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Das Spritzen von Hyaluronsäure und Botox gehört in die Hand von Ärztinnen und Ärzten

60107 · Amtliches Bulletin

Du 14 mars 2023

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/ab-bo-bu/60107/de/das-spritzen-von-hyaluronsaure-und-botox-gehort-in-die-hand-von-arztinnen-und-arzten

Consulté le 11 sept. 2026

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Objet parlementaire: Réserver aux médecins les injections d'acide hyaluronique et de Botox (19.4167)

19.4167

Das Spritzen von Hyaluronsäure und Botox gehört in die Hand von Ärztinnen und Ärzten

Herzog Eva · 1VP-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Präsidentin (Herzog Eva, erste Vizepräsidentin): Es liegt ein schriftlicher Bericht der Kommission vor. Die Kommission und der Bundesrat beantragen, die Motion abzulehnen.

Graf Maya · Mit-F · Ständerat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 15. Februar 2023 die vorliegende Motion, die Nationalrätin Ruth Humbel am 25. September 2019 eingereicht und die der Nationalrat am 22. September 2021 angenommen hatte, geprüft. Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit ausschliesslich Ärztinnen und Ärzte, welche entsprechend ausgebildet sind und über eine Haftpflichtversicherung verfügen, Hyaluronsäure und Botox spritzen dürfen. Die Kommission kommt nach ihren Beratungen zum Schluss, dass die gesetzlichen Grundlagen für das fachgerechte Spritzen von Hyaluronsäure und Botox ins Gesicht als Schönheitsbehandlung bereits ausreichend sind.

Die gesetzlichen Grundlagen und der Vollzug liegen in der Kompetenz der Kantone. Botulinumtoxin-Präparate, also Botox-Präparate, sind zulassungspflichtige Arzneimittel und unterdessen verschreibungspflichtig. Sie dürfen also bereits heute nur von Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender Qualifikation angewendet werden. Hyaluronsäure-Produkte oder andere sogenannte Fillerprodukte wie Polyacrylamid oder Silikon sind keine Arzneimittel. Dafür hat der Bundesrat in den teils neuen revidierten Medizinprodukteregulierungen, die seit dem 26. Mai 2021 in Kraft sind, verschärfte Anforderungen formuliert. Diejenigen Produkte, die länger als 30 Tage im Körper bleiben, sind dabei die absolute Mehrheit. Diese dürfen schon heute nur von diplomierten Pflegepersonen unter direkter Kontrolle eines Arztes oder einer Ärztin angewendet werden. Nur diejenigen Produkte, welche nachweislich weniger als 30 Tage im Körper bleiben, dürfen durch Kosmetikerinnen oder Kosmetiker angewendet werden. Natürlich benötigen auch diese eine entsprechende Ausbildung.

Die Kommission ist daher der Ansicht, dass das Anliegen der Motion bereits erfüllt ist. Die bundesrechtlichen Grundlagen sind klar. Die Kommission ist sich aber bewusst, dass in Ausnahmefällen Hyaluronpräparate angeboten werden, die nicht gesetzeskonform angewendet werden. Darauf deutet beispielsweise ein laufendes Strafverfahren im Kanton Waadt hin. Es handelt sich also in erster Linie um ein Vollzugsproblem. Die Zuständigkeit für die Kontrolle und die Sanktionierung liegt nämlich in der Kompetenz der Kantone. Vor allem dort müsste in Zukunft besser hingeschaut werden.

Die Kommission beantragt Ihnen also mit 7 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen, die Motion aus den genannten Gründen abzulehnen.

Herzog Eva · 1VP-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Abgelehnt - Rejeté