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Société suisse de radiodiffusion et télévision. Augmentation de la transparence et exercice de la surveillance par le Contrôle fédéral des finances
Aeschi Thomas · Mit-M · Conseil national · Zoug · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Die heutige Organisationsform der SRG als Verein nach den Artikeln 60ff. des Zivilgesetzbuches ist nicht mehr zeitgemäss. Mit einem Betriebsaufwand von mehr als 1,6 Milliarden Franken ist die Vereinsform für die SRG auch nicht mehr angemessen. Die Begründung der SRG, dass die Vereinsstruktur für die regionale Verankerung der SRG in der Gesellschaft sorge, trifft nicht zu. Mit schweizweit nur 22 500 Mitgliedern in den Regional- und Mitgliedergesellschaften kann nicht wirklich von einer regionalen Verankerung gesprochen werden. Stattdessen sollte die SRG in Zukunft als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft organisiert werden. Diese Organisationsform hat sich bei der Schweizerischen Post und den SBB bereits bestens bewährt und sorgt dort für eine schlanke, effiziente und transparente Organisationsstruktur.
Das zweite Anliegen betrifft die Aufsicht über die SRG. Das RTVG sieht in Artikel 38 vor, dass die Veranstalter lokal-regionaler Radio- und Fernsehprogramme mit Leistungsauftrag unter bestimmten Umständen Anrecht auf einen Anteil der Radio- und Fernsehempfangsabgaben haben. Das Subventionsgesetz wird als anwendbar erklärt, und in der Botschaft zum RTVG sowie in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes wird bestätigt, dass es sich bei den erwähnten Abgaben um Subventionen handelt. Während heute die lokal-regionalen Radio- und Fernsehgesellschaften dem Finanzkontrollgesetz unterstellt sind, ist die SRG jedoch davon befreit. Wir haben hier also eine Ungleichbehandlung der lokal-regionalen Radio- und Fernsehgesellschaften und der SRG. Diese Ungleichbehandlung ist unseres Erachtens nicht mehr gerechtfertigt und widerspricht dem Gleichbehandlungsgebot. Aus diesem Grund ist das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen dahingehend anzupassen, dass neu auch die SRG dem Finanzkontrollgesetz unterstellt wird.
Der Bundesrat begründet in seiner Stellungnahme vom 12. August 2015 seine ablehnende Haltung gegenüber dieser Motion unter anderem damit, dass nur die heutige Vereinsstruktur "eine optimale Präsenz und Verbindung mit dem Publikum" garantieren würde. Wenn man sieht, wie die Realität ist, dass also mit 22 500 Mitgliedern schweizweit - eine verschwindend kleine Gruppe - kaum eine Mehrheit der Bevölkerung überhaupt in diesen Vereinsstrukturen aktiv ist, kann man nicht wirklich davon sprechen, dass eine optimale Präsenz und Verbindung mit dem Publikum vorherrscht.
Weiter befürchtet der Bundesrat, dass durch die Unterstellung der SRG unter das Finanzkontrollgesetz die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der SRG gefährdet werden könnte. Auch hier muss ich Sie wirklich beruhigen: Wir haben ja auch die Unterstellung z. B. der Post und der Postfinance unter das Finanzkontrollgesetz. Dort ist es ja nicht so, dass die Unabhängigkeit der Postfinance oder der Post gefährdet ist oder das Parlament Einfluss auf die Inhalte der Post nimmt.
Die Unterstellung unter das Finanzkontrollgesetz ist also ganz klar von einer Aufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle zu unterscheiden, die übrigens auch nicht direkt uns unterstellt ist. Sie ist sowohl dem Bundesrat als auch dem Parlament unterstellt. Ich sehe keine Gefahr, dass, indem die Finanzen durch die Finanzkontrolle kontrolliert werden, die Unabhängigkeit der SRG gefährdet würde.
Aus diesem Grund bitte ich Sie, diese Motion anzunehmen.
Leuthard Doris · VPBR-F · Conseil fédéral · Argovie
Die Situation der SRG kann natürlich nicht mit der von Swisscom, Post oder SBB verglichen werden. Dort ist der Bund Eigentümer oder Mehrheitsaktionär. Daher ist es völlig richtig und wurde zu Recht vom Parlament gefordert, dass sich auch die Finanzkontrolle in die finanzielle Oberaufsicht über die bundesnahen Unternehmen einmischen kann. Das ist eine andere Ausgangslage als bei einem Unternehmen, das ein privatrechtlicher Verein ist, nicht eine Bundesanstalt oder ein Bundesunternehmen. Das muss ich einfach immer wieder betonen.
Die Finanzaufsicht liegt von Gesetzes wegen beim UVEK. Wir prüfen die Konzernrechnung, den Voranschlag, die Finanzplanung, den Jahresbericht. Wir haben Zugang zur Kosten- und Leistungsrechnung. Wir machen eine umfangreiche Wirtschaftlichkeitsprüfung. All diese Daten und Berichte werden veröffentlicht. Was hier die Finanzkontrolle neben all dem, was transparent ist, noch zusätzlich prüfen könnte, ist uns schleierhaft. Das Departement kann aber, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, von sich aus die Eidgenössische Finanzkontrolle mit einer Prüfung mandatieren. Dasselbe könnte das Parlament. Dieses hat es bis anhin auch nicht für nötig befunden, hier in einem Einzelfall noch eine Kontrolle anzufordern.
Wir sind deshalb der Meinung, dass sich das bewährt habe. Alles andere ist mit der heutigen Gesetzessituation nicht korrekt. Die Programmautonomie ist tatsächlich ein verfassungsrechtlich vorgegebenes Element, das natürlich auch die Finanzaufsicht betrifft.
Vote
Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 77 Stimmen
Dagegen ... 114 Stimmen
(3 Enthaltungen)