22.8003
Des soins de qualité sans protectionnisme cantonal
Berset Alain · VPBR-M · Conseil fédéral · Fribourg
Mit der KVG-Änderung zur Zulassung von Leistungserbringern wurde ein formelles, vom Kanton durchgeführtes Zulassungsverfahren eingeführt. Der Gesetzgeber hat dabei auch den Besitzstand der bereits tätigen Ärztinnen und Ärzte geregelt. Diese gelten für die Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im bisherigen Kanton als zugelassen. Wenn Ärztinnen oder Ärzte nach dem 1. Januar 2022 ihre Tätigkeit in einen anderen Kanton verlegen wollen, dann müssen sie in diesem Kanton eine neue Zulassung beantragen. Hierbei unterstehen sie sämtlichen Zulassungsvoraussetzungen, ebenfalls einer allfälligen Zulassungsbeschränkung im betreffenden medizinischen Fachgebiet.
Humbel Ruth · Mit-F · Conseil national · Argovie · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Herr Bundesrat Berset, wenn ich Ihnen zuhöre, dann ziehe ich den Schluss aus Ihrer Antwort, dass wir unterschiedliche Qualitäten in den verschiedenen Kantonen haben. Wenn ein Arzt mit ausländischem Diplom lange Jahre in einem Kanton tätig war, dann muss er in einem Nachbarkanton wieder eine Prüfung bzw. die dreijährige Ausbildung durchlaufen, weil er offenbar den Kriterien nicht genügt. Ist das wirklich die Meinung, dass er den Kriterien nicht genügt, wenn er im Nachbarkanton schadlos tätig war?
Berset Alain · VPBR-M · Conseil fédéral · Fribourg
Vielen Dank, Frau Nationalrätin, für diese Frage. Ja, ich glaube, es ist wirklich so gemeint und wird im Moment so umgesetzt. Aber wie Sie auch wissen, gibt es im Moment eine Diskussion mit den Kantonen über eine Anpassung dieser Regelung.
Ich glaube, es ist einfach so gekommen, weil die Kantone dafür zuständig sind, die Zulassung zu erteilen. Sie sind auch zuständig für die Entwicklung der Kosten auf Kantonsebene. Sie können eine Zulassung erteilen, wenn sämtliche geforderten Bedingungen erfüllt sind. Ich glaube, das kann schon dazu führen, dass es Differenzen zwischen den Kantonen gibt.