15.025
Mehrwertsteuergesetz. Teilrevision
Markwalder Christa · P-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
Loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée
Art. 22 Abs. 2 Bst. b
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit I
(Birrer-Heimo, Bertschy, de Buman, Gschwind, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Ritter, Schelbert, Walter)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Müller Leo, Bertschy, de Buman, Gschwind, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Ritter)
Festhalten
Art. 22 al. 2 let. b
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité I
(Birrer-Heimo, Bertschy, de Buman, Gschwind, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Ritter, Schelbert, Walter)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Müller Leo, Bertschy, de Buman, Gschwind, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Ritter)
Maintenir
Art. 29 Abs. 1
Antrag der Minderheit II
(Müller Leo, Bertschy, de Buman, Gschwind, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Ritter)
Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen:
a. die für die Erbringung von Leistungen verwendet werden, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde; oder
b. die für die Erbringung von Leistungen bestimmt sind, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nach Artikel 22 Absatz 2 nicht optiert werden kann.
Art. 29 al. 1
Proposition de la minorité II
(Müller Leo, Bertschy, de Buman, Gschwind, Jans, Leutenegger Oberholzer, Marra, Pardini, Ritter)
Ne donnent pas droit à la déduction de l'impôt préalable les prestations et l'importation des biens:
a. qui sont affectés à la fourniture de prestations exclues du champ de l'impôt et pour l'imposition desquels l'assujetti n'a pas opté;
b. qui sont destinés à la fourniture de prestations exclues du champ de l'impôt et pour l'imposition desquels l'assujetti ne peut pas opter en vertu de l'article 22 alinéa 2.
Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion
Bei der letzten Differenz zum Ständerat beim Mehrwertsteuergesetz bitte ich Sie, der Bundesrats- beziehungsweise Ständeratsvariante zuzustimmen und die Minderheit I (Birrer-Heimo) zu unterstützen. Sowohl die Minderheit I als auch die Minderheit II (Müller Leo) wollen die bisherige Praxis im Gesetz klarer ausformulieren und festschreiben, wählen aber einen unterschiedlichen Weg.
Es geht in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b um die Frage der Rückerstattung von Vorsteuern. Gemäss Bundesrats- beziehungsweise Ständeratsvariante geht es dabei auch um den Ausschluss von Leistungen bei Gegenständen, die für Wohnzwecke genutzt werden sollen. Die Steuerverwaltung hat das in Beispielen erläutert. Wenn jemand ein Wohngebäude verkauft oder vermietet, ist das von der Steuer ausgenommen. Eine freiwillige Versteuerung ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Wird nun ein solches Wohngebäude erstellt, stellt sich die Frage, ob die Vorsteuern, die während des Baus anfallen, bei der Steuerverwaltung abgeholt werden können, im Wissen, dass der gleiche Betrag wieder zurückbezahlt werden muss, wenn das Gebäude vermietet oder verkauft wird. Da findet also eigentlich eine Baufinanzierung statt, die Steuerverwaltung wird als Bank benutzt. Gemäss heutiger Praxis werden in solchen Fällen die Vorsteuern nicht ausbezahlt. Offenbar gab es aber in dieser Frage immer wieder Unsicherheiten.
Ich zitiere aus der Botschaft des Bundesrates, Seite 2645f.: "Die Anfügung 'oder genutzt werden soll'" - um diesen Zusatz geht es - "am Ende des Absatzes führt zu keiner Änderung der Rechtslage nach geltender Praxis, sondern stellt lediglich klar, dass bereits die anfängliche Option ausgeschlossen ist, wenn der Gegenstand, für den die Leistung erbracht wird, inskünftig für Wohnzwecke genutzt werden soll. Da die Option für Wohnzwecke gesetzlich ausgeschlossen ist, erschiene es in Anbetracht der Kenntnis der späteren Wohnnutzung widersprüchlich, erst Vorsteuern auszuzahlen, die später wieder zurückgefordert werden müssten. Wo hingegen die Art der Nutzung im Voraus noch nicht feststeht, werden die Vorsteuern wie bisher ausbezahlt."
