11.3767
Halte aux congés et aux sorties pour les personnes internées
Intervention de procédure
Antrag der Mehrheit
Ablehnung der Motion
Antrag der Minderheit
(Geissbühler, Burkart, Guhl, Nantermod, Nidegger, Pieren, Reimann Lukas, Schwander, Tuena, Walliser, Zanetti Claudio)
Zustimmung zur Änderung
Proposition de la majorité
Rejeter la motion
Proposition de la minorité
(Geissbühler, Burkart, Guhl, Nantermod, Nidegger, Pieren, Reimann Lukas, Schwander, Tuena, Walliser, Zanetti Claudio)
Approuver la modification
Markwalder Christa · P-F · Conseil national · Berne · Groupe libéral-radical
Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten.
Flach Beat · Mit-M · Conseil national · Argovie · Groupe vert'libéral
Die Motion Rickli Natalie 11.3767 fordert, dass Verwahrten keine Hafturlaube und Ausgänge zu bewilligen seien. Der Bundesrat soll beauftragt werden, Artikel 64 StGB entsprechend zu ändern. Ihr Rat hat dieser Motion am 23. September 2013 mit 95 zu 79 Stimmen bei 4 Enthaltungen zugestimmt.
Die ständerätliche Kommission für Rechtsfragen hat die Motion wie folgt abgeändert: "Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine dahingehende Änderung von Artikel 64 StGB vorzulegen, dass unbegleitete Hafturlaube und Ausgänge für Verwahrte ausgeschlossen sind." Der Ständerat hat dieser Version der Motion am 15. Dezember 2015 mit 26 zu 14 Stimmen zugestimmt. Ihre Kommission hat das Geschäft am 13. Mai 2016 beraten und beantragt Ihnen mit 12 zu 11 Stimmen die Ablehnung dieser abgeänderten Motion.
Worum geht es? Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen normaler Verwahrung gemäss Artikel 64 Absatz 1 und lebenslanger Verwahrung gemäss Artikel 64 Absatz 1bis StGB. Bei der lebenslangen Verwahrung ist jeglicher Urlaub heute schon ausgeschlossen, bei der normalen Verwahrung hingegen nicht. Da geht es ja darum, dass diese Personen allenfalls schrittweise wieder in die Gesellschaft zu entlassen sind, wenn sie keine Gefährdung mehr darstellen. Es geht also um sogenannte Vollzugslockerungen oder Vollzugsöffnungen für Straftäter, für die das Gericht nach Verbüssung ihrer Haftstrafe eine Verwahrung aussprach; dies, weil das Gericht aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft erwarten musste, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, oder weil der Täter aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat im Zusammenhang stand, ernsthaft erwarten lässt, dass er weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung anderer Massnahmen keinen Erfolg verspricht.
Es handelt sich gemäss Bericht zum Postulat Rickli Natalie 13.3978 um etwa 140 Personen, die gemäss Artikel 64 StGB verwahrt sind; das ist der Stand 2013. In den Jahren 2007 bis 2013 wurden insgesamt 486 Vollzugslockerungen genehmigt. Der grösste Teil davon sind begleitete Ausgänge, nämlich 459. Der Rest waren elf unbegleitete Ausgänge sowie einige Arbeitsexternate, Wohnexternate und Hafturlaube. Diese elf unbegleiteten Urlaube betrafen jeweils wenige Stunden.
Es ist bei der geringen Zahl noch zu beachten, dass es sich teilweise um dieselben Personen handelt, die mehrfach Vollzugslockerungen erhielten, was eben auch den üblichen Massnahmen entspricht, wenn sich eine Person bewährt und eine bedingte Entlassung aus der Massnahme erwogen werden kann. Die im Bericht erwähnten Vorfälle 2011 und 2012 betrafen übrigens dieselbe Person.
Die Vollzugsbehörden haben der Sicherheit bei der Vollzugsöffnung grosses Gewicht beizumessen. Das Bundesgericht betont, dass die sogenannten Ausgänge verwaltungsrechtlich gesehen Urlaube sind. Sie können nur bewilligt werden, wenn eine der drei Voraussetzungen gemäss Artikel 84 Absatz 6 des Strafgesetzbuches erfüllt ist: erstens die Pflege der Beziehung zur Aussenwelt, zweitens die Vorbereitung der Entlassung oder drittens besondere Gründe, namentlich die Verrichtung unaufschiebbarer Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit oder das Verlassen der Anstalt unerlässlich ist.
