20.445
Neuer Straftatbestand Cybermobbing
Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Antrag der Kommission
Der Initiative Folge geben
Antrag Glarner
Der Initiative keine Folge geben
Schriftliche Begründung
Der Bundesrat nahm am 19. Oktober 2022 in seinem Bericht zum Postulat 21.3969 zum Tatbestand "Cybermobbing" Stellung. Er lehnt einen eigenständigen Tatbestand für Cybermobbing ab, da Cybermobbing bereits heute durch die bestehenden Gesetze abgedeckt wird. Der Bundesrat lehnt deshalb die Schaffung einer symbolischen Gesetzgebung, welche insbesondere im Bereich der digitalen Gewalt Einlass zu finden scheint, ab. "Zahlreiche Gründe sprechen dafür, auf einen speziellen Tatbestand zum Mobbing bzw. Cybermobbing zu verzichten. So der Grundsatz, dass das Strafrecht als schärfstes Schwert des Staates nur dort eingesetzt werden sollte, wo dies nötig ist. Von einer rein symbolischen Gesetzgebung sollte abgesehen werden." (Ergänzungen betreffend Cybermobbing im Strafgesetzbuch, Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 21.3969, Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, vom 25. Juni 2021, S. 32.) Da Opfer von Cybermobbing bereits heute durch einen bestehenden Rechtsrahmen geschützt sind, ist der parlamentarischen Initiative 20.445 keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
Donner suite à l'initiative
Proposition Glarner
Ne pas donner suite à l'initiative
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten.
Suter Gabriela · Mit-F · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Sie alle sind in Ihrem Leben wohl schon mit Mobbingsituationen in Berührung gekommen: in der Schule, am Arbeitsplatz, als Elternteil, vielleicht auch hier im Parlament. Mobbing ist eine Kombination von Verhaltensweisen, die alle darauf abzielen, ein Opfer blosszustellen und zu beschämen. Mobbing gibt es wahrscheinlich schon, seit es Menschen gibt. Weil wir uns aber nicht mehr nur in der analogen Welt bewegen, sondern unsere Aktivitäten parallel dazu immer mehr auch in der digitalen Welt stattfinden, hat das Thema neue Dimensionen angenommen. Mit meiner parlamentarischen Initiative schlage ich Ihnen deshalb vor, einen neuen Straftatbestand Cybermobbing zu schaffen.
Unter "Cybermobbing" versteht man die Belästigung, Bedrängung, Verleumdung oder Blossstellung von anderen Personen über digitale Medien. Es werden Texte, Bilder oder Filme verbreitet, die die betroffenen Personen demütigen, beschämen oder schikanieren. Der Ursprung für solche Konflikte im Netz liegt häufig in der realen Welt.
Ich gebe Ihnen fünf gute Gründe für einen solchen neuen Straftatbestand:
1. Cybermobbing nimmt seit Jahren zu. Insbesondere Jugendliche sind betroffen. Die James-Studie der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften von 2022 illustriert das. Auf die Frage "Hast du schon einmal erlebt, dass dich jemand im Internet fertigmachen wollte?" antworteten 17 Prozent der befragten Jugendlichen im Jahr 2012 mit Ja. Im Jahr 2022, in der neuesten Studie, waren es bereits 29 Prozent. 39 Prozent der für die neueste Studie befragten Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe haben bereits erlebt, dass Fotos oder Videos von ihnen ohne ihre Zustimmung online gestellt wurden.
2. Cybermobbing ist deshalb so schlimm, weil es nur ein einziges Bild braucht, das ins Netz hochgeladen wird. Es erreicht dann ein riesiges Publikum und ist kaum mehr löschbar. Die Täterschaft kann anonym bleiben.
3. Cybermobbing wird vom aktuellen Strafrecht nur ungenügend erfasst. Die klassischen Grundtatbestände, wie etwa Nötigung oder Ehrverletzung, sind auf Einzelhandlungen ausgelegt, die verfolgt werden können. Bei Cybermobbing führt dies zu Schwierigkeiten, weil es meist eine Vielzahl, eine Kombination von Verhaltensweisen und Handlungen ist, die in ihrer Gesamtheit auf das Opfer einwirken. Das macht es schwierig, die Täterschaft zu verfolgen. Für die Opfer und deren Angehörige ist es sehr belastend, wenn verschiedene Straftatbestände erfüllt sein müssen. Es besteht auch die reelle Gefahr, dass das Material für die jeweiligen einzelnen Straftatbestände nicht immer ausreicht und die Strafe dann entsprechend milde ausfällt, obwohl die Kumulation der unerwünschten Verhaltensweisen schwerwiegende Auswirkungen auf das Opfer hat, bis hin zu Depressionen, Suizidgedanken oder sogar Selbstmord.
4. Unser Strafgesetz muss mit der Zeit gehen. Auf ein neues soziales Phänomen von solcher Wucht, von solcher Intensität, wie es bei Cybermobbing der Fall ist, muss es reagieren. Unser Strafrecht ist sehr präzise, deshalb müssen die Straftaten auch möglichst präzise formuliert sein.
5. Und schliesslich ist ein neuer Straftatbestand Cybermobbing auch aus Präventionssicht wichtig. Die Bevölkerung, gerade auch Jugendliche, muss klar wissen, welche Taten strafbar sind. Diese müssen klar benannt werden. Die Praxis zeigt, dass Gesetzesnormen eine Signalwirkung haben.