Die Klarstellung in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b ist eine einfache, weniger bürokratische Regelung, die unnötige Zahlungsströme und auch das Risiko von Steuerausfällen vermindert. Entgegen den Argumenten der Gegner dieser Anpassung ist das Instrument der Steuersicherung hier zu wenig griffig, denn dieses kann nur genutzt werden, wenn eine konkrete Gefahr besteht. Man kann wohl kaum behaupten, dass jedes Bauunternehmen, das Wohnliegenschaften baut, konkret Gefahr läuft, in Konkurs zu gehen, wodurch die Vorsteuern verloren wären. Mit anderen Worten: Eine Steuersicherung ist hier kaum möglich, sodass das Risiko von Steuerausfällen bei nichtzurückbezahlten Vorsteuern steigt; damit fehlen Erträge beim Bund. Gemäss Verwaltung würde eine Praxisänderung bei der Rückerstattung von Vorsteuern zu einem einmaligen Steuerausfall von rund einer Milliarde Franken führen, der im Jahr 2018 anfallen würde.
Angesichts der Sparpakete, die uns hier fortlaufend präsentiert werden und die wir dann jeweils auch mit unseren Beschlüssen wieder etwas umgehen oder etwas abschwächen, kann es doch nicht sein, dass so mir nichts, dir nichts schnell mit einem Artikel im Mehrwertsteuergesetz ein Verlust von einer Milliarde Franken in Kauf genommen wird! Das ist finanzpolitisch unverantwortlich, auch wenn das Geld irgendwann mal wieder zurückfliessen könnte.
Ich bitte Sie, das klar abzulehnen und meiner Minderheit I zuzustimmen. Eine Alternative wäre der Antrag der Minderheit II (Müller Leo), doch damit würden wir erneut eine Differenz zum Ständerat schaffen und das Tor für weitere Diskussionen auftun. Der Antrag der Minderheit I - gemäss Bundesrat und Ständerat - ist klar und einfach; ich bitte Sie, dieser Minderheit zuzustimmen.
Müller Leo · Mit-M · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion
Ich bitte Sie, bei diesem Punkt der Revision des Mehrwertsteuergesetzes die Minderheit II zu unterstützen. Warum das? Ich hatte diesen Antrag bei der erstmaligen Beratung in der WAK gestellt, und dort wurde er einstimmig angenommen. Hier im Rat wurden dann zwei gleichlautende Einzelanträge eingereicht, diese wurden mit 93 zu 90 Stimmen gutgeheissen. Der Ständerat hat dann aber erkannt, dass der Beschluss des Nationalrates nicht zweckdienlich ist und dass eine andere Lösung gesucht werden muss. Deshalb hat er einen anderen Beschluss gefasst.
Nun, warum habe ich meinen Antrag nochmals gestellt? An unserer Kommissionssitzung wurde dargelegt, dass die Formulierung, die der Bundesrat beantragt hat, möglicherweise etwas zu wenig präzis ist, dass das Ganze also noch etwas zu präzisieren ist und dass es in den beiden Artikeln 22 und 29 sachdienlich niederzuschreiben ist. Es geht ja vor allem um Objekte, die gebaut werden, um Objekte, die dann eben so genutzt werden, dass keine Mehrwertsteuer bezahlt werden muss und - was dabei entscheidend ist - auch keine Mehrwertsteuer bezahlt werden kann, weil bei solchen Objekten gar nicht optiert werden kann. In diesen Fällen ist es - ich sage es nochmals - wirklich sinnlos, dass der Bauherr oder der Ersteller einer Baute die Mehrwertsteuer zurückfordern kann. Diese Rückforderung muss dann kontrolliert werden, der Bund muss das Geld ausbezahlen, und später wird dieser Betrag wieder zur Rückzahlung fällig; der jeweilige Grundeigentümer oder Bauherr muss dieses Geld dann also zurückerstatten.
Wenn Sie das hören, kommen Sie, wie ich annehme, zum gleichen Schluss wie ich: Das ist doch Bürokratie pur, das ist eine sinnlose Beschäftigung unserer Verwaltung und auch der Privatwirtschaft.
Es kommt ein Weiteres hinzu: Ich habe in der WAK zusätzliche Fragen an das Eidgenössische Finanzdepartement gestellt, die mit Schreiben vom 30. August 2016 beantwortet wurden. Darin wurde klar dargelegt, dass diese Rückforderung nach Inkrafttreten des Gesetzes budgetiert werden muss. Die Schätzungen gehen so weit, dass im Jahr 2018 rund eine Milliarde Franken zurückgefordert werden könnte. Das heisst, dass zu den 1,5 Milliarden Franken, die wir voraussichtlich im Jahr 2018 irgendwie einzusparen oder zu kompensieren haben, noch ein Betrag von einer Milliarde Franken käme. Strittig ist, ob dies über das ordentliche Budget abgewickelt werden könnte oder ob es als ausserordentlicher Aufwand budgetiert werden könnte. Müsste diese Milliarde zusätzlich im ordentlichen Budget eingestellt werden, hiesse das, dass die Schuldenbremse wirken würde, und das hiesse, dass eine Milliarde Franken mehr eingespart werden müsste. Das ist ein zweiter wesentlicher Grund, aus dem Sie dem Antrag der Minderheit II zustimmen sollten.
