15.3540
Liberté d'action dans la coopération interentreprises des exploitations agricoles
Hausammann Markus · Mit-M · Conseil national · Thurgovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Die Gesellschaft fordert von der Landwirtschaft mehr unternehmerisches Handeln. Gleichzeitig wird durch die heutigen Formulierungen im Abschnitt "Betriebs- und Gemeinschaftsformen" der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung die unternehmerische Freiheit stark eingeschränkt. Die aufgeführten Betriebsformen beruhen auf einem veralteten Bild der überbetrieblichen Zusammenarbeit in der Landwirtschaft. Die Zusammenarbeit bei den Landwirten ist heute vielfältig: Sie reicht von einer losen Organisation im Rahmen der nachbarschaftlichen Aushilfe bis zu komplexen organisatorischen Verbindungen. Der Inhalt der partnerschaftlichen Verträge ist dementsprechend sehr individuell und der Situation angepasst. Es kann den Beteiligten also ohne Weiteres selber überlassen werden, mit welchen Abmachungen sie einen gemeinsamen Betriebszweig führen und abrechnen. Die Verordnung hat darum für anerkannte Zusammenarbeitsformen nur die grundsätzlichen Vorgaben an einen schriftlichen Vertrag festzuhalten. Diese wären: Vertragsparteien, Vertragsbeginn, Vertragsinhalt, Rechte und Pflichten der Beteiligten, die Abgeltung der Leistungen, die Auflösungsbestimmungen sowie Ort, Datum und Unterschrift.
Auch die in Ihrer Antwort zusätzlich erwähnten Voraussetzungen für eine Anerkennung von Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften, beispielsweise dass die Zentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von 15 Kilometern liegen und die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen für die Gemeinschaft tätig sein müssen, sind für mich nachvollziehbar. Man sollte uns Bauern ja mehrheitlich auf den Feldern und nicht auf den Strassen begegnen. Aber insbesondere die von den Kantonen aus dem Gesetz abgeleitete Pflicht, für gemeinsam geführte Betriebszweige eine zusätzliche gemeinsame Buchhaltung zu führen, ist oft eine unüberwindliche Hürde oder verursacht unnötig zusätzliche administrative Kosten.
Sehr geehrter Herr Bundesrat, Ihr oft an den Tag gelegtes liberales Gedankengut, verbunden mit Ihrer Absichtserklärung - Herr Rösti, Sie dürfen den Herrn Bundesrat jetzt nicht ablenken! (Heiterkeit) -, den administrativen Aufwand für die Landwirtschaft zu senken, hätte eigentlich reichen müssen, um die Annahme meiner Motion zu empfehlen. Sie haben in Ihrer Stellungnahme zu meiner Motion vor zwei Jahren versprochen, Ende 2016 dem Parlament eine Gesamtschau zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik vorzulegen und darin auch die Stossrichtung im Bereich der Betriebs- und Gemeinschaftsformen darzulegen. Inzwischen ist diese in Aussicht gestellte Gesamtschau terminlich schon zweimal verschoben worden, zuletzt auf kommenden Herbst. Sicher sind Sie und das BLW aber die letzten zwei Jahre in dieser Sache nicht untätig geblieben.
Ich bin darum nun gespannt auf Ihre Ausführungen dazu, was wir diesbezüglich zu erwarten haben, und danke Ihnen, wenn Sie da Klarheit schaffen.
Schneider-Ammann Johann N. · BR-M · Conseil fédéral · Berne
Der Bericht kommt. Ich nenne jetzt kein Datum, sonst habe ich eine dritte Verzugsmeldung. Aber wir sind daran, und wir sind nahe daran.
Zu dem, was hier vorliegt, zur Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung: Sie schränkt die Freiheit ein, da sind wir uns einig. Mit einer Anerkennung profitiert eine Gemeinschaft von agrarrechtlichen Erleichterungen. Der Bundesrat hat die Voraussetzungen für die Anerkennung vereinfacht. Die Änderungen der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten, und damit wurden die Anforderungen an Betriebsgemeinschaften aufgehoben. Sie müssen also zum Beispiel keine Anforderungen an die Buchhaltung mehr erfüllen. Die Betriebe müssen keine drei Jahre Selbstständigkeit vor dem Zusammenschluss ausweisen, und die Einschränkungen betreffend Mitgliedschaft bei einer Kapitalgesellschaft wurden auch aufgehoben.
Die Änderungen der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung kommen dem Anliegen der Motion sicherlich entgegen, und weil dem so ist, bittet Sie der Bundesrat, die Motion abzulehnen.
Hausammann Markus · Mit-M · Conseil national · Thurgovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Sehr geehrter Herr Bundesrat, ich bin befriedigt von Ihrer Antwort, und ich hoffe, dass Sie auch noch Wert darauf legen, dass das in den Kantonen jetzt umgesetzt wird. Ich ziehe darum meine Motion zurück.
de Buman Dominique · 1VP-M · Conseil national · Fribourg · Groupe PDC
Le président (de Buman Dominique, premier vice-président): La motion 15.3540 a été retirée.
Zurückgezogen - Retiré