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Service public dans les médias. Le faire entrer dans le XXIe siècle
Grossen Jürg · Mit-M · Conseil national · Berne · Groupe vert'libéral
Von der lebendigen Regenbogenforelle wieder zur trockenen Medienpolitik: Mit der Revision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) wurde, wie wir alle wissen, vor allem über das Inkasso und über die Billag debattiert und diese Geschichte neu geregelt.
Die Debatte im Abstimmungskampf zum RTVG und nun auch die Diskussion in der nationalrätlichen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen haben aber deutlich gezeigt, dass grundsätzlicher Handlungsbedarf bei der Definition des medialen Service public besteht. Der heutige Bundesverfassungsartikel 93 mit seinem einseitigen Fokus auf Radio und Fernsehen ist nicht mehr zeitgemäss. In Absatz 1 dieses Artikels ist zwar festgelegt, dass die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen Sache des Bundes ist. Die Gesetzgebung sei Bundessache, mehr steht da nicht, Frau Bundesrätin.
Die Absätze 2 bis 5 von Artikel 93 der Bundesverfassung beschränken sich jedoch ausschliesslich auf Radio und Fernsehen. Genau in diesen Absätzen 2 bis 5 ist das Fleisch am Knochen. Hier wird der eigentliche Sinn und Zweck des Service public definiert: Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung seien zu gewährleisten usw. Da steht kein Wort von Internet, Online- oder anderen Verbreitungsmöglichkeiten, obwohl die Medienzukunft unbestritten digital ist und die künftige Informationsverbreitung online stattfindet. Der Verfassungsartikel 93 ist von der Realität überholt worden.
Anhand meiner Motion möchte ich mit einer kanalunabhängigen Definition des medialen Service public und einem grundsätzlichen Bekenntnis zur Subsidiarität faire und zukunftsfähige Rahmenbedingungen für die SRG und für die privaten Medienunternehmen schaffen.
Frau Bundesrätin, in Ihrer Stellungnahme zu meiner Motion haben Sie in Aussicht gestellt, dass im Rahmen des mittlerweile vorliegenden Berichtes zum Service public auch die aktuellen verfassungsrechtlichen Grundlagen analysiert würden. In diesem Bericht wiederum kommen Sie dann jedoch zum Schluss - dies unabhängig von der bevorstehenden Diskussion -, dass der bestehende Verfassungsartikel für die Zukunft momentan ausreiche. Ich finde es ausserordentlich schade, wenn Sie, wie schon beim RTVG, nicht bereit sind, der Reihe nach vorzugehen. Zuerst muss doch ein zeitgemässer Verfassungsartikel als Leitlinie definiert und vom Volk abgesegnet werden! Erst dann kann der präzise Auftrag der SRG und der gebührenfinanzierten privaten Anbieter an die neuen Gegebenheiten angepasst und in einem Gesetz verankert werden. Ganz zum Schluss müssten dann eigentlich die Kosten ermittelt und müsste das Gebührensystem festgelegt werden. Sie zäumen aus meiner Sicht das Pferd vom Schwanz her auf. Das geht möglicherweise auch, aber es ist, wie Sie wissen, kompliziert, und das Resultat ist möglicherweise nicht befriedigend.
Ich meine, dass im Medienbereich momentan Hasenfuss-Politik betrieben wird, und zwar hüben und drüben. Offenbar haben neben dem Bundesrat auch viele andere Angst, die Diskussion mit dem Volk zu führen. Die SVP und die anderen SRG-Halbierer haben Angst, dass in einem neuen Verfassungsartikel das Internet und die Digitalisierung Einzug finden würden. Sie blenden damit die technologische Entwicklung und das heutige Konsumverhalten aus. Die Verleger haben ähnliche Ängste und fokussieren sich auf die Kritik an der Werbeallianz Admeira und auf die Werbeverbote für die SRG. Die Ratslinke hingegen befürchtet, dass die SRG künftig nicht mehr so dominant sein könnte und dass die Qualität des Journalismus leiden würde. Ich bedaure es, dass die Ängste auf fast allen Seiten momentan noch dominieren.
Ich bitte Sie, Frau Bundesrätin - ich weiss nicht, ob Sie kurz zuhören könnten -, mir in Ihrer Antwort klar zu sagen, ob Sie im heutigen Verfassungsartikel in den Absätzen 2 bis 5 den Online-Bereich als subsumiert ansehen oder ob Sie im Rahmen der Beratung zum in Aussicht gestellten Mediengesetz den Verfassungsartikel ebenfalls umfassend zur Diskussion stellen werden.
Leuthard Doris · VPBR-F · Conseil fédéral · Argovie
Ja, ich mache das gerne, Herr Nationalrat. Es ist ja nicht das erste Mal, wir haben schon mehrfach die Grundlage abgeklärt. Es gibt, soweit ich weiss, einen einzigen namhaften Medienjuristen, der das anders sieht, doch der Rest der Experten geht davon aus, dass der heutige Artikel 93 der Bundesverfassung dem Bund die Kompetenz gibt, sowohl über Radio und Fernsehen als auch in Bezug auf neue Technologien zu legiferieren. Darunter verstehen wir die öffentliche fernmeldetechnische Verbreitung von Darbietungen und Informationen, ergo auch die Verbreitung online.
Die andere Frage ist dann meines Erachtens sehr berechtigt. Beim medialen Service public handelt es sich gestützt auf diesen Verfassungsartikel ja um eine Bundeszuständigkeit. Was das in einem künftigen Mediengesetz betreffend Rollenverteilung heisst, wie der Service public dann aussieht respektive wer ihn erfüllt, ist ein anderes Thema. Die Verfassung gibt dem Bund aber die umfassende Zuständigkeit dafür, in diesem Bereich zu legiferieren. Deshalb bringt eine Anpassung des Verfassungsartikels unseres Erachtens keine Klärung. Viel wichtiger ist die Frage, was diese Verfassungsbestimmung in der Ausgestaltung, der Umsetzung bedeutet. Da werden wir dann mit diesem Mediengesetz, gestützt auf Artikel 93, die Umsetzung machen und diese Frage diskutieren.
Grossen Jürg · Mit-M · Conseil national · Berne · Groupe vert'libéral
Frau Bundesrätin, ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, ob ich Sie richtig verstanden habe. Im Rahmen des Mediengesetzes werden Sie den Verfassungsartikel also auch nicht zur Diskussion stellen?
Leuthard Doris · VPBR-F · Conseil fédéral · Argovie
Wir kommen im Bericht zum Schluss, dass die verfassungsrechtliche Grundlage ausreicht. Sie umfasst auch den Internet- und den Online-Bereich. Auszuführen, was dies konkret bedeutet, ist Rolle des Mediengesetzes. Wir werden also keine Verfassungsänderung beantragen.
Vote
Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 28 Stimmen
Dagegen ... 160 Stimmen
(6 Enthaltungen)