Ich komme zum Schluss: Wenn Sie der Minderheit II zustimmen, können Sie zwei Probleme beseitigen. Erstens können Sie eine sinnlose Bürokratie beseitigen. Herr Giezendanner hat letzte Woche hier im Saal dargelegt, dass es sinnlos ist, weitere Bürokratie aufzubauen. Der Antrag der Minderheit II ist nun ein Vorschlag, um Bürokratie abzubauen. Ich sehe keinen Grund, warum Sie hier nicht zustimmen könnten. Zweitens ist, wenn diese Milliarde ordentlich budgetiert werden muss, die Schuldenbremse einzuhalten, und es müssen zusätzliche Einsparungen gemacht werden.
Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit II zuzustimmen.
Ritter Markus · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · CVP-Fraktion
Die CVP-Fraktion wird bei Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b und in der Folge bei Artikel 29 Absatz 1 der Minderheit II (Müller Leo) folgen. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b gemäss Minderheit II sagt, dass der Vorsteuerabzug zu keinem Zeitpunkt möglich sein soll, wenn es sich um Eingangsleistungen handelt, die für Ausgangsleistungen bestimmt sind, für die eine freiwillige Versteuerung von Gesetzes wegen - siehe Artikel 22 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes - ausgeschlossen ist. Diese Zweckbestimmung muss bereits zu dem Zeitpunkt gegeben sein, in welchem die Vorsteuer anfällt, damit dies zu einem Ausschluss des Vorsteuerabzugs führt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Gebäude in einer reinen Wohnzone errichtet wird und somit später keine andere Nutzung möglich ist.
Überall dort, wo der Umfang der Nutzung für nichtoptierbare Leistungen im Zeitpunkt der Vorsteuerbelastung noch nicht feststeht, solche Leistungen also noch nicht für eine entsprechende Nutzung bestimmt sind, findet diese Regelung keine Anwendung, und die Vorsteuer kann einstweilen geltend gemacht werden, wie dies gemäss heutiger Praxis der Fall ist. Die von der Mehrheit geäusserten Bedenken, dass diese neue Regelung Rechtsunsicherheit schaffe, ist auch deshalb unbegründet, weil die neue Regelung bloss die bereits geltende Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Gesetz festschreibt.
Gemäss Mehrheit würde am Gesetzestext nichts geändert. Es bliebe also nach wie vor unklar, ob der Gesetzgeber mit der heutigen Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung einverstanden ist, bei der - wie oben beschrieben - die Vorsteuer nicht geltend gemacht werden kann, wenn bereits im Voraus feststeht, dass sie später von der Eidgenössischen Steuerverwaltung wieder zurückgefordert werden muss, oder aber ob der Gesetzgeber möchte, dass die Vorsteuer auch geltend gemacht werden kann, wenn sie später im gleichen Umfang wieder zurückerstattet werden muss. Letzteres ist nicht zu empfehlen, da die heutige Rechtsunsicherheit weiterhin bestehen würde.
Zudem würde es dazu führen, dass Zusatzaufwand für die Unternehmen und für die Verwaltung entstünde, da von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausbezahlte Vorsteuern später von den Unternehmen wieder zurückerstattet werden müssten. Im Endeffekt würde ein Kredit zinslos bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung statt auf dem Kapitalmarkt geholt. Im Falle einer zwischenzeitlichen Insolvenz würde es zum Totalverlust der Vorsteuern führen, zumal die Voraussetzungen für eine Steuersicherung nach Artikel 39 des Mehrwertsteuergesetzes nicht gegeben sind.
Von spezieller politischer Tragweite ist - hier bitte ich Sie zuzuhören -, dass ein Systemwechsel zu einmaligen Steuermindereinnahmen von bis zu einer Milliarde Franken führen würde. Nach heutiger Erkenntnis und gemäss Fahrplan der Eidgenössischen Steuerverwaltung wäre dies im Jahre 2018 zu budgetieren. Gerade diese Diskussion würde die ganze Debatte um die Unternehmenssteuerreform III zusätzlich belasten. Wir haben zur Kenntnis genommen, dass das Referendum zur Unternehmenssteuerreform III zustande kommt und wir uns in diesem Abstimmungskampf auch mit der finanziellen Ausgangslage der Bundeskasse auseinandersetzen müssen. Wer der Unternehmenssteuerreform III vor dem Volk zum Durchbruch verhelfen will, sollte auf Legiferierungen, wie die Mehrheit sie beantragt, verzichten.
Deshalb wird die CVP-Fraktion die Minderheit II (Müller Leo) unterstützen und bittet Sie, dasselbe zu tun.
Schelbert Louis · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion
Bei der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes geht es um diverse gesetzliche Änderungen; das Verbindende ist vor allem, dass sie die Mehrwertsteuer betreffen.
Heute gibt es bei dieser Vorlage noch eine Differenz. Bundesrat und Ständerat wollen bei Artikel 22 klarstellen, dass keine Vorsteuern ausbezahlt werden, wenn es sicher ist, dass es um Leistungen für Wohnzwecke geht, oder wenn absehbar ist, dass die Leistungen Wohnzwecken dienen sollen. Tatsächlich stellt das Gesetz es den Steuerpflichtigen in einer Bestimmung frei, bestimmte Leistungen zu versteuern, obwohl sie von der Steuer ausgenommen wären. Im Gegenzug können Vorsteuern eingefordert werden. Der Vorgang des sogenannten Optierens kann für Steuerpflichtige finanziell vorteilhaft sein. Es gibt daher ein subjektives Interesse, die angestrebte Klarstellung zu verhindern.
In der Kommission führte die Verwaltung aus, dass die neue Formulierung der Bestimmung nichts an der steuerlichen Praxis ändere; das finde bereits heute so statt. Ohne Weiteres war und ist klar - das war in beiden Räten nicht bestritten -, dass das Optieren bei Leistungen für Wohnzwecke ausgeschlossen ist. Aus dem Wortlaut des Gesetzes geht aber offenbar nicht klar genug hervor, dass diese Bestimmung auch gilt, wenn die Wohnnutzung noch nicht Tatsache, aber absehbar ist.
Wir Grünen unterstützen das Bestreben von Bundesrat und Ständerat, hier für eine Klärung zu sorgen. Es soll nicht optiert werden können, wenn absehbar ist, dass eine Leistung Wohnzwecken dient. Es macht unseres Erachtens keinen Sinn, wenn zuerst Vorsteuern ausbezahlt werden, welche die Steuerbehörde dann wieder zurückfordern muss; es macht umso weniger Sinn, als der Staat im ungünstigen Fall mit einem einmaligen Steuerausfall von einer Milliarde Franken zu rechnen hat. Wie der Bundesrat ausführte, müsste der Staatshaushalt wegen der Schuldenbremse per 2018 je nachdem um diesen zusätzlichen Betrag von einer Milliarde Franken entlastet werden.
Wir beantragen, der Minderheit I (Birrer-Heimo) und damit dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen.
Nun gibt es noch einen Antrag der Minderheit II (Müller Leo). Sie haben es gehört, der dasselbe Ziel verfolgt und dem man auch zustimmen könnte. Wir empfehlen jedoch, in der Eventualabstimmung für die Variante des Ständerates zu stimmen, andernfalls schaffen Sie erneut eine Differenz. Das halten wir nicht für nötig.
Aeschi Thomas · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die Kommissionsminderheiten wollen mit ihren Anträgen, dass den Unternehmen das Vorsteuerabzugsrecht auf Vorrat verweigert wird, d. h., bevor klar ist, ob überhaupt je eine Ausgabe eines Konsumenten vorliegt. Damit wird die Mehrwertsteuer wieder zu einer Steuer, die die Unternehmen belastet. Sie sehen, es geht hier um eine ganz grundsätzliche Frage, um einen Eingriff in die Grundsystematik der Mehrwertsteuer. Die einzige Rechtfertigung, die hier in den Voten vorgebracht wurde, ist die, dass der Bundesrat drohende Steuerausfälle vermeiden möchte.
