19.5123
L'accord-cadre institutionnel rendra impossible le renvoi de citoyens de l'UE criminels
Keller-Sutter Karin · BR-F · Conseil fédéral · St-Gall
Der Fragesteller spricht die Auswirkungen einer möglichen Übernahme der Unionsbürgerrichtlinie an. Das institutionelle Abkommen enthält keinen Verweis auf die Unionsbürgerrichtlinie und damit auch keine Vorgaben bezüglich Ausweisungen. Die Schweiz konnte allerdings in den bisherigen Verhandlungen zum institutionellen Abkommen keine explizite Ausnahme für die Unionsbürgerrichtlinie erreichen. Das ist einer der Gründe, weshalb der Bundesrat vorerst auf eine Paraphierung des institutionellen Abkommens verzichtet hat.
Das Personenfreizügigkeitsabkommen sieht bereits heute vor, dass die durch das Abkommen eingeräumten Rechte nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden dürfen. Dies bedeutet, dass ohne eine im Einzelfall geprüfte, gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung keine Landesverweisung ausgesprochen werden darf.
Die Unionsbürgerrichtlinie sieht betreffend Ausweisung von Unionsbürgern, die nicht über ein Daueraufenthaltsrecht verfügen oder sich weniger als zehn Jahre im Aufnahmestaat aufgehalten haben, eine mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen vergleichbare Regelung vor. Für Unionsbürger, die über ein Daueraufenthaltsrecht verfügen beziehungsweise länger als zehn Jahre in der Schweiz gelebt haben, kämen bei einer Übernahme der Unionsbürgerrichtlinie die restriktiver ausgestalteten Voraussetzungen für eine Ausweisung zur Anwendung.
Aus Schweizer Sicht stellt die Unionsbürgerrichtlinie zumindest in Teilen keine Weiterentwicklung des Personenfreizügigkeitsabkommens dar und müsste daher auch nicht ins Personenfreizügigkeitsabkommen übernommen werden. Dazu zählt insbesondere auch der verstärkte Schutz gegen Ausweisung. Die bisherige Haltung der EU lässt darauf schliessen, dass die EU hier eine andere Rechtsauffassung als die Schweiz vertritt und dass diese Fragen deshalb im Rahmen des vorgesehenen Streitschlichtungsverfahrens verhandelt werden müssten. Der Ausgang eines entsprechenden Streitschlichtungsverfahrens wäre ungewiss.
Aeschi Thomas · Mit-M · Conseil national · Zoug · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Frau Bundesrätin, wenn man diese Frage jetzt offenlässt und die Übernahme der Unionsbürgerrichtlinie im institutionellen Rahmenabkommen nicht explizit ausschliesst, besteht dann nicht die Gefahr, dass diese Frage über das Schiedsgericht dem Europäischen Gerichtshof unterbreitet wird? Dessen Urteile sind verbindlich. Die Unionsbürgerrichtlinie käme so doch zur Anwendung, ohne dass die Schweiz mit der EU darüber verhandeln könnte, weil es eben um Urteile des Schiedsgerichtes bzw. des EuGH ginge.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Conseil fédéral · St-Gall
Ich habe es am Schluss meiner Antwort gesagt: Die Haltung der Schweiz und jene der EU sind unterschiedlich. Aus Sicht der Schweiz ist nicht die gesamte Unionsbürgerrichtlinie eine Weiterentwicklung des Freizügigkeitsabkommens, sondern es gibt, vereinfacht gesagt, die Arbeitnehmerrechtsseite und die Unionsbürgerrechtsseite. Aus Sicht der EU ist es so, dass die Unionsbürgerrichtlinie eine Weiterentwicklung des Freizügigkeitsabkommens ist. Wenn - so wie Sie das sagen und ich das auch dargestellt habe - die Unionsbürgerrichtlinie im institutionellen Rahmenabkommen nicht erwähnt würde, müsste tatsächlich in Zukunft, wenn es darüber einen Streitfall gäbe, das Schiedsgericht, also das Streitschlichtungsverfahren, klären, wie es in dieser Sache weitergeht. Ich habe wörtlich gesagt: Der Ausgang eines entsprechenden Streitschlichtungsverfahrens wäre ungewiss. Möglicherweise würde der EuGH hier eine Auslegung machen, die eben eine andere ist als jene der Schweiz. Von daher besteht dieses Risiko. Die Schweiz hat eine andere Position, das möchte ich hier klar festhalten: Für die Schweiz ist die Unionsbürgerrichtlinie nicht in allen Teilen eine Weiterentwicklung des Freizügigkeitsabkommens.