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Parlamentarische Immunität für Mitglieder von Gemeindeparlamenten

40458 · Amtliches Bulletin

Du 12 juin 2017

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/ab-bo-bu/40458/de/parlamentarische-immunitat-fur-mitglieder-von-gemeindeparlamenten

Consulté le 5 sept. 2026

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Objet parlementaire: Immunité parlementaire pour les membres des législatifs communaux (15.4257)

15.4257

Parlamentarische Immunität für Mitglieder von Gemeindeparlamenten

Romano Marco · Mit-M · Nationalrat · Tessin · CVP-Fraktion

Conseil communal de la ville de Lausanne: 100 membres; Stadtparlament St. Gallen: 63 Mitglieder; Consiglio Comunale della città di Lugano: 60 membri - die Schweiz ist auch institutionell sehr heterogen, aber eine Tendenz ist klar: Gemeinden und Städte werden immer grösser, und die institutionelle Struktur sieht Gemeinde- und Stadtparlamente vor, die wichtige Legislativ- und Aufsichtskompetenzen haben. Tausende von Milizpolitikern engagieren sich wöchentlich auf Stadt- und Gemeindeebene in einer Exekutive oder in einer Legislative und tun ihr Bestes für die lokalen Behörden. In vielen Städten sind die Legislativen aufgrund der grossen politischen Verantwortung und des bedeutenden Engagements ihrer Mitglieder - natürlich immer im Rahmen ihrer Zuständigkeiten - mit Kantonsparlamenten vergleichbar. Die Mediatisierung der Politik findet nolens volens auch auf dieser Ebene statt.

Was will diese Motion? Damit die gewählten Mitglieder ihre Aufgaben und Pflichten voll und ganz erfüllen können, muss die Bundesgesetzgebung so angepasst werden, dass die Kantone im Zusammenhang mit notwendig gewordenen Reformen auch den Mitgliedern von Gemeindeparlamenten die parlamentarische Immunität garantieren können. Konkret soll für Mitglieder von Aufsichts- und gesetzgebenden Behörden die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Äusserungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit in Gemeindeparlamenten machen, ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können. Die Bundesgesetzgebung müsste es den Kantonen erlauben, wenn sie es für nötig und angebracht halten, einen gesetzlichen Rahmen vorzusehen, der festlegt, dass gegen ein Mitglied eines Gemeindeparlamentes kein Strafverfahren eingeleitet werden kann wegen allfälliger ehrverletzender Äusserungen während der Beratungen des Gemeindeparlamentes, in einer Kommission, in einem Kommissionsbericht oder in einer Interpellation, Anfrage oder Motion.

Die ablehnende Stellungnahme des Bundesrates ist sehr unbefriedigend. Wie kann man behaupten, dass es zutreffe, dass die geltenden Regelungen der Immunität für den Bund, die Kantone und die Gemeinden nicht ganz kohärent sind, und danach zum Schluss kommen, dass die Motion abzulehnen sei? Es besteht Handlungsbedarf. Meine Motion sieht keinen Zwang vor. Wenn man in unserem System Städte und Gemeinden schützen und stärken will, muss man auch für die lokale Politik faire und sichere Grundsatzregeln vorsehen. Der Bundesrat beendet seine Stellungnahme wie folgt: "Der Bundesrat möchte deshalb das Immunitätsprivileg, das den Grundsatz der Strafverfolgung durchbricht, nicht voreilig ausdehnen. Er wird aber alle Aspekte dieser Frage in einem geeigneten Rahmen prüfen."

Die Frau Bundesrätin könnte vielleicht noch sagen, was dieser geeignete Rahmen sein soll, wo diese Situation geprüft werden soll und wo der Bundesrat sich die Frage stellen wird, ob man nicht die Bundesgesetzgebung so abändern muss und kann, dass die Kantone auch Immunität für Mitglieder von Gemeindeparlamenten vorsehen können.

Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern

Das Anliegen des Motionärs, dass die Mitglieder von Gemeindeparlamenten für Äusserungen, die sie in den Gemeindeorganen gemacht haben, strafrechtlich nicht verfolgt werden sollen, ist eigentlich zunächst einmal nachvollziehbar. Weshalb sollen kommunale Parlamentarierinnen und Parlamentarier anders behandelt werden, als Mitglieder der Bundesversammlung - als Sie -, des Bundesrates oder der Kantonsparlamente, die gestützt auf die Bundesverfassung oder auf kantonales Recht parlamentarische Immunität geniessen?

Wenn man die Sache etwas genauer anschaut, wird es etwas komplizierter. Die Immunität ist ein Strafverfolgungsprivileg, das heisst, sie durchbricht den Grundsatz, wonach Verstösse gegen das Strafgesetzbuch zu verfolgen sind. Das Strafrecht gilt für alle gleichermassen. Ausschlüsse von der Strafverfolgung, wie sie Sie oder der Bundesrat unter bestimmten Voraussetzungen geniessen, müssen die Ausnahme bleiben.

Die Ausdehnung der parlamentarischen Immunität auf Mitglieder von Gemeindeparlamenten wirft auch Gleichbehandlungsprobleme auf. Zahlreiche Gemeinden in unserem Land haben gar kein Gemeindeparlament, sondern eine Gemeindeversammlung. Die gesetzgebende Gewalt liegt dort also unmittelbar bei den Stimmberechtigten. Jetzt stellt sich die Frage, warum ein Gemeindeparlamentarier für ein Votum im Kommunalparlament Immunität beanspruchen können soll, eine Stimmberechtigte, die genau das gleiche Votum an einer Gemeindeversammlung hält, aber keine Immunität hat. Das Beispiel zeigt, dass nicht die Ausdehnung der Immunität, sondern die für alle gleiche Durchsetzung des Strafrechts am gerechtesten ist.

Der Bundesrat beantragt Ihnen, die Motion abzulehnen: Er möchte das Immunitätsprivileg nicht ausdehnen. Aber ebenso gut wie über eine Ausdehnung könnte man auch einmal über eine Einschränkung der Immunität diskutieren.

Sie haben mich gefragt, Herr Nationalrat Romano, wo man das Thema allenfalls noch oder wieder einbringen könnte. Wir werden ja eine Vernehmlassung zur Revision der Strafprozessordnung durchführen; wir werden das voraussichtlich in diesem Herbst tun. Im Rahmen dieser Vernehmlassung gibt es dann die Möglichkeit, für die interessierten Kreise, diesbezüglich auch allfällige Regelungswünsche einzubringen. Ich muss Ihnen sagen: Wenn dieses Anliegen - mit den Problemen, die ich vorhin erwähnt habe - in der Vernehmlassung breit eingebracht würde, müsste man das anschauen. Dann sind wir sicher bereit, das anzuschauen. Aber noch einmal: Es ist eben eine Ausnahme, und man könnte mit ebenso viel Recht über eine Einschränkung der Immunität sprechen, wie man eben auch über eine Ausdehnung der Immunität diskutieren könnte.

Sie beschäftigen sich regelmässig mit dieser Immunitätsfrage. Im Rahmen der Revision der Strafprozessordnung kann das Thema in der Vernehmlassung eingebracht werden, und je nach Präsenz und je nach Stärke dieses Wunsches können wir sicher noch einmal darüber diskutieren. Aber als Motion möchte das der Bundesrat aus den eben erwähnten Gründen nicht.

Abstimmung

Präsident (Stahl Jürg, Präsident): Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 66 Stimmen

Dagegen ... 111 Stimmen

(12 Enthaltungen)

Schluss der Sitzung um 18.55 Uhr

La séance est levée à 18 h 55