Ich möchte auf das Votum von Kollege Leo Müller zurückkommen. Er hat argumentiert, dass hier die Ausgaben im Jahr 2018 um bis zu einer Milliarde Franken reduziert werden müssten. Ich zitiere aus dem Dokument der Eidgenössischen Steuerverwaltung, auf welches er sich bezogen hat. Wenn man das richtig liest, stellt man eben fest, dass es sich um einen ausserordentlichen Zahlungsbedarf handelt: "Es spricht jedoch einiges dafür, dass die Bedingungen von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c Finanzhaushaltgesetz erfüllt sind. Der Bundesrat hat dieses Vorgehen bereits in der Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer angedacht, und zwar im Zusammenhang mit der Einlageentsteuerung infolge Aufhebung eines Grossteils der Steuerausnahmen." Weiter schreibt die Verwaltung ganz klar: "Diese Bedingung dürfte erfüllt werden können, da Vorsteuerabzüge aus Einlageentsteuerung in Ziffer 410 der Mehrwertsteuerabrechnung jeweils separat auszuweisen sind. Ausserdem ist jeweils eine detaillierte Aufstellung beizulegen. Der ausserordentliche Zahlungsbedarf würde dem Amortisationskonto belastet."
Sie sehen also, aufgrund dieser juristischen Einschätzung der Bundesverwaltung ist davon auszugehen, dass es eben nicht zu dieser Kürzung um eine Milliarde Franken im Jahr 2018 kommt.
Die zweite Befürchtung des Bundesrates ist, dass einige Unternehmen diese Vorsteuern aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten nie zurückbezahlen werden. Hierbei dürfte es sich aber höchstens um Einzelfälle handeln. Es kann nicht angehen, dass zulasten sämtlicher steuerpflichtiger Unternehmen die Mehrwertsteuersystematik auf den Kopf gestellt wird, um solche Einzelfälle zu bekämpfen.
Schliesslich möchte ich daran erinnern, dass das Bundesgericht vor einigen Wochen ein neues Urteil gefällt hat, wonach der Vorsteuerabzug eben von der unternehmerischen Tätigkeit abhängt. Wenn Sie hier einer der Minderheiten zustimmen würden, käme es erneut zu einer Praxisänderung entgegen dem Bundesgerichtsurteil, welches erst einige Wochen alt ist.
Ich bitte Sie also, hier der Mehrheit der Kommission zu folgen und die beiden Minderheitsanträge abzulehnen.
Feller Olivier · Mit-M · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion
Le groupe libéral-radical vous invite à soutenir la version de la majorité de la commission.
L'article 22 de la loi sur la TVA prévoit que l'assujetti peut soumettre à l'impôt des prestations qui sont exclues du champ d'application de la TVA. Dans ce cas, l'assujetti peut exercer un droit d'option. Mais il est également précisé, dans la loi, que ce droit d'option ne peut pas être exercé dans un certain nombre de cas.
Quelle est la différence d'approche entre la version de la majorité de la commission et la proposition de la minorité I (Birrer-Heimo) visant à suivre le Conseil des Etats? Cette dernière prévoit d'élargir le cercle des cas où le droit d'option ne peut pas être exercé, alors que la majorité de la commission considère que le cercle des cas dans lesquels l'option ne peut pas être exercée doit être restreint, afin d'éviter d'exiger de la part des entreprises et des assujettis à la TVA un travail administratif trop important.
Pour ce motif, le groupe libéral-radical vous invite à suivre la majorité de la commission.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Hier ist tatsächlich ein Bürokratiemonster unterwegs, und dieses sollten wir gemeinsam erlegen. Worum geht es? Sie bezahlen beim Kauf von Wohneigentum, das Sie selber nutzen, keine Mehrwertsteuer. Auch auf Ihrer Miete bezahlen Sie keine Mehrwertsteuer. Die Praxis der Steuerverwaltung ist so, dass beim Bau von Wohnimmobilien keine Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Das war die bisherige Praxis. Sie hat immer wieder zu Diskussionen Anlass gegeben. Deshalb hat der Bundesrat gesagt, dass er bei der nächsten Gesetzesrevision die bisherige Praxis ins Gesetz schreibt. Das haben wir Ihnen vorgeschlagen.
Nun ist eine grosse Diskussion losgetreten worden, und diese Sache ist tatsächlich mit einer entsprechenden Bürokratie verbunden. Die Mehrheit möchte es jetzt ermöglichen, die Vorsteuer im Jahr, in dem gebaut wird, geltend zu machen, auch wenn man weiss, dass es Wohnraum ist. Im nächsten Jahr muss sie wieder zurückbezahlt werden. Es handelt sich um einen Betrag, den wir in der Grössenordnung von etwa einer Milliarde Franken schätzen. Das ist Bürokratie pur: Im einen Jahr fordern Sie einen Betrag zurück, im nächsten Jahr bezahlen Sie ihn wieder. Das alles muss entsprechend kontrolliert und überwacht werden und wäre eine Praxisänderung. Wir erachten es als nicht sinnvoll, hier diese Bürokratie einzuführen für etwas, was eigentlich klar ist, was also geklärt und bisherige Praxis ist.
Die beiden Minderheitsanträge möchten auf diese Bürokratie verzichten. Ich verstehe hier ganz ehrlich gesagt die Mehrheit nicht. Es mag nach Lehrbuch vielleicht richtig sein, aber möchten Sie wirklich eine Bürokratie aufbauen mit Tausenden von Abrechnungen, mit Beträgen, die im einen Jahr bezahlt werden und im nächsten Jahr zurückbezahlt werden? Das kann doch nicht sein in einer Situation, in der Sie ständig weniger Bürokratie fordern! Da dürfen Sie doch nicht über Ihre eigenen Beine stolpern und hier diese Bürokratie einführen.
Die Anträge der Minderheit I (Birrer-Heimo) und der Minderheit II (Müller Leo) wollen eigentlich das Gleiche. Die Minderheit I übernimmt den Entwurf des Bundesrates und den Beschluss des Ständerates. Die Minderheit II will das Gleiche, aber bei einem anderen Artikel.
Ich würde Ihnen vorschlagen, der Minderheit I zuzustimmen und damit die Differenz zum Ständerat auszuräumen und damit auch dieser Bürokratie entgegenzutreten.
Ich muss Sie noch auf etwas Wichtiges aufmerksam machen: Es geht nicht nur um die Bürokratie, es geht auch darum, dass wir in dem Jahr, in dem wir diese Regelung einführen, bei der Mehrwertsteuer mit Ertragsausfällen von gegen einer Milliarde Franken rechnen. Wir haben ein Finanzhaushaltgesetz, wir haben eine Schuldenbremse, und wir würden nicht darum herumkommen, Ihnen entsprechende Einsparungen zu beantragen. Wie Sie wissen, haben wir bereits ein Stabilisierungsprogramm im Umfang von einer Milliarde Franken aufgelegt und werden nächstes Jahr ein weiteres Sparprogramm auflegen müssen. Wenn Sie jetzt, nur um Recht zu haben oder um der Bürokratie zu dienen, noch einmal eine Milliarde Franken daraufbeigen, möchte ich dann sehen, wie Sie das Problem lösen, das Sie jetzt schaffen.
Ich meine, Sie sollten hier wirklich einer der beiden Minderheiten folgen. Ich schlage Ihnen die Minderheit I vor. Dann ist die bisherige Praxis im Gesetz bestätigt, es gibt keine Änderung, und Sie haben bei den Finanzen Ruhe und Ordnung. Ein anderer Entscheid würde wirklich zu einer Aufblähung der Bürokratie führen. Da Sie ja ständig Vorstösse einreichen, wonach die Bürokratie abzubauen sei, glaube ich nicht, dass es Ihr Ernst sein kann, jetzt plötzlich ein solches Monster erschaffen zu wollen.
Entscheiden Sie sich also für eine der beiden Minderheiten - ich schlage Ihnen die Minderheit I (Birrer-Heimo) vor -, dann haben Sie die Differenzen bereinigt, die bisherige Praxis bestätigt und bei der Budgetierung nicht noch zusätzliche Mühe.
Ritter Markus · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · CVP-Fraktion
Sehr geehrter Herr Bundesrat, ich bitte Sie noch um eine Aussage dazu, wie sich diese Vorlage, wenn die Mehrheit sich durchsetzt, aus Ihrer persönlichen Sicht auf die Abstimmung über die Unternehmenssteuerreform III auswirken könnte.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Aus meiner Sicht würde es der Unternehmenssteuerreform sicher nicht helfen, weil man dann natürlich argumentieren könnte, es gäbe noch einmal eine Milliarde Franken mehr Ausfälle. Diese würden zwar im ersten Jahr erfolgen und dann wie eine Bugwelle vor uns hergeschoben; aber wir müssen bei Steuerfragen auch irgendwo transparent oder, im Volksmund, vernünftig bleiben. Die Lösung, die die Mehrheit vorschlägt, ist - gestatten Sie mir diese Bemerkung - meiner Meinung nach unvernünftig.
