent, il en résulte une simplification administrative en faveur de l'administré.

C'est pour ces raisons que le concept examiné en commission a été approuvé à l'unanimité et que je vous demande d'en rester à ce dernier.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Aeschi Thomas/Bigler ... 93 Stimmen

Für den Antrag der Kommission ... 90 Stimmen

(5 Enthaltungen)

Stahl Jürg · 1VP-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Art. 38 Abs. 1 Bst. b

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 38 al. 1 let. b

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 42 Abs. 4; 56 Abs. 4

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Birrer-Heimo, Bertschy, Jans, Marra, Pardini, Schelbert)

Festhalten

Art. 42 al. 4; 56 al. 4

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Birrer-Heimo, Bertschy, Jans, Marra, Pardini, Schelbert)

Maintenir

Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion

Mit dem Minderheitsantrag zu Artikel 42 Absatz 4 bitte ich Sie, der Bundesratsversion zuzustimmen. Es geht in Artikel 42 um die Festsetzungsverjährung bzw. darum, wann diese stillstehen soll. Gemäss geltendem Recht steht die Verjährung still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren durchgeführt wird und dies der zahlungspflichtigen Person mitgeteilt worden ist. Der Bundesrat schlägt mit dieser Revision vor, diese Mitteilung an die zahlungspflichtige Person zu streichen. Es geht darum, dass man die Person mit einer Mitteilung unnötig vorwarnt, und zwar in einem Verfahren, in dem man Beweise sichern muss.

Wir haben die Frage der Rechtsstaatlichkeit dieses Vorgehens in der Kommission diskutiert, und es wurde seitens der Verwaltung dargelegt, dass es sich bei der Eröffnung eines Strafverfahrens um schwerwiegende Vorgänge handle. Man könne nur in ganz begründeten Fällen auf eine Mitteilung an die beschuldigte Person verzichten, z. B. bei der Gefahr, dass Beweismittel beseitigt werden. Wir alle haben ein Interesse daran, dass Beweismittel sichergestellt werden und Personen, denen schwere Fälle von rechtswidrigem Verhalten vorgeworfen werden, nicht vorgewarnt werden.

Deshalb bitte ich Sie, meinem Minderheitsantrag zu Artikel 42 zuzustimmen.

Schelbert Louis · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion

Erlauben Sie mir zu Beginn eine Bemerkung zur letzten Abstimmung. Es ist schon unglaublich, wie locker gewissen Räten hier eine Milliarde Franken im Portemonnaie sitzt. Die gleichen Leute sind imstande, für Beträge von 10 000 Franken oder 100 000 Franken grosse Sparbemühungen anzustreben. Ich denke, dass das, was vorhin beschlossen wurde, nicht richtig ist, und ich hoffe sehr, dass der Ständerat in der nächsten Runde auf seinem Beschluss beharrt und im Nationalrat danach das Resultat wieder kehrt.

Ich spreche zu Artikel 42 Absatz 4 und zu Artikel 56 Absatz 4. Die beiden Artikel regeln die Frage der Verjährung zur Festsetzung von Steuerforderungen. Neu soll die zahlungspflichtige Person nicht mehr informiert werden müssen, damit die Verjährungsfrist unterbrochen wird. Das ist nicht ganz unproblematisch; in der Kommission wurden rechtsstaatliche Bedenken geäussert. Allerdings gehen wir Grünen zum einen davon aus, dass die Verwaltung nicht leichtfertig Strafverfahren eröffnet. Zum andern leuchtet es ein, dass die Sicherung von Beweismitteln wichtig ist. Eine Mitteilung an die Betroffenen würde weiterhin erfolgen, allerdings zu einem späteren Zeitpunkt.

In diesem Sinne unterstützen die Grünen die Minderheit Birrer-Heimo und damit auch den Bundesrat.

Stahl Jürg · 1VP-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Präsident (Stahl Jürg, erster Vizepräsident): Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt den Antrag der Mehrheit.

Aeschi Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Sie sehen auf der Fahne auf Seite 25 den Unterschied zwischen den beiden Formulierungsvorschlägen. Im geltenden Recht steht Folgendes: "Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird" - jetzt kommt der Unterschied - "und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist." Gemäss Bundesrat soll jetzt aber neu stehen: "Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird." Sie stellen fest, dass der Bundesrat auf den Zusatz "und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist" verzichten möchte.

Wir sind hier klar der Meinung, dass man beim geltenden Recht bleiben und nicht darauf verzichten sollte, die zahlungspflichtige Person auch entsprechend zu informieren, damit sie eben weiss, dass hier ein Verfahren gegen sie läuft. Wir haben zunehmend die Tendenz, diese Informationspflicht aus unseren Gesetzen herauszustreichen. Ich möchte persönlich wissen, wenn gegen mich ein Verfahren läuft. Ich möchte auch entsprechend informiert werden. Ich finde es nicht korrekt, dass hier der Bundesrat auf diese Information verzichten möchte.

Entsprechend bitte ich Sie zusammen mit den Mitgliedern der FDP- und der CVP-Fraktion, hier der Mehrheit zu folgen und beim geltenden Recht zu bleiben.

Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich

Ich bitte Sie, hier bei der Fassung des Bundesrates und damit bei der Minderheit zu bleiben. Es geht hier um die Eröffnung von Strafverfahren, bei denen der Betroffene allenfalls Akten, die ihn belasten, beseitigen könnte, wenn man ihn sofort informieren müsste. Das möchten wir vermeiden, damit wir in dieser Phase noch Zugriff auf entsprechende Akten haben. Das ist eigentlich der Grund, weshalb wir diese Änderung gegenüber dem geltenden Gesetz vorschlagen; das ist der Antrag des Bundesrates. Das würde uns ermöglichen, in einem solchen Fall eine Untersuchung zu führen und erst dann zu informieren. Wenn man gleichzeitig informiert, ist eben die Gefahr der Vertuschung gegeben.

Schneeberger Daniela · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion

Es geht hier ja auch gleichzeitig um den Antrag der Minderheit zu Artikel 56 Absatz 4. Die Kommission hat mit 17 zu 6 Stimmen beschlossen, der Mehrheit und damit dem Beschluss des Ständerates zu folgen. Das Institut der Verjährung ist Ausfluss rechtsstaatlicher Grundsätze. Es dient insbesondere der Rechtssicherheit und ist Ausdruck staatlichen Verhaltens nach Treu und Glauben. Wenn ohne Mitteilung ein Verjährungsstillstand erfolgt, ist das klaren Verhältnissen und damit der Rechtssicherheit abträglich. Auf das Erfordernis der Mitteilung darf deshalb nicht verzichtet werden, und es ist, wie vom Ständerat beschlossen, das geltende Recht beizubehalten.

Wir bitten Sie also, der Mehrheit zu folgen.

de Buman Dominique · 2VP-M · Nationalrat · Freiburg · CVP-Fraktion

Notre conseil avait suivi, lors d'un premier vote, les recommandations du Conseil fédéral et avait biffé l'obligation d'informer le débiteur afin de suspendre la prescription dans le cadre de la procédure pénale.

De son côté, le Conseil des Etats est favorable au maintien du droit en vigueur, étant donné que, dans le domaine de la TVA, le débiteur n'est pas forcément la même personne que le prévenu - c'est la question de la sécurité le long de cette chaîne qui se pose à nouveau; il est important, aux yeux de la commission, que le débiteur puisse évaluer, pour des raisons de sécurité juridique, s'il doit s'attendre à des conséquences fiscales ou non. Ce point est particulièrement important pour évaluer les risques lors d'une succession d'entreprise, ou pour évaluer s'il faut constituer des provisions lors de la clôture d'un exercice.

La commission, par 17 voix contre 6, vous demande de suivre la décision du Conseil des Etats à l'article 42 alinéa 4, tout en faisant remarquer que ce vote vaut également pour l'article 56 alinéa 4. Il s'agit, en d'autres termes, de ne pas diminuer la protection du débiteur; cette proposition correspond d'ailleurs aussi à l'avis de l'organe consultatif.

Je vous demande donc de suivre la majorité de la commission.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 128 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 59 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Stahl Jürg · 1VP-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Art. 55 Abs. 2; 115a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 55 al. 2; 115a

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté