21.061
Militärgesetz und Armeeorganisation. Änderung
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Wir führen eine gemeinsame Eintretensdebatte zu den Vorlagen 1 und 2 durch.
Gmür-Schönenberger Andrea · Mit-F · Ständerat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Mit dieser Vorlage unterbreitet der Bundesrat dem Parlament eine Anpassung des Militärgesetzes und der Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee. Der Bundesrat hat die Botschaft am 1. September 2021 verabschiedet. Unser Rat ist Zweitrat. Der Nationalrat hat das Geschäft am 15. Dezember 2021 behandelt. Mit 178 bzw. 179 Stimmen hat der Nationalrat beiden Vorlagen jeweils einstimmig bei 12 Enthaltungen ohne Änderungen zugestimmt. Entsprechend wurden sämtliche Minderheitsanträge abgelehnt.
Worum geht es? Die Schweizer Armee muss sich aufgrund der sich ändernden Bedrohungslage und der gesellschaftlichen Veränderungen fortlaufend anpassen und verbessern. Die aktuellen Ereignisse in der Ukraine belegen dies auf eindrückliche, traurige Art und Weise. Am 1. Januar 2023 wird die fünfjährige Umsetzungsfrist für die Weiterentwicklung der Armee (WEA) auslaufen. Seit dem Start der WEA im Jahr 2018 hat sich gezeigt, dass in verschiedenen Bereichen Anpassungsbedarf besteht. Diese Anpassung soll mit dieser Gesetzesrevision nun geschehen. So soll auf die Bildung eines Kommandos Unterstützung verzichtet werden, wie wir es bereits mit der Motion 19.3427, "Verzicht auf die unnötige Bildung eines Unterstützungskommandos in der Armee", beschlossen haben. Wir beantragen Ihnen dementsprechend, die Motion abzuschreiben.
Die Führungsunterstützungsbasis (FUB) soll neu in ein Kommando Cyber weiterentwickelt werden. Die Bildung eines solchen Kommandos Cyber anstelle der Zusammenführung von Logistikbasis und FUB zu einem Kommando Unterstützung ist ein Hauptelement dieser Revision. Das Kommando Cyber wird für Schlüsselfähigkeiten in den Bereichen Cyberabwehr, Kryptologie und elektronische Kriegsführung verantwortlich sein. Auch die Aus- und Weiterbildung von Cyberspezialistinnen und -spezialisten gehören dazu, ebenso die Möglichkeit der verbesserten Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und dem Bildungswesen.
Handlungsbedarf geortet wurde weiter bei der Höchstzahl der Diensttage der Durchdienerinnen und Durchdiener in verschiedenen Bereichen der Ausbildung und bei gewissen Bestimmungen zum Einsatz der Armee im Assistenzdienst. Während der Umsetzung der WEA konnte der Bundesrat die Ausbildungsdiensttage der Durchdienerinnen und Durchdiener in einer Verordnung auf maximal 300 statt 280 Tage festlegen. Dies hat sich im System der abgestuften Bereitschaft bewährt und soll in das Militärgesetz überführt werden.
Mit der Revision soll auch eine Militärluftfahrtbehörde geschaffen werden. Diese soll unter anderem dazu beitragen, dass die Luftwaffe ihre Aufgaben im zivil und militärisch gemeinsam genutzten Luftraum besser erfüllen kann. Sie soll die Aufsicht und Regulierung im militärischen Flugwesen besser gewährleisten. So sollen Zwischenfälle und Unfälle im Luftraum vermieden und die Zusammenarbeit mit Partnern gestärkt werden.
Eine zusätzliche Neuerung betrifft die Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten bei Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c. So soll künftig nur noch dienstbefreit werden, wer die entsprechende Tätigkeit hauptberuflich ausübt, das heisst mindestens zu 80 Prozent. Es gibt dazu einen Minderheitsantrag, welcher eine Dienstbefreiung bereits ab einem 50-Prozent-Pensum fordert. Ich werde mich in der Detailberatung dazu äussern. Ansonsten werde ich mich in der Detailberatung zu keinen Anträgen oder Artikeln mehr äussern, sondern eben lediglich zu dieser Minderheit. Weitere kleine Änderungen wie die Digitalisierung des Dienstbüchleins waren unumstritten.