Für mich ist auch klar: Nicht für jedes Thema, das aufkommt, braucht es einen neuen Straftatbestand. Aber wenn das Phänomen eine solche Intensität und Dauer aufweist, wie es bei Cybermobbing der Fall ist, dann ist ein neuer Straftatbestand angebracht. Denn das gesellschaftliche Bedürfnis und die Erwartung sind da, dass gesellschaftlich als störend empfundene Verhaltensweisen auch entsprechend bestraft werden. Deshalb sind wir in der Pflicht, einen passenden Gesetzesartikel zu schaffen.
In der Kommission wurde darüber diskutiert, ob nicht sogar ein neuer Straftatbestand Mobbing eingeführt werden soll, also ein "technologieneutraler" Artikel. Diesem Vorschlag stehe ich offen gegenüber. Meine parlamentarische Initiative schliesst ein solches Unterfangen nicht aus, im Gegenteil: Sie gibt der Kommission die Möglichkeit, genau solche Fragen in der zweiten Phase zu prüfen.
Ich bitte Sie deshalb, meiner parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
Bellaiche Judith · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion
Die vorliegende parlamentarische Initiative möchte einen neuen Tatbestand Cybermobbing ins Strafgesetzbuch aufnehmen, um die systematische Beleidigung, Bedrohung, Blossstellung oder Belästigung von Personen über digitale Kommunikationskanäle unter Strafe zu stellen. Cybermobbing zeichnet sich dadurch aus, dass Inhalte dank der schnellen und weiten Ausbreitung im Internet einen grossen Personenkreis erreichen und rund um die Uhr für jedermann zugänglich sind. Cybermobbing kann, gerade bei Jugendlichen, sehr gravierende Folgen haben.
Ihre Kommission für Rechtsfragen hat einerseits in Erwägung gezogen, einen solchen Tatbestand im Kontext der Revision des Sexualstrafrechts zu prüfen, andererseits den Bericht des Bundesrates zum Postulat 21.3969, "Ergänzungen betreffend Cybermobbing im Strafgesetzbuch", abgewartet und beraten. Dieser Bericht definiert verschiedene Verhaltensweisen, die als Cybermobbing infrage kommen, etwa Einschüchterung, Belästigung oder Blossstellung. Massgebend sei dabei, dass Einzelakte vorsätzlich, wiederholt und häufig über einen längeren Zeitraum begangen werden und geeignet sind, das Opfer zu schikanieren, zu beleidigen, zu quälen oder herabzusetzen.
Anders als die Kommission für Rechtsfragen kommt der Bundesrat zum Schluss, dass kein Handlungsbedarf zur Gesetzgebung besteht. Er führt aus, dass die einzelnen genannten Tatbestände dann nicht strafrechtlich erfasst sind, wenn die einzelnen Handlungen aufgrund ihres, isoliert gesehen, geringen Unrechtsgehalts die Schwelle der geltenden Tatbestände nicht erreichen, das Verhalten in seiner Gesamtheit aber dennoch beleidigend, schikanierend, quälend oder herabsetzend auf die betroffene Person wirkt und als strafwürdig erscheint. Das Bundesgericht habe aber in anderen Bereichen auch schon die Summe von Bagatelldelikten in ihrer Gesamtheit gewürdigt, weshalb es dies im Fall von Mobbing ja auch tun könne.
Gesetzgebung liegt in der Kompetenz des Gesetzgebers und nicht der Gerichte. Es entbehrt nicht eines gewissen Widerspruchs, eine Gesetzeslücke zu negieren und gleichzeitig zu suggerieren, die Gerichte würden eben diese Lücke bereits füllen. Letztlich müssen wir anerkennen, dass Cybermobbing eine Form von digitaler Gewalt ist und in der Realität angekommen ist. Es kann ein Opfer in seiner Lebensqualität so stark beeinträchtigen, dass dies bisweilen zum Suizid führen kann. Wir können das nicht ignorieren und stellen uns auch dem Mythos entgegen, dass Rechtsdurchsetzung im Internet nicht möglich sei. Es gibt sehr wohl erfolgreiche Modelle der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und Internetplattformen, die gute Erfolge gebracht haben. Wir empfehlen Ihnen deshalb, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
Allerdings wird genau zu prüfen sein, ob der Tatbestand tatsächlich auf Verhaltensweisen im Internet beschränkt werden soll oder ob nicht vielmehr ein allgemeiner Mobbingtatbestand formuliert werden muss. Dies würde einerseits unserer bewährten technologieneutralen Regulierung gerecht, andererseits berücksichtigt es, dass es oft Mischformen von Cybermobbing und physischem Mobbing sind, die das Opfer an seine Belastungsgrenze treiben. Weil Cybermobbing einen Zusammenhang mit der Verletzung von sexueller Selbstbestimmung haben kann, aber nicht muss, haben wir die weitere Beratung dieser parlamentarischen Initiative aus der Revision des Sexualstrafrechts herausgelöst.
Abstimmung
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Die Kommission beantragt, der Initiative Folge zu geben. Herr Glarner beantragt, der Initiative keine Folge zu geben.
Abstimmung - Vote
Für Folgegeben ... 154 Stimmen
Dagegen ... 36 Stimmen
(3 Enthaltungen)