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Wahre Kosten von Lärmschutzmassnahmen
Hefti Thomas · 1VP-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, erster Vizepräsident): Es liegt ein schriftlicher Bericht der Kommission vor. Die Kommission und der Bundesrat beantragen, die Motion abzulehnen.
Wicki Hans · Mit-M · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion
Mit dieser Motion wird die konsequente Anwendung des Leitfadens Strassenlärm bei Lärmschutzmassnahmen auf Nationalstrassen verlangt. Zudem sollen neue Kalkulationsmodelle erarbeitet werden, um die Kostenberechnungen, soweit möglich, auf den effektiven Marktpreisen abzustützen.
Den Ausgangspunkt dieses Vorstosses bildet ein konkreter Fall, der die Gemeinde Eich im Kanton Luzern betrifft. In Bezug auf die Abklärungen hat es sich unsere Kommission nicht leichtgemacht. So wurde unter anderem auch eine Stellungnahme der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz eingeholt. Nachdem wir schliesslich in der Kommission über die Motion befunden hatten, erging dann aber, drei Tage später, ein Bundesgerichtsurteil zum Fall Eich. Um dessen Auswirkungen auf die Motion genau analysieren zu können, wurde diese in der letzten Herbstsession bekanntlich nochmals an die Kommission zurückgewiesen. Diese Analyse ist nun erfolgt, womit der Vorstoss inhaltlich behandelt werden kann.
Wie Sie den Unterlagen entnehmen können, empfiehlt Ihnen unsere Kommission ohne Gegenstimme, die Motion abzulehnen; dies aus folgenden Gründen: Die Umsetzung der Forderung, Kostenberechnungen soweit möglich auf effektiven Marktpreisen abzustützen, ist praktisch nicht möglich. Kernpunkt der Motion ist ja die Forderung nach Berücksichtigung der effektiven Kosten. Allerdings ist dabei zu bedenken, dass wir hier von der Vorprojektphase sprechen. Auf dieser Stufe geht es erst um die Frage nach der Verhältnismässigkeit einer Massnahme und darum, wie man die Verhältnismässigkeit einer Massnahme prüft.
Dementsprechend sind viele technische Details und die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort noch nicht bekannt. Deshalb kann in vielen Fällen gar nicht auf die effektiven Marktpreise vor Ort abgestellt werden; ansonsten bräuchte es faktisch ein fixfertiges Bauprojekt. Die Forderung widerspricht somit Sinn und Zweck der Prüfung. Vor allem aber würden wir gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung verstossen, denn wenn man den Richtwert auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellen will, müsste auch der spezifische Wert des Objektes, welches vor dem Strassenlärm geschützt werden soll, einbezogen werden. Dies würde aber dazu führen, dass ein teureres Objekt als schützenswerter gelten würde als ein günstiges Objekt, und das, auch wenn die Bewohner genau gleich vom Lärm betroffen sind.
Dies ist auch der Grund, weshalb der Leitfaden auf einen Durchschnittswert abstellt. Damit wird bei den Projekten nicht nur eine Vergleichbarkeit über die ganze Schweiz hinweg ermöglicht, sondern gerade auch die Gleichbehandlung erreicht. Diese Beurteilung zieht sich übrigens durch alle drei Staatsebenen hindurch. Entsprechend wurde der Leitfaden gemeinsam durch das BAFU, das ASTRA, die kantonalen Ämter für Umwelt, die kantonalen Tiefbauämter, die städtischen Tiefbauämter und die Umweltfachstellen erarbeitet. Er stellt die Grundlage für Massnahmen zum Lärmschutz dar.
Auch die Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz empfiehlt übrigens die Ablehnung der Motion.
Hinsichtlich des konkreten Falls in Eich und des Bundesgerichtsurteils vom 17. August 2020 ist Folgendes zu bemerken: Das Beispiel Eich ist insofern speziell, als hier eine zusätzliche Konstellation mitspielt. Grundsätzlich ist das ASTRA nur dann komplett für den Lärmschutz in Gebieten zuständig, wenn diese vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes 1985 erschlossen waren. Das fragliche Wohngebiet, welches die Ausgangslage der Motion bildet, scheint aber damals noch nicht existiert zu haben. Das ASTRA konnte uns jedenfalls überzeugend aufzeigen, dass diese Überbauung erst später entstand, also zu einem Zeitpunkt, als die Immissionswerte an einigen Stellen bereits überschritten wurden. Mit anderen Worten: Die Objekte hätten durch den Kanton und die Gemeinde gar nicht oder höchstens mit Auflagen bewilligt werden dürfen. Trotzdem ist dies geschehen. Es kann aber nicht sein, dass nun alle Steuerzahler in der Schweiz aufgrund dieses Fehlers für die lärmtechnische Sanierung aufkommen müssen. Damit würde auch ein Präjudiz geschaffen, welches massive Konsequenzen für Lärmsanierungen in der ganzen Schweiz hätte.
Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid in weiten Teilen die Argumentation des ASTRA gestützt, insbesondere dessen Praxis in Bezug auf die Überprüfung der wirtschaftlichen Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgte nur aus einem formellen Grund, der allerdings keinen Einfluss auf das Anliegen der Motion hat. Es ging um die Frage der Beweispflicht in Bezug auf die Überbauung des Quartiers vor oder nach 1985. Das ASTRA ging davon aus, dass die Gemeinde Eich den Beweis erbringen müsse; das Bundesgericht geht hingegen davon aus, dass das ASTRA dafür in der Pflicht steht.
Wie eingangs erwähnt, empfehle ich Ihnen daher namens unserer Kommission, die vorliegende Motion abzulehnen.
Gmür-Schönenberger Andrea · Mit-F · Ständerat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich kann mich kurzhalten. Ich möchte mich nur bei der KVF bedanken. Ich habe die Motion damals schon als Nationalrätin abgelehnt. Sie haben die Motion in der KVF bereits einmal geprüft. Dann kam der Bundesgerichtsentscheid. Der Berichterstatter hat jetzt einmal mehr eine sehr ausführliche Begründung gegeben, wie auch schon seitens Verwaltung begründet wurde, warum diese Motion abgelehnt werden soll. Selbstverständlich hätten wir alle sehr gerne günstigere Lärmschutzwände, nicht nur im Kanton Luzern, sondern überall. Die Begründung hat aber eingeleuchtet.
Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern
Der Kommissionssprecher hat Ihnen den Inhalt und auch ein bisschen das Umfeld dieser Motion aufgezeigt. Ich möchte Ihnen einfach sagen: Wir haben eigentlich keine Differenz bezüglich der Forderung des Motionärs, nämlich erstens Lärmschutzmassnahmen zu ergreifen und zweitens den Leitfaden konsequent anzuwenden.
Es ist auch dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen, dass die Bevölkerung vor übermässigem Lärm geschützt wird. Die entsprechenden Bestimmungen und Kriterien sind ja im Umweltschutzrecht enthalten. Der Leitfaden Strassenlärm konkretisiert die Anwendung des Umweltschutzrechts beim Strassenlärm. Der Leitfaden Strassenlärm wird vom Bundesamt für Strassen konsequent angewendet. Die Lärmschutzmassnahmen werden öffentlich aufgelegt und können höchstrichterlich überprüft werden. Bis jetzt wurde die vom Motionär kritisierte Praxis des ASTRA vom Bundesgericht nicht infrage gestellt. Der Motionär möchte eben eine Änderung dieser Praxis: Bei allen Projekten sollen die effektiven fallspezifischen Kosten berücksichtigt werden. Dieses Anliegen lehnt der Bundesrat ab.
Ich möchte Ihnen nochmals kurz die Überlegungen des Bundesrates dazu in Erinnerung rufen:
1. Zum Zeitpunkt der Verhältnismässigkeitsprüfung und auch des Entscheids für oder gegen eine Lärmschutzwand sind die effektiven Kosten noch gar nicht bekannt. Die Detailplanung und die Submission der Arbeiten erfolgen erst viel später. Es müssten also mit dieser Motion vielleicht zuerst sogenannt unverbindliche Richtofferten eingeholt werden, die sich dann aber im Nachhinein, bei Kenntnis der effektiven Bauverhältnisse, allenfalls auch als falsch herausstellen könnten.
2. Der Schutz der betroffenen Personen würde dann z. B. abhängig gemacht vom Baugrund entlang der Nationalstrasse oder auch vom Zustand der Brücke, auf welcher die Lärmschutzwand erstellt werden soll. Damit - dies hat auch der Kommissionssprecher so ausgeführt - würde das Gleichbehandlungsprinzip verletzt.
3. Von der vorgeschlagenen Praxisänderung wäre dann nicht nur der Bund als Eigentümer der Nationalstrassen betroffen, sondern auch die Kantone und Gemeinden. Die Anwendung der Richtpreise hat sich in der Praxis, aber auch aus Sicht der Anwender bewährt; das haben Sie auch gehört.
Die BPUK empfiehlt Ihnen deshalb auf Anfrage Ihrer vorberatenden Kommission ebenfalls die Ablehnung dieser Motion. Aus denselben Überlegungen tut dies auch der Bundesrat.
Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie hier Ihrer Kommission folgen.
Hefti Thomas · 1VP-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Abgelehnt - Rejeté