Markwalder Christa · P-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Wir können Frau Schneeberger gemeinsam zu ihrem Geburtstag gratulieren. Sie feiert ihren Geburtstag heute zusammen mit Kollege Tim Guldimann und Kollegin Roberta Pantani. Wir gratulieren auch Kollege Lukas Reimann zu seinem gestrigen Geburtstag. Alles Gute! (Beifall)
Schneeberger Daniela · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion
Ich benutze die Gelegenheit und bedanke mich für die guten Glückwünsche.
Zum Gesetz, zur Systematik bei der Vorsteuer und zur Meinung der Kommissionsmehrheit: Artikel 1 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes besagt, dass die Mehrwertsteuer die Besteuerung des nichtunternehmerischen Endverbrauchs im Inland bezwecke. Die Formulierungen der Minderheiten verlangen jedoch, dass ein Unternehmen eine Vorsteuerkorrektur vornehmen muss, wenn es eine Leistung bezieht, ohne dass klar ist, ob daraus tatsächlich einmal ein von der Mehrwertsteuer ausgenommener Umsatz erzielt wird. Auf diese Weise wird das Unternehmen besteuert und nicht der nichtunternehmerische Endverbrauch. Ein solcher liegt erst dann vor, wenn ein Endkonsument und nicht ein Unternehmen eine Ausgabe tätigt.
Ein Kernstück der letzten Reform war der Vorsteuerabzug. Der Vorsteuerabzug sollte möglich sein, sobald und solange etwas für die unternehmerische Tätigkeit verwendet wird. Der Vorsteuerabzug sollte erst ausgeschlossen sein, wenn etwas für eine von der Steuer ausgenommene Leistung verwendet wird. Wenn nun für die unternehmerische Tätigkeit auf das Wort "soll" abgestellt wird, führt dies zu einem Systembruch. Systembrüche führen nicht nur im Steuerrecht zu Komplikationen und sind zu vermeiden, wenn man einfache Lösungen will.
Weder die Wirtschaft noch die Steuerberatung haben in dieser Sache eine Änderung des Gesetzes verlangt. Es war der Bundesrat, der die Änderung von Artikel 22 in die Vorlage eingebracht und damit die Diskussion lanciert hat. Der Nationalrat hat mit seinen Beschlüssen einzig den geltenden Gesetzestext beibehalten und keinerlei Steuerentlastungen geschaffen, die es nach dem Gesetz nicht schon heute gibt. Nach dem geltenden Gesetzestext ist der Vorsteuerabzug erst ausgeschlossen, wenn tatsächlich eine von der Steuer ausgenommene Leistung erbracht wird. Mit dem neuen Recht müsste die steuerpflichtige Person im Voraus abschätzen, wie sie die bezogene Leistung in Zukunft verwenden will. Dies ist faktisch nie mit letzter Sicherheit möglich, deshalb werden sich daraus im Rahmen von Kontrollen ausführliche Diskussionen mit der Steuerverwaltung ergeben.
Wozu eine Leistung letztendlich genutzt werden soll, kann, wenn überhaupt, nur mit einem enormen Dokumentationsaufwand bewiesen werden.
Auch das Mehrwertsteuer-Konsultativgremium stellt sich aus den genannten Gründen gegen diese Änderung gemäss Bundesrat bzw. Ständerat. Ich zitiere aus dem Bericht: "Die vom Bundesrat vorgeschlagene und vom Ständerat verabschiedete Änderung führt dazu, dass diese Auslegung infrage gestellt wird und bereits die beabsichtigte Verwendung einer Vorleistung über deren Vorsteuerabzugsrecht entscheiden soll. Dies führt in der Rechtsanwendung zu erheblichen Beweisproblemen und damit zu einer Verschlechterung der Situation der steuerpflichtigen Person."
Bundesrat Maurer hat ausgeführt, dass es sich bei dieser Milliarde Franken nicht um einen definitiven Steuerausfall handeln würde, sondern um eine Bugwelle, die sich mit der Zeit verschieben würde. Was aber immer unerwähnt bleibt - und das muss man eben auch wissen -, ist, dass es sich um einen vorübergehenden Effekt handelt. Sobald die Wohnungen oder Einfamilienhäuser verkauft oder vermietet werden, verliert der Bauherr das Vorsteuerabzugsrecht, dem Bund fliessen die Einnahmen also wieder zu.
Die Kommission entschied hier mit 13 zu 12 Stimmen. Ich empfehle Ihnen, der Mehrheit zu folgen.