Für die Kommissionsmehrheit ist klar, dass bei Straftätern zwischen Sicherung und Verwahrung und der stufenweisen Resozialisierung mit der entsprechenden stufenweisen Vollzugslockerung eine Güterabwägung vorzunehmen ist. Es ist zu beachten, ob jeweils die Sicherheit gewährleistet ist. Im Zweifel ist ganz klar die Sicherheit an vorderster Stelle, und eine Haftlockerung ist abzulehnen. Die Bevölkerung muss geschützt werden, und das ist auch der Wille der Mehrheit Ihrer Kommission. Gleichwohl muss aber die Möglichkeit bestehen, Personen auch unbegleitete Ausgänge zu erlauben, wenn die Voraussetzungen gegeben und diese Vollzugslockerungen nötig sind, um die Ziele der Resozialisierung und der Wiedereingliederung der verwahrten Personen in die Gesellschaft zu ermöglichen. Der Entscheid darf nicht leichtfertig fallen, sondern muss mit den therapeutischen Massnahmen übereinstimmen und den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen.
Die Minderheit der Kommission ist hingegen der Meinung, dass Straftäter - und dies sind Straftäter - keine unbegleiteten Ausgänge erhalten sollten. Die Gefahr für die Gesellschaft sei zu gross, um Experimente zu machen. Die Aufsicht sei daher während der gesamten Zeit der Verwahrung zu gewährleisten.
Die knappe Mehrheit Ihrer Kommission, ich habe es gesagt, ist jedoch der Meinung, dass dieser stufenweise Massnahmenvollzug notwendig ist, damit man überhaupt beurteilen kann, ob ein Straftäter, der seine Strafe ja abgesessen hat und jetzt in der Verwahrung ist, überhaupt fähig ist, in der Gesellschaft wieder normal zu existieren und zu leben, und ob er, ohne auffällig zu werden, in Zukunft wieder eingegliedert werden kann. Unbegleitete Ausgänge sind allerdings der allerletzte Schritt, die letzte Stufe vor einer allfälligen bedingten Entlassung.
Ich bitte Sie namens der Kommission, diese nun geänderte Motion abzulehnen.
Rickli Natalie · Mit-F · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Herr Kollege Flach, ich konnte an der besagten Sitzung der Kommission für Rechtsfragen ja nicht anwesend sein, habe aber das Protokoll gelesen. Dabei habe ich festgestellt, dass Sie nicht über die Rückfälligkeit diskutiert haben. Vielleicht möchten Sie dem Plenum noch sagen, dass gemäss dem Bericht ein Viertel der aus der Verwahrung entlassenen Straftäter rückfällig wurde (Zwischenruf der Präsidentin: Bitte stellen Sie eine Frage!) - das war die Frage -, sowie auch, dass Sie das nicht vertieft geprüft haben. (Zwischenruf der Präsidentin: Es gibt nur eine Frage!) Also, dann beantworten Sie diese: Können Sie sagen, dass ein Viertel der aus der Verwahrung entlassenen Täter rückfällig wurde?
Flach Beat · Mit-M · Conseil national · Argovie · Groupe vert'libéral
Besten Dank für diese Frage, Frau Rickli. Wir haben uns nicht grundsätzlich mit der Rückfälligkeit befasst, das ist korrekt. Hingegen ist es natürlich so, dass man von diesen wenigen Fällen, die überhaupt unbegleitete Hafturlaube hatten, gar keine Statistik erstellen kann, denn es geht ja jetzt nur noch um unbegleitete Hafturlaube. Und da hatten wir, wie gesagt, elf Fälle. Aus elf Fällen lässt sich keine Rückfallstatistik bauen.
Tuena Mauro · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Herr Kollege Flach, Sie haben vorhin in Ihrem Votum von "Vorfällen" gesprochen, die bei unbegleiteten Ausgängen geschehen sind. Wenn Sie hier lapidar von "Vorfällen" sprechen: Was sagen Sie den Opfern, wenn bei solchen unbegleiteten Hafturlauben etwas passiert?
Flach Beat · Mit-M · Conseil national · Argovie · Groupe vert'libéral
Besten Dank für diese Frage, Herr Kollege Tuena. Tatsächlich ist jedes Opfer eines zu viel. Ich gebe Ihnen vollkommen Recht. Es tut mir um jedes Opfer leid und in der Seele weh.
Wenn Sie sich allerdings den Bericht anschauen, den Sie in der Kommission auch erhalten haben, dann stellen Sie fest, dass bei diesen Fällen, die hier aufgezeigt sind, keine tragischen Vorfälle geschehen sind. Stellen Sie sich jetzt vor, Sie hätten den einen Fall, über den wir gesprochen haben - mit einer Tätlichkeit gegenüber der Freundin -, gehabt, ohne dass man einmal probiert hätte, diesen Menschen ohne Bewachung hinauszulassen. Was wäre dann passiert? Das heisst, wenn der Zwischenschritt ganz am Ende der Therapie nicht funktioniert - wie wollen Sie das überprüfen? Übrigens ist diese Person wieder in die Verwahrung zurückversetzt worden.
Mazzone Lisa · Mit-F · Conseil national · Genève · Groupe des VERT-E-S
La motion 11.3767, déposée en septembre 2011, demande d'apporter une modification à l'article 64 du Code pénal, qui concerne l'internement, afin d'exclure tout congé ou toute sortie pour les personnes internées, comme c'est déjà le cas pour les personnes qui font l'objet d'un internement à vie, selon l'article 123a alinéa 1 de la Constitution.
Cette motion a été adoptée par notre conseil le 23 septembre 2013. Le Conseil des Etats l'a traitée le 15 décembre 2015: il l'a modifiée avant de l'adopter à son tour. Cette modification a pour objectif de limiter l'interdiction aux sorties et congés non accompagnés uniquement.
Notre commission s'est donc penchée sur cette motion le 13 mai dernier. Suite à son examen, elle vous recommande, par 12 voix contre 11 et aucune abstention, de rejeter la motion. Par ce vote, elle s'est ralliée à l'avis du Conseil fédéral, exprimé en 2011 déjà.
En préambule, il est nécessaire de rappeler ce qu'est l'internement, tel qu'il est défini à l'article 64 du Code pénal. Cette mesure n'est appliquée qu'en dernier recours et vise principalement à garantir la sécurité des tiers. L'intérêt de la personne internée passe donc au second plan, de même que sa réinsertion; l'intérêt de la collectivité prime.
L'internement concerne autant des personnes affectées de troubles mentaux incurables que des individus qui présentent une personnalité, des antécédents ou un parcours de vie qui font craindre qu'ils ne commettent de nouveau des crimes graves. Ainsi, des personnes qui ont purgé leur peine de prison sont maintenues enfermées tant qu'il n'est pas avéré que leur libération ne représente pas un danger pour la collectivité. L'internement ne se justifie toutefois qu'aussi longtemps qu'il existe une forte probabilité que l'auteur commette à nouveau un crime grave et qu'il n'existe pas de thérapie pour réduire sa dangerosité. La loi prévoit donc une réévaluation régulière de sa dangerosité et de l'opportunité d'une liberté conditionnelle ou d'un traitement thérapeutique institutionnel.
Pour se déterminer, l'autorité compétente doit se fonder sur un rapport de la direction de l'établissement, sur une expertise indépendante et sur l'audition d'une commission cantonale, comme le stipule l'article 64b alinéa 2 du Code pénal. Dans le cadre de cet examen, la non-dangerosité doit être prouvée et le moindre doute - le moindre doute - pénalise la personne internée. Les allègements de l'exécution des peines, tels les sorties et les congés, jouent un rôle déterminant dans cette évaluation, car ils la complètent par des expériences de réintégration concrètes. Il est évident que ces allègements sont eux aussi le résultat d'un examen approfondi basé sur une expertise indépendante et les recommandations d'une commission spécialisée, selon l'article 75a alinéa 2 du Code pénal. Pour les accompagner, le dispositif mis en place lors des sorties doit garantir une sécurité maximale.
Compte tenu des critères stricts qui sont requis, les allègements sont rares. En 2013, seules 45 sorties accompagnées ont eu lieu tandis qu'une sortie non accompagnée et un congé ont été octroyés. Les sorties non accompagnées sont l'exception. Si l'on prend une période plus étendue, entre 2007 et 2013, on ne compte qu'onze sorties non accompagnées et sept congés octroyés.
Considérant ces différents éléments, la majorité de la commission estime qu'un durcissement de l'exécution des peines compliquerait la réalisation d'évaluations globales de la dangerosité des détenus pour la collectivité. Les congés et sorties octroyés afin de préparer les personnes internées à une possible réinsertion font l'objet d'une évaluation globale et ne sont autorisés que s'il n'y a pas à craindre que la personne ne s'enfuie ou ne commette une nouvelle infraction. Concrètement, ces congés ou sorties constituent une étape nécessaire pour envisager une réintégration dans la société, et c'est aussi l'occasion d'évaluer la dangerosité des détenus en les confrontant à la collectivité, pas uniquement sur une base théorique.
On peut donc estimer que l'objectif de la motion risque de ne pas servir le but recherché, puisque l'interdiction de ces congés et sorties compliquerait l'évaluation du caractère dangereux des détenus et de la nécessité de prolonger l'internement, ce qui représente un risque pour la sécurité publique.
Considérant la modification du Conseil des Etats, la commission a estimé que, au regard du nombre de sorties non accompagnées, seulement sept entre 2007 et 2013, la motion n'était pas pertinente, car c'étaient des situations marginales. La commission considère que le droit en vigueur a fait ses preuves et que des cas tragiques fortement médiatisés ne doivent pas entraîner un changement du système, ce qui aurait pour résultat de compliquer l'évaluation périodique réalisée par l'autorité compétente, et ceci d'autant moins que le règlement du concordat latin a justement été modifié à son article 21a, qui contient une section consacrée aux personnes dangereuses. L'alinéa 2 précise que des allègements dans l'exécution des peines peuvent être octroyés lorsque la personne condamnée n'est pas ou plus dangereuse pour la collectivité.
Aucune modification du Code pénal ne paraît donc nécessaire. La sécurité est le critère numéro un et elle est prise en compte dans les décisions relatives aux internements en premier lieu. La sécurité est inscrite en tant que telle dans le Code pénal comme critère numéro un, ce qui a été confirmé par le Tribunal fédéral.
Une minorité de la commission considère toutefois qu'il y a lieu de prendre des mesures, afin de réduire les risques d'infractions graves susceptibles d'être commises lors de congés ou de sorties par des personnes faisant l'objet d'un internement. La minorité considère que les personnes qui font l'objet d'un internement sont très dangereuses et qu'il ne faut pas exposer la société à un risque que l'on peut éviter.
Geissbühler Andrea Martina · Mit-F · Conseil national · Berne · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Die Motion Rickli Natalie wurde vor knapp drei Jahren in diesem Rat angenommen. Die Wichtigkeit, verwahrten Straftätern keinen Hafturlaub und Haftausgang zu gewähren, wurde im Nationalrat erkannt. Straftäter werden verwahrt, weil sie besonders gefährlich und rückfallgefährdet sind. Der Hauptzweck der Verwahrung ist es, die Bevölkerung vor solchen Tätern zu schützen.
Obwohl sich die Situation nicht verändert oder verbessert hat, hat der Ständerat die Motion abgeändert und will nun den Ausgang und den Hafturlaub weiterhin erlauben, allerdings nur noch dann, wenn die Verwahrten begleitet werden. Damit werden die Forderungen der Motion verwässert, und vor allem wird dabei vergessen, dass das Unterfangen der Begleiterinnen und Begleiter jeweils risikoreich ist; denn wir wissen, dass rund ein Viertel der Straftäter rückfällig wird. Wollen wir wirklich die Bevölkerung unnötig diesem Risiko aussetzen? Für uns müsste eigentlich die Sicherheit der Bevölkerung höher gewichtet werden als die Freiheit von verwahrten Sexual- und Gewaltstraftätern.
Mit der vorliegenden, abgeänderten Motion werden zwar nicht, wie ursprünglich vorgesehen, alle Ausgänge und Hafturlaube verboten, sondern nur die unbegleiteten sind nicht mehr möglich. Trotzdem sollten wir diese abgeänderte Motion unterstützen: einerseits, weil wenigstens keine verwahrten Straftäter mehr alleine und unbeaufsichtigt in den Ausgang und Urlaub gehen dürfen; andererseits, weil damit eine schweizweit einheitliche Regelung gelten wird, was bis heute leider nicht der Fall ist.
Ich bitte Sie, zum Wohl der Bevölkerung diese abgeänderte Motion anzunehmen und damit der starken Minderheit - der Entscheid in der Kommission fiel mit 12 zu 11 Stimmen - zuzustimmen.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Conseil fédéral · Berne
Es geht hier um eine Frage im Bereich des progressiven Strafvollzugs bzw. im Massnahmenrecht. Man unterscheidet bei der Verwahrung zwischen einer lebenslänglichen Verwahrung und einer sogenannten normalen Verwahrung. Bei der lebenslänglichen Verwahrung gibt es keine Vollzugsöffnungen wie beispielsweise Urlaub oder Befristung. Bei der normalen Verwahrung hingegen wird regelmässig überprüft, ob es Möglichkeiten von Vollzugsöffnungen gibt - selbstverständlich im Hinblick auf eine mögliche Gefährlichkeit bzw. Gefährdung. Diese regelmässige Überprüfung schliesst aber nicht aus, dass es nie zu einer Vollzugsöffnung kommt; die normale Verwahrung kann also im Extremfall lebenslänglich dauern.