Die SiK Ihres Rates hat die Vorlage am 28. Januar 2022 beraten und eine gemeinsame Eintretensdebatte über beide Entwürfe geführt. Intensiv diskutiert wurde das neue Kommando Cyber, insbesondere dessen Begrifflichkeit. Es wurde moniert, dass dem Kommando Cyber künftig verschiedene Bataillone und Kompanien unterstellt würden, die mit Cyber wenig zu tun hätten, wie zum Beispiel das ganze Führungsunterstützungsbataillon. Die Bezeichnung "Kommando Cyber" berge zudem die Gefahr, falsch verstanden zu werden. Man suggeriere, dass hier mehrere tausend Leute in der Cyberabwehr tätig seien, obwohl ein grosser Teil weiterhin klassische IKT bedeutet. Die Kommission war aber auch der Meinung, dass die Bezeichnung "Kommando Cyber" eine positive Aussenwirkung und gar einen kleinen Marketingeffekt beinhalte. Im Übrigen ist die IKT auch ein Bestandteil der meisten Cyberkommandos anderer Länder. Informatik und Cyberabwehr müssen in der gleichen Organisation sein, damit der optimale Schutz der eigenen Informatik und Kommunikation gewährleistet ist.
In der Kommission ebenso ausführlich besprochen wurde die Militärdienstbefreiung von Amtspersonen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a. Da stellte sich die Frage, weshalb zwar Bundesräte und der Bundeskanzler während ihrer Amtszeit von der Militärdienstpflicht entbunden werden, nicht aber kantonale Exekutivmitglieder. Gerade während der Pandemie habe sich gezeigt, wie stark auch Regierungsräte in einer Krise eingebunden sein können. Die Frage sei bisher nie gestellt worden, dies sei historisch so gewachsen, lautete die Antwort. Es wurde argumentiert, dass die Mitglieder der Kantonsregierungen in den meisten Fällen ohnehin nicht mehr dienstpflichtig seien. Seitens der Kommission gab es hierzu keinen Antrag.
Einig war sich die Kommission auch, dass zivile Anlässe von nationaler und internationaler Bedeutung weiterhin durch die Armee unterstützt werden sollen. Darunter fallen z. B. die Skirennen am Lauberhorn und in Adelboden oder auch die eidgenössischen Schwing-, Schützen- und Jodlerfeste. Es werden so maximal 9000 Diensttage pro Jahr geleistet, davon 6000 mit Ausbildungsnutzen. Ausbildungsfremde Leistungen sollen nicht einfach beliebig, sondern nur dann zugelassen werden, wenn sie der Armee auch Sichtbarkeit geben; im Durchschnitt sind es jedoch maximal 3000 Diensttage pro Jahr.
Was die Kosten für diese Militäreinsätze anbelangt, so kann der Bundesrat für bestimmte Ausnahmefälle einen Kostenerlass vorsehen; dies, wenn entweder ein Verlust oder ein bescheidener Gewinn unter Angabe der Gewinnverwendung ausgewiesen wird. Eine Abgabe an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung wird nur erhoben, wenn ein namhafter Gewinn ausgewiesen wird. Gemäss geltenden Weisungen ist dies der Fall, wenn er in der Summe 300 000 Franken übersteigt. Kostenerlasse zugunsten nationaler und internationaler Veranstaltungen gab es in den vergangenen Jahren zum Beispiel bei Ski-Weltcup-Rennen, beim Engadiner Skimarathon oder bei der Tour de Suisse.
Ein kleines Missverständnis rund um die ausserdienstliche Schiesspflicht bei Artikel 63 Absatz 5 konnte ausgeräumt werden. Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt, muss einen unbesoldeten Nachschiesskurs absolvieren. Diese Kurse werden nicht gestrichen. Sie finden weiterhin statt und werden von den bisherigen Organisationen durchgeführt. Neu wird lediglich geregelt, dass Nachschiesskurse grundsätzlich auch bei Nichterreichung der vorgeschriebenen Mindestleistung nicht mehr besoldet werden.