Birrer-Heimo Prisca · Mit-F · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion
Frau Kollegin Schneeberger, es ist etwas widersprüchlich, was man hier drin immer wieder hört. Können Sie bestätigen, dass wir mehrere Unterlagen von der Verwaltung erhalten haben, die immer wieder neu aufbereitet wurden, wonach die Version des Bundesrates und des Ständerates die heutige Praxis festschreibt und eben die unbürokratische Version darstellt? Sie haben vorhin eine andere Aussage dazu gemacht. Was diese Version will, ist die heutige Praxis, und wir haben mehrere Dokumente dazu.
Schneeberger Daniela · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion
Ich habe gesagt, dass auch das Mehrwertsteuer-Konsultativgremium einen Bericht verfasst hat. Ich habe Ihnen vorhin die Meinung dieses Konsultativgremiums zitiert, nämlich dass man das heutige Gesetz anwenden soll.
de Buman Dominique · 2VP-M · Nationalrat · Freiburg · CVP-Fraktion
Il ne reste plus qu'une seule divergence dans la révision partielle de la loi sur la TVA, qui nous occupe depuis plusieurs sessions. Cette divergence se situe à l'article 22 alinéa 2 lettre b et, éventuellement, à l'article 29 alinéa 1, selon le concept qui sera retenu, même s'il n'y avait pas eu de divergence, initialement, à l'article 29 - il s'agit simplement de la logique du système choisi.
La divergence porte sur la possibilité de soumettre à la TVA une prestation exclue du champ de l'impôt. Selon le Conseil fédéral, qui a voulu inscrire dans la loi la pratique actuelle et qui a été suivi par le Conseil des Etats, cette option ne devrait pas être offerte, notamment dans l'immobilier, si le destinataire affecte ou compte affecter un bien exclusivement à des fins d'habitation.
Lors de ses délibérations du 14 juin dernier, notre conseil a décidé, à une courte majorité de 93 voix contre 90 et 5 abstentions, contre l'avis de sa commission, de ne pas suivre le Conseil des Etats, ni même de se rapprocher de sa version, en rejetant l'article 29 alinéa 1 modifié, proposé par sa commission.
A une courte majorité, notre conseil a en effet estimé que la disposition contestée pouvait ainsi frapper aussi les assurances, les maisons de jeu ou encore le domaine financier. Le Conseil des Etats, qui a examiné l'objet le lendemain, a maintenu, à l'unanimité, sa position. En n'adhérant pas à la version de notre conseil, le Conseil des Etats a voulu éviter que l'impôt préalable puisse être récupéré avant d'être à nouveau payé l'année suivante.
Ainsi, durant un an, et un an seulement - en principe en 2018, d'après l'Administration fédérale des contributions -, la Confédération pourrait perdre jusqu'à 1 milliard de francs environ - je reviendrai sur ce milliard -, qu'elle devrait économiser ailleurs, parce que ce montant figurerait au budget de la Confédération en termes de pertes, ce qui pourrait donc se traduire, en fonction du frein à l'endettement, par un futur programme d'économies, d'après les propos du chef du Département fédéral des finances.
Notre commission a donc de nouveau étudié ces concepts: celui de la pratique actuelle, inscrite dans le droit proposé, et soutenu par le Conseil des Etats et celui du changement de pratique, décidé par notre conseil. C'est à une courte majorité, 13 voix contre 12, que la commission a préféré ne pas changer de système de remboursement des déductions de l'impôt préalable et d'alléger plutôt la charge bureaucratique des contribuables que celle de l'administration.
De son côté, la minorité I craint les pertes d'impôts en cas de faillite immobilière qui interviendrait en cours de procédure, puisque, à ce moment-là, il n'y aurait pas de remboursement. La même minorité craint l'impact politique négatif d'un paquet d'économies qui serait mis sous toit à court terme en raison de cette perte fiscale provisoire d'environ un milliard de francs. Je crois qu'à ce stade, il faut bien se dire qu'il s'agit d'une perte provisoire et unique puisqu'il s'agirait d'un changement de système. Vous comprendrez pourquoi, par conséquent, le rapport de forces entre la majorité et la minorité est ténu, parce qu'il en va de deux écoles.
La commission vous demande donc, par une courte majorité de 13 voix contre 12, de soutenir la position de notre conseil, telle qu'elle a été définie lors de la précédente lecture.
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Minderheit I ... 155 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 34 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 98 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 92 Stimmen
(0 Enthaltungen)