Von der lebenslänglichen Verwahrung sprechen wir hier nicht. Da müssten wir auch nicht über Vollzugsöffnungen sprechen. Wir sprechen von der sogenannten normalen Verwahrung. Die normale Verwahrung geht davon aus, dass es möglich sein kann, dass der Täter irgendwann wieder in Freiheit kommt. Um sicher zu sein, dass dieser Täter nicht rückfällig wird und für die Öffentlichkeit nicht mehr gefährlich ist, wenn er dereinst entlassen wird, brauchen Sie einen schrittweisen Vollzug. "Schrittweise" heisst beispielsweise, dass zuerst ein begleiteter Urlaub möglich ist. Erst wenn sich dies bewährt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die Gefährlichkeit abgeklärt ist und das Risiko eines Rückfalls als nicht mehr vorhanden beurteilt wird, kommt der unbegleitete Urlaub. Der nächste Schritt - immer unter der Voraussetzung, dass sich dies bewährt - wäre dann die bedingte Entlassung. Das ist kein automatischer Ablauf, es muss jedes Mal überprüft werden, die Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Aus diesem Ablauf möchten Sie nun einfach einen Schritt herausbrechen. Die abgeänderte Motion würde faktisch bedeuten, dass ein Verwahrter, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, einen begleiteten Urlaub hat; wenn er sich dort bewährt, wäre der nächste Schritt sofort die bedingte Entlassung, ohne dass Sie zwischendurch geschaut haben, wie dieser Täter sich bewährt, wenn er unbegleiteten Urlaub hat.
Ich muss Ihnen sagen: Ich habe wirklich Mühe, das in Bezug auf die Sicherheit zu verstehen. Dieses schrittweise Vorgehen, bei dem jeweils abgeklärt wird, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und sich die Massnahme bewährt, ist doch die einzige Möglichkeit, jemanden irgendwann, falls es möglich ist, wieder in die Freiheit zu entlassen. Wenn Sie hier bei den Vollzugsmassnahmen einfach einen Schritt herausbrechen und sagen, man solle vom begleiteten Urlaub nachher direkt zur bedingten Entlassung ohne Begleitung übergehen, dann ist das nicht ein Beitrag zur Sicherheit, sondern ist das Gegenteil von Sicherheit.
Ich bitte Sie aus diesen Gründen, diese abgeänderte Motion abzulehnen, weil sie nicht mehr Sicherheit schafft, sondern weniger Sicherheit schafft.
Falls jetzt die Frage nach einem Fall kommt, bei dem im unbegleiteten Urlaub etwas passiert ist - Frau Rickli kennt sicher einen solchen Fall -, muss ich sagen: Ja, das stimmt, das ist möglich. Aber noch viel gefährlicher ist es, wenn Sie den Täter nur begleitet in Urlaub schicken, wo er sich bestens bewährt, und ihn nachher bedingt entlassen. Den Zwischenschritt eines unbegleiteten Urlaubs, der übrigens sehr selten ist - der Kommissionssprecher hat es gesagt -, aber einfach herauszubrechen, das ist kein Beitrag zur Sicherheit.
Rickli Natalie · Mit-F · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Frau Bundesrätin, ich habe eine Frage zu einem Fall. Sie haben gesagt, zuerst müsse man diese Strafvollzugslockerungen haben, damit ein Täter nicht rückfällig werde. Dann haben Sie gesagt, es könne solche Rückfälle geben. Meine konkrete Frage: Sie kennen den Fall des Serienvergewaltigers Markus Wenger aus Basel. Er hat 24 Frauen missbraucht, war verwahrt, hat Strafvollzugslockerungen erhalten und hat (Zwischenruf der Präsidentin: Die Frage!) - das ist die Frage - trotz Fussfessel drei weitere Frauen missbraucht. Sind das die Fälle, die Sie sich vorstellen?
Sommaruga Simonetta · BR-F · Conseil fédéral · Berne
Nein.
Markwalder Christa · P-F · Conseil national · Berne · Groupe libéral-radical
Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Die Kommissionsmehrheit beantragt - das Stimmenverhältnis in der Kommission betrug 12 zu 11 Stimmen bei 0 Enthaltungen -, die Motion abzulehnen. Eine Minderheit beantragt, die abgeänderte Motion anzunehmen. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Vote
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 100 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 71 Stimmen
(10 Enthaltungen)
Markwalder Christa · P-F · Conseil national · Berne · Groupe libéral-radical
Schluss der Sitzung um 12.55 Uhr
La séance est levée à 12 h 55