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Effektiver Vollzug des Kartellgesetzes beim Kraftfahrzeughandel
Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten. Die Kommission beantragt einstimmig, die Motion anzunehmen. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Noser Ruedi · Mit-M · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion
Auch hier haben Sie einen Kommissionsbericht erhalten. Einstimmig schlägt Ihnen die Kommission vor, diese Motion zu unterstützen. Ich gestatte mir trotzdem, etwas ausführlicher zu sein, weil eventuell ja eine Abstimmung vor uns steht. Der Bundesrat beantragt die Motion nämlich zur Ablehnung.
Der Motionär möchte, dass Garagen, aber auch Karosserien usw. weiterhin sicher ihre Arbeiten verrichten können, ohne dass sie von Importeuren zu Verträgen gezwungen werden, die sie davon ausschliessen, solche Reparaturen vorzunehmen. Wichtig ist hier, dass man Zugang hat zu Ersatzteilen, zu Know-how und zu Dokumenten, damit auch eine Garage oder eine Karosserie ohne derartigen Vertrag solche Reparaturen fachgerecht ausführen kann. Das ist das Anliegen des Motionärs.
Der Bundesrat nimmt insofern dazu Stellung, als er sagt, eigentlich reiche es, wenn die Weko sage, aus ihrer Sicht sei die Rechtslage soundso. Sie schickt den Garagisten dann aber auf den zivilgerichtlichen Weg. Er muss also vor ein Zivilgericht gehen, wenn er seine Interessen durchsetzen will. Nun ist es aber so, dass es erstens einmal für einen Garagisten oder einen Karosseur oder für eine Person aus einem ähnlichen Beruf eine sehr grosse Schwelle darstellt, gegen einen grossen Importeur zu klagen. Das zweite Problem besteht darin, dass die Zivilgerichte nicht verbindlich an die Entscheide der Weko gebunden sind.
Die Kommissionsmehrheit findet, dass hier Handlungsbedarf besteht und dass eine bundesrätliche Verordnung vermutlich der bessere Weg wäre, insbesondere wenn das Kartellrecht dazu führt, dass die Einzelnen vor ein Zivilgericht gehen müssen.
Wir hatten dieses Geschäft auch schon bei uns. Anlässlich der Interpellation Fässler Daniel 17.3035, "Vollzug des Kartellgesetzes beim Kraftfahrzeughandel", haben wir das schon einmal diskutiert. Es war auch schon im Nationalrat mehrmals ein Thema. Ich glaube, wir tun gut daran, dafür zu sorgen, dass diese 5000 Gewerbebetriebe, die es da gibt, wirklich in die Lage versetzt werden, ihre Arbeit zu tun. Das ist auch im Interesse des Kunden.
Der Bundesrat sagt, es sei aus seiner Sicht besser, man lasse die Sache bei der Kartellgesetzgebung und bei der Weko, denn diese sei näher am Markt. Er weist auch darauf hin, dass die Zivilgerichte, wenn sie unsicher sind, gemäss Artikel 15 des Kartellgesetzes dazu verpflichtet sind, die Weko dazu anzustossen, eine Auslegung zu machen, und diese anzuschauen.
Wir in der Kommission haben das ziemlich intensiv diskutiert, und wir sind der Ansicht, dass hier ein Schutz der einzelnen Garagisten und der einzelnen Gewerbetreibenden, die es betrifft, vermutlich legitim ist, da die Importeure und die grossen Marken immer mehr versuchen, vertikal zu integrieren. Wir möchten, dass der Bundesrat so eine Verordnung macht.
In diesem Sinne empfiehlt Ihnen die einstimmige Kommission, die Motion zu unterstützen.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Ich mache mir keine Illusionen und befürchte angesichts der einstimmigen Kommission, dass ich Bundesrat Parmelin heute Abend keine Erfolgsmeldung zum Ausgang dieser Abstimmung überbringen kann. Ich habe auch etwas nostalgische Gefühle und erinnere mich an meine Zeiten in der WAK, wenn ich hier wieder einmal mit dem Kartellrecht in Berührung komme. Ich möchte Ihnen aber trotzdem - auch zuhanden der Materialien - noch ein paar Gedanken mit auf den Weg geben und begründen, warum der Bundesrat eigentlich die Meinung vertritt, dass diese Motion nicht zielführend ist.
Der Bundesrat kann Ihnen versichern, dass die Wettbewerbsbehörden die Bestimmungen des Kartellgesetzes und der KFZ-Bekanntmachung wirksam anwenden. Wenn sie von einem möglichen Verstoss gegen diese Regelungen Kenntnis haben oder darüber informiert werden, dann gehen sie dem Einzelfall selbstverständlich nach. Es erfolgt aber keine direkte Weiterleitung an ein Zivilgericht. Vielmehr wird jede Beschwerde einzeln geprüft. Im Zweifelsfall eröffnet das Sekretariat der Weko eine Marktbeobachtung und nimmt Kontakt mit den jeweiligen Herstellern und Importeuren auf. Wenn es konkrete Hinweise auf einen Wettbewerbsverstoss gibt, eröffnen die Wettbewerbsbehörden ein formelles Verfahren. Sie erinnern sich beispielsweise an die Untersuchung gegen BMW.
Wenn die Regeln der KFZ-Bekanntmachung eingehalten werden, hat die betroffene Garage immer noch die Möglichkeit, den Zivilrechtsweg zu beschreiten. Das ist typischerweise der Fall bei möglichen Schadenersatzforderungen, bei Streitigkeiten oder auch bei allfälligen Garantieansprüchen oder bei Vertragskündigungen unter Einhaltung der erweiterten Kündigungsfristen, die eben in der KFZ-Bekanntmachung auch vorgesehen sind. Es gab im Kraftfahrzeugbereich nur wenige Fälle, die an ein Zivilgericht weitergeleitet wurden. Für das Jahr 2021 ist beispielsweise kein einziger Fall bekannt, der an ein Zivilgericht weitergeleitet wurde.
Dann möchte ich darauf hinweisen - das wissen Sie besser als ich -, dass am 1. Januar 2022 das Konzept der relativen Marktmacht in das Kartellgesetz aufgenommen worden ist. Garagisten verfügen nun über ein zusätzliches Mittel, um sich gegen relativ mächtige Hersteller und Importeure zu wehren. Das war zum Zeitpunkt der Einreichung der Motion noch nicht der Fall.
Mit dieser Motion würde das Parlament eine weitere Anpassung des Schweizer Kartellrechts beschliessen, bevor überhaupt Erfahrungen gemacht worden sind. Sie wissen, dass der Bundesrat nicht begeistert ist, wenn das Kartellrecht geöffnet und revidiert wird. Wir haben dort ja immer auch sehr lange Diskussionen. Die Bekanntmachungen der Weko haben gegenüber den Verordnungen des Bundesrates insbesondere den Vorteil, dass die Weko aufgrund ihrer Tätigkeit schon nahe an der Praxis ist. Sie kann dadurch in kurzer Zeit flexibel auf die Rechtsprechung reagieren. Der Bundesrat wäre hier mit einer Verordnung viel weniger flexibel. Es ist auch zu beachten, dass das Kartellgesetz nicht für sektorspezifische Regelungen bestimmt ist. Das Parlament hat sich in der Vergangenheit stets dagegen entschieden, solche branchen- oder sektorspezifischen Forderungen aufzunehmen.
Nach Ansicht des Bundesrates würde eine Verordnung, welche die kartellrechtlichen Aspekte im Bereich des Kraftfahrzeughandels regelt, in der gegenwärtigen Situation nichts bringen. Eine Verordnung würde lediglich dazu dienen, eine Ausnahme im Automobilmarkt zu schaffen. Der Bundesrat bekäme die formale Kompetenz, in diesem Bereich über die Erheblichkeit einer Wettbewerbsbehinderung und die wirtschaftliche Effizienz vertikaler Abreden zu urteilen. In allen anderen Branchen oder Sektoren werden diese beiden Kriterien von Fall zu Fall beurteilt, nicht vom Bundesrat, wie Sie das wünschen. In allen anderen Fällen wäre es also so, wie es vom Gesetz vorgesehen ist, ausser hier beim Kraftfahrzeughandel. Eine Verordnung des Bundesrates wird ebenso wenig wie eine Bekanntmachung der Weko einen Kontrahierungszwang schaffen können. Das Kartellgesetz bietet dafür keine gesetzliche Grundlage.
Ich möchte Sie namens des Bundesrates bitten, auf diese Motion zu verzichten und sie abzulehnen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 40 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(1 Enthaltung)