Damit all diese beantragten Anpassungen und Verbesserungen weitergeführt bzw. umgesetzt werden können, braucht es die Änderungen im Militärgesetz und in der Armeeorganisation. Eintreten auf beide Vorlagen war unbestritten. In der Gesamtabstimmung hat Ihre Kommission beiden Entwürfen mit je 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung einstimmig zugestimmt.
Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Das Wort hat Frau Bundesrätin Viola Amherd, die ich ganz herzlich bei uns begrüsse.
Amherd Viola · BR-F · Bundesrat · Wallis
Die Berichterstatterin hat die Vorlage sehr gut und detailliert vorgestellt, sodass ich mich auf die Hauptpunkte beschränke.
Seit dem Start der WEA im Jahr 2018 hat sich gezeigt, dass in verschiedenen Bereichen des Militärgesetzes und der Armeeorganisation Anpassungsbedarf besteht. Das betrifft unter anderem die Aus- und Weiterbildung von Cyberspezialistinnen und -spezialisten und die Unterstützung von zivilen oder ausserdienstlichen Anlässen. Mit dieser Vorlage unterbreitet der Bundesrat dem Parlament die entsprechenden Anpassungen.
Zentral ist die Bildung eines Kommandos Cyber und einer Militärluftfahrtbehörde. Andere organisatorische Regelungsbereiche sind die Unterstellung des Kommandos Spezialkräfte, die Ansiedlung und Benennung von Brigaden der Luftwaffe und der Verzicht auf die Bildung eines Unterstützungskommandos. Weiter geht es um Anpassungen bei der Militärdienstpflicht, um die gesetzliche Regelung des militärischen Gesundheitswesens, um die Unterstützung von zivilen und ausserdienstlichen Tätigkeiten durch die Armee und schliesslich um die Bewaffnung von zivilen Mitarbeitenden zum Schutz von Armeematerial und zum Eigenschutz.
Die Vernehmlassung zeigt eine breite Zustimmung zur Vorlage. Insbesondere die Bildung eines Kommandos Cyber wurde befürwortet. Ich äussere mich zunächst zu diesem neuen Kommando.
Die Armee muss in der Lage sein, im elektromagnetischen Raum und im Cyberraum selbstständig Aufgaben zu erfüllen. Es geht zum Beispiel darum, einen Cyberangriff auf die eigenen Systeme zu erkennen und zu vereiteln. Die Cybersicherheit ist aber nicht nur eine technische Herausforderung. Vor allem moderne Cyberbedrohungen lassen sich nicht allein durch technische Massnahmen abwehren. Es braucht auch eine flexible Organisation, die rasch die erforderlichen Massnahmen ergreifen kann. Damit die Armee diesen Anforderungen künftig noch besser gerecht werden kann, hat der Bundesrat beschlossen, die heutige Führungsunterstützungsbasis zum Kommando Cyber weiterzuentwickeln. Mit der Bildung des Kommandos Cyber wird die Führungsunterstützungsbasis von einer breit gefächerten Unterstützungsorganisation zu einer Leistungserbringerin robuster, hochsicherer Informatik- und Telekommunikationsleistungen ausgebaut. Das Cyberkommando wird für die Schlüsselfähigkeiten in den Bereichen Cyberabwehr, Kryptologie und elektronische Kriegsführung verantwortlich sein.
Das Projekt Kommando Cyber startete am 1. Mai 2021. Die beantragte Anpassung der Armeeorganisation schafft nun die rechtliche Grundlage zur Bildung dieses Kommandos Cyber. Es wird direkt dem Chef der Armee unterstellt.
Ich komme zur Militärluftfahrtbehörde als Teil der Militärverwaltung. Mit der Revision soll auch eine Militärluftfahrtbehörde geschaffen werden. Die Behörde trägt unter anderem dazu bei, dass die Luftwaffe ihre Aufgaben im Luftraum, der sowohl zivil als auch militärisch genutzt wird, besser erfüllen kann. Sie soll die Aufsicht und die Regulierung im militärischen Flugwesen besser gewährleisten. So sollen Zwischenfälle und Unfälle im Luftraum vermieden und die Zusammenarbeit mit Partnern gestärkt werden. Der Aufbau der Behörde erfolgt im Rahmen der ordentlichen Strukturanpassungen und innerhalb des ordentlichen Budgets.
Ein wichtiges Thema ist auch die Unterstützung von zivilen Anlässen.
Nous avons pris acte que la plupart des manifestations d'importance nationale et internationale ne pourrait pas avoir lieu sans l'appui de l'armée. La modification de l'article 48d doit permettre d'appuyer les organisateurs de telles manifestations. En même temps, l'article contient une limitation, afin que le nombre de jours de service effectués sans effet sur l'instruction puisse être contingenté par l'armée. Cela permet d'éviter les abus et un trop grand impact sur l'instruction de la troupe. Il ne s'agit en aucun cas d'autoriser des prestations sans effet sur l'instruction à tout va, mais uniquement pour les événements durables et apportant de la visibilité à l'armée.
Finalement, le déplacement du contenu de l'article 52 à l'article 48d doit permettre de fournir des prestations pas uniquement avec des troupes en cours de répétition, mais également avec des écoles de recrues. La pratique a montré que certaines prestations peuvent présenter un grand intérêt pour la formation des soldats, et qu'elles sont même nécessaires à l'apprentissage de leur fonction. C'est particulièrement vrai pour les soldats sanitaires et du génie. Il est évident que ces prestations doivent s'inscrire dans les plans de formation des troupes concernées.
Die Dienstbefreiung ist ein Thema, das in der Kommission auch kontrovers diskutiert wurde. Die Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten im Beruf ist, je nach Funktion, unterschiedlich geregelt. Neu soll nur noch dienstbefreit werden, wer die betreffenden Tätigkeiten hauptberuflich ausübt. Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c regelt die betreffenden Voraussetzungen. Mit der vorgesehenen Neuerung wird eine Dienstbefreiung künftig nur noch möglich sein, wenn die hauptberufliche Tätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad zwischen 80 und 100 Prozent ausgeübt wird. Dies führt zu einer Verringerung der Dienstbefreiungen und einer besseren Berücksichtigung des Grundsatzes der allgemeinen Wehrpflicht. In der Vernehmlassung hat sich eine klare Mehrheit für einen Prozentsatz zwischen 70 und 80 Prozent ausgesprochen.
Dies meine Ausführungen zum Eintreten; ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
1. Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
1. Loi fédérale sur l'armée et l'administration militaire
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Ersatz von Ausdrücken; Art. 13 Abs. 1 Bst. abis, b, Abs. 2 Bst. c
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule; ch. I introduction; remplacement d'expressions; art. 13 al. 1 let. abis, b, al. 2 let. c
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 18
Antrag der Mehrheit
Abs. 1 Bst. c-j, 2, 5, 6
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Zopfi, Jositsch, Minder, Vara)
Abs. 1 Bst. c Ziff. 1
Streichen
Abs. 1 Bst. cbis
cbis. die folgenden Personen, sofern ihre unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich mindestens 50 Prozent eines Vollpensums ausmacht:
Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden.
Art. 18
Proposition de la majorité
Al. 1 let. c-j, 2, 5, 6
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Zopfi, Jositsch, Minder, Vara)
Al. 1 let. c ch. 1
Biffer
Al. 1 let. cbis
cbis. les professionnels suivants pour autant que leur activité indispensable représente en moyenne au moins 50 pour cent d'une charge de travail à temps plein:
les membres du personnel médical nécessaires pour assurer le fonctionnement des établissements médicaux civils et qui ne sont pas indispensables à l'armée pour accomplir des tâches médicales.
Gmür-Schönenberger Andrea · Mit-F · Ständerat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c liegt ein Antrag der Minderheit Zopfi vor. Es geht um die Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten, konkret um Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind. Künftig sollen nur noch hauptberuflich in diesem Bereich tätige Personen dienstbefreit werden, dies bei einem Pensum von mindestens 80 Prozent. Das steht zwar nicht so im Gesetz, wird dann aber in der Verordnung geregelt. Eine klare Mehrheit der Kantone hat sich in der Vernehmlassung positiv zu diesem Prozentsatz geäussert; die Frau Bundesrätin hat dies auch bereits in ihrem Eintretensvotum erwähnt.
Die Mehrheit Ihrer Kommission war der Meinung, dass der Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht mit einem restriktiveren und einheitlicheren Dienstbefreiungssystem besser berücksichtigt werden kann. Es geht hier in erster Linie auch um Wehrgerechtigkeit. Zudem würde eine Ausweitung auf Personen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 80 Prozent den Ausnahmecharakter der Bestimmung untergraben und auch die Umsetzung in der Praxis erschweren. Abgesehen davon sind Ausnahmen bereits gemäss Artikel 18 Absatz 2 des Militärgesetzes möglich. Diese Ventilklausel ermöglicht es, situationsbedingte Ausnahmen auf dem Gesuchsweg zuzulassen.
Die Minderheit möchte die Höhe des Pensums, mit welcher die Hauptberuflichkeit definiert wird, auf 50 Prozent festlegen. Sie möchte die betreffende Frage vor allem aber nochmals im Detail prüfen und eine Differenz zum Nationalrat schaffen. Ein entsprechender Antrag lag aber sowohl in unserer Schwesterkommission als auch im Schwesterrat bereits vor und wurde beide Male abgelehnt. Unsere Kommission hat den Antrag mit 9 zu 4 Stimmen ebenso abgelehnt.
Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Zopfi Mathias · Mit-M · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion
Die Minderheit Zopfi beantragt Ihnen, in Artikel 18 zumindest für die Medizinalpersonen näher bei der bewährten Regel zu bleiben. Es geht hier, wie die Sprecherin der Mehrheit gesagt hat, darum, dass Personen, die im zivilen Gesundheitswesen arbeiten, von der Militärdienstpflicht temporär befreit werden können.
Bisher gab es zwei Voraussetzungen für diese Befreiung. Diese Voraussetzungen sind zentral. Erstens muss nämlich die jeweils befreite Person für den Betrieb der zivilen Gesundheitseinrichtung notwendig sein. Zweitens ist bisher Voraussetzung, dass diese Person nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben in der Armee benötigt wird. Vereinfacht gesagt: Heute muss die Person im zivilen Gesundheitswesen mehr gebraucht werden als in der Armee. Dann wird sie befreit.
Wir haben es gehört: Diese Befreiung möchte man durch einen dritten Aspekt, nämlich die Hauptberuflichkeit, die in der Verordnung auf 80 Prozent definiert werden soll, einschränken. Diese zusätzliche Einschränkung der Befreiung macht wenig Sinn.
Erstens macht sie wenig Sinn, weil die bisherigen Kriterien dem Bedarf auf beiden Seiten, im zivilen und im militärischen Gesundheitswesen, bereits Rechnung tragen. Diese Regel ist nicht einfach neu oder irgendeine Idee, sie hat sich über viele Jahre hinweg bewährt.
Zweitens konnten keinerlei Zahlen vorgelegt werden, wie viele Personen betroffen wären und was die Gesetzesänderung faktisch, also auch in Zahlen, wirklich ändern würde. Wenn man eine langjährig bewährte Praxis ändern will, würde ich eigentlich erwarten, dass dargelegt werden kann, um wie viele Personen es geht und wie der Bedarf der Armee aussieht, die mehr Leute dem zivilen Gesundheitswesen entziehen will usw. Das ist nicht passiert. Es wird hauptsächlich und doch recht oberflächlich mit dem Kriterium der Wehrgerechtigkeit argumentiert.
Natürlich sind beide Aufgaben, die militärischen und die zivilen Aufgaben, wichtig. Das hätte Anlass sein sollen, hier ein bisschen fundierter zu argumentieren und nicht einfach so zu tun, als könne man den zivilen Gesundheitseinrichtungen einfach Leute entziehen.
Drittens bietet auch Absatz 2 - die Sprecherin der Mehrheit hat diesen Absatz als "Ventillösung" bezeichnet - keine Lösung. Zwar können dort, das stimmt schon, weitere Befreiungen geschaffen werden, aber - schauen Sie sich diesen Absatz 2 an - auch dort nur für hauptberuflich tätige Personen. Der Nutzen im konkreten Fall, dort allenfalls weiter gehen zu können, ist also gleich null. Alleine schon dieser Aspekt spricht dafür, dass man sich auch Absatz 2 noch einmal anschauen sollte. Wenn Sie hier, in dieser Frage, eine Differenz schaffen, kann das im Nationalrat gemacht werden. Dann kann man prüfen, ob Absatz 2 allenfalls, in dem Sinne als zusätzlicher Kompromiss, anders ausgestaltet werden könnte und ob die Hauptberuflichkeit, die mit 80 Prozent sehr hoch angelegt wird, mindestens für dieses Ventil keine Bedingung mehr ist.
Viertens, und das ist ein wichtiger Punkt: Viele Personen im Gesundheitswesen sind nun einmal in Teilzeit angestellt. Das führt dazu, dass die Befreiungstatbestände relevante Auswirkungen auf das zivile Gesundheitswesen haben können, und dies - ich habe das bereits erwähnt -, ohne dass dargelegt wurde, weshalb und wo die Armee einen zusätzlichen Bedarf hat. Es wird dem zivilen Gesundheitssystem sozusagen auf Vorrat Personal entzogen; dies, das muss ich Ihnen eigentlich nicht sagen, nach der schlimmsten Pandemie der letzten Jahrzehnte, während der man um jede Person im Gesundheitswesen froh war. Das macht nicht einmal militärisch Sinn. Denn im Konfliktfall würden diese Menschen natürlich ohnehin gebraucht, und zwar sowohl im Zivilen als auch im Militärischen. Für die dazu notwendige Flexibilität reicht aber die Abwägung, die dann eben ohnehin - ich habe Ihnen die zwei heute geltenden Bedingungen genannt - gemacht werden muss. Diese Abwägung reicht für die Flexibilität.
Wir haben es hier mit einer Berufsgruppe zu tun, in welcher - das ist eine These von mir - die Anzahl Militärdienstleistende ohnehin unter dem Schnitt ist; dies natürlich auch, weil diese Personen problemlos und sozusagen recht berufsnah Zivildienst leisten können. Die unnötige Änderung des heutigen Systems hätte hier einzig noch den Einfluss, dass die Quote der Militärdienstleistenden in diesen Berufen noch tiefer fallen würde und die Quote der Zivildienstleistenden wohl noch mehr ansteigen würde. Das wäre als Vorbereitung auf eine Krise, in der wir dann um die Abwägung und die Flexibilität, die ich erwähnt habe, froh sind, eigentlich verheerend.
Die Argumentation der Mehrheit mit der Wehrgerechtigkeit ist aus meiner Sicht gehaltlos, wenn es um die faktischen Auswirkungen einer solchen Änderung geht. Wenn schon, müsste nicht die theoretische Wehrgerechtigkeit im Gesetz zählen, sondern die faktische in der Praxis.
Wenn Sie die Minderheit unterstützen, dann wird nicht nichts gemacht, sondern im Sinne eines Kompromisses die Grenze für die Befreiung auf ein 50-Prozent-Pensum, ein gängiges Pensum in diesem Berufsbereich, festgelegt. Das ist ein Kompromiss, der die nötige Flexibilität ermöglicht.
Ich bitte Sie deshalb, hier dem Minderheitsantrag zuzustimmen und eine Differenz zu schaffen, auf dass man dieses Problem noch einmal anschauen kann und dann eine angemessene Lösung findet.
Amherd Viola · BR-F · Bundesrat · Wallis
Die hier von der Minderheit beantragte Reduktion untergräbt den Ausnahmecharakter der Bestimmung und erschwert ihre Umsetzung in der Praxis. Sie widerspricht auch dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit.
Mit Artikel 18 Absatz 2 des Militärgesetzes gibt es die Möglichkeit, auf dem Gesuchsweg situationsbedingte Ausnahmen zu bewilligen. Der Minderheitssprecher hat auf die Erfahrungen aus der Corona-Pandemie angespielt. Das ist sehr gut. Nur zeigen die Erfahrungen eben genau das Gegenteil von dem, was der Minderheitssprecher hierzu gesagt hat.
Die Erfahrungen aus der Covid-19-Pandemie zeigen nämlich, dass es für den Gesundheitssektor zielführendere Massnahmen als eine generelle Dienstbefreiung gibt. Armeeangehörige, die im Gesundheitswesen tätig sind, wurden während der Pandemie jeweils nur für wenige Tage aufgeboten. In diesen Tagen schulten sie andere Armeeangehörige, die nicht aus dem Gesundheitsbereich kommen. Diese konnten dann in den Gesundheitseinrichtungen, Spitälern, Altersheimen usw. eingesetzt werden und brachten dort einen grossen Mehrwert. Das war eine Unterstützung, die von den Kantonen und Gesundheitseinrichtungen sehr geschätzt wurde. Das war auch jetzt wieder in diesem Jahr der Fall, als Armeeangehörige in Impfzentren, aber auch in der Grundpflege von Spitälern arbeiteten.
Wir haben also während der Pandemie dem Gesundheitswesen die Mitarbeitenden nicht entzogen. Sie wurden nur kurz aufgeboten und daraufhin wieder zurück in ihre angestammte Tätigkeit entlassen, was richtig und wichtig war. Trotzdem boten sie einen grossen Mehrwert, indem wir nachher eine viel grössere Anzahl an anderen Armeeangehörigen hatten, die unterstützend in den Spitälern usw. tätig sein konnten.
Genau deshalb ist es auch wichtig, dass wir keine generelle Dienstbefreiung statuieren. Diese Personen würden dann natürlich auch für diesen Ausbildungszweck fehlen, was gerade in Krisensituationen ein grosser Nachteil für die zivilen Gesundheitsbehörden wäre. Es hat sich gezeigt, und das haben wir in den Berichten auch festgehalten: Tatsächlich wurden die Dienstpflichtigen nur so kurz wie möglich und so lange wie notwendig aufgeboten und dann wieder zurück an ihren Arbeitsplatz entlassen.
Ich bitte Sie entsprechend, den Minderheitsantrag abzulehnen und die Kommissionsmehrheit zu unterstützen. Der Nationalrat hat gleich entschieden. Auch in der Vernehmlassung war der Grossteil der Teilnehmenden der Meinung, man solle einen höheren Anteil zwischen 80 und 100 Prozent wählen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 28 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 11 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Art. 20 Abs. 1ter; 26; 27 Abs. 1 Einleitung, Bst. b; 29; 31 Abs. 1; 34a; 35 Titel, Abs. 1; 38; 42 Abs. 2; 48a Abs. 3; 48c; 48d; 52; 63 Abs. 5; Gliederungstitel vor Art. 65; Art. 70 Abs. 1 Bst. c; 72; Gliederungstitel vor Art. 92; Art. 92; Gliederungstitel vor Art. 96; Art. 96; 99 Abs. 1; 104 Abs. 1; 113 Abs. 7; 114 Abs. 4; 121; 128a Abs. 1; 149; Ziff. II, III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 20 al. 1ter; 26; 27 al. 1 introduction, let. b; 29; 31 al. 1; 34a; 35 titre, al. 1; 38; 42 al. 2; 48a al. 3; 48c; 48d; 52; 63 al. 5; titre précédant l'art. 65; art. 70 al. 1 let. c; 72; titre précédant l'art. 92; art. 92; titre précédant l'art. 96; art. 96; 99 al. 1; 104 al. 1; 113 al. 7; 114 al. 4; 121; 128a al. 1; 149; ch. II, III
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Änderung anderer Erlasse
Modification d'autres actes
Ziff. 1-5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1-5
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 35 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
2. Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee
2. Ordonnance de l'Assemblée fédérale sur l'organisation de l'armée
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I, II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I, II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 36 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Das Geschäft ist damit bereit für die Schlussabstimmung.
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté