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Autorisations de séjour octroyées à des ressortissants russes en dérogation aux conditions d'admission
Keller-Sutter Karin · BR-F · Conseil fédéral · St-Gall
Aktuell sind 82 russische Staatsangehörige im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen öffentlichen Interessen im Sinne von Artikel 30 AIG. Konkret werden vier Kategorien wichtiger öffentlicher Interessen definiert:
a. bedeutende kulturelle Anliegen;
b. staatspolitische Gründe;
c. erhebliche kantonale fiskalische Interessen;
d. die Notwendigkeit der Anwesenheit einer Ausländerin oder eines Ausländers im Rahmen eines Strafverfahrens.
Dabei wird statistisch nicht unterschieden, aus welchen der in den Buchstaben a bis d von Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit genannten Gründe die Zulassung erfolgt ist. Auf der Sanktionsliste der EU, welche die Schweiz übernommen hat, befinden sich keine aus den genannten Gründen zugelassenen russischen Staatsangehörigen.
Marti Samira · Mit-F · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe socialiste
Geschätzte Frau Bundesrätin, vielleicht sagt Ihnen der Name Andrej Melnitschenko etwas; seine Jacht wurde vor zwei Tagen von den italienischen Behörden beschlagnahmt. Er wohnt in St. Moritz, und ich gehe davon aus, dass er, weil er russischer Staatsangehöriger ist, eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 30 AIG hat. Er ist auf der EU-Sanktionsliste, aber nicht auf der schweizerischen Sanktionsliste. Im Wissen darum, dass nicht Ihr Departement für die Sanktionslisten zuständig ist: Können Sie mir erklären, woher dieser Unterschied kommt?
Keller-Sutter Karin · BR-F · Conseil fédéral · St-Gall
Ich kenne diesen Herrn nicht, weder persönlich noch sonst irgendwie. Frau Nationalrätin, ich habe es Ihnen gesagt: Die Schweiz hat die Sanktionsliste der EU übernommen. Keine der Personen, die gemäss Artikel 30 AIG einen Aufenthaltstitel haben, ist auf dieser Liste. Das ist der Informationsstand, den